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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: 4 U 4/08
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, BGB InfoV, UWG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 126 b
BGB § 312 c
BGB § 312 c Abs. 1
BGB § 312 c Abs. 1 S. 1
BGB § 312 c Abs. 2
BGB § 312 d
BGB § 312 d Abs. 2
BGB § 355
EGBGB Art. 240
BGB InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 10
BGB InfoV § 14 Abs. 1
UWG § 3
UWG § 4 Nr. 11
UWG § 8 Abs. 1
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1
UWG § 12 Abs. 2
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 16. November 2007 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass in der Beschlussverfügung die Worte "und/oder anbieten zu lassen" und "Rückgabe" entfallen und es am Ende des Verbotstenors heißt: "(Anlage 3 zur Antragsschrift, Bl. 8 - 13 d. A.)".

Der Antragsgegner trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Die Parteien bieten als gewerbliche Anbieter im Internet EDV-Artikel für Endverbraucher an.

In seinem F-Angebot vom 16.08.2007 hinsichtlich einer Computertastatur gab der Antragsgegner die folgende Widerrufsbelehrung:

"Ihr Recht als Endverbraucher: Der Käufer kann innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware die auf den Vertrag gerichtete Erklärung widerrufen. Wird die Belehrung in Textform erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt (...)"

Die Antragstellerin hat nach Abmahnung vom 20.08.2007 und Ablehnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Antragsgegner vom 23.08.2007 aufgrund ihres am 27.08.2007 bei Gericht eingegangenen Antrags die folgende einstweilige Anordnung vom 11.09.2007 gegen den Antragsgegner erwirkt, dahin, es - bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel (...) - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Internet-Handelsplattform *internetadresse* den Abschluss entgeltlicher Verträge im Bereich Computer und Computerzubehör mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei im Rahmen der erforderlichen Informationen über das gesetzliche Widerrufs-/Rückgaberecht über den Beginn der Widerrufsfrist mit "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" zu informieren, wie in der Auktion mit der Nummer (...) am 16.08.2007 geschehen.

Nach Widerspruch des Antragsgegners hat das Landgericht die einstweilige Verfügung mit dem angefochtenen Urteil bestätigt, mit der Begründung, dass mit der beanstandeten Klausel in ihrer ungenauen Ausgestaltung nicht jeder Eindruck vermieden werde, dass bereits die vorvertragliche Information die Widerrufsfrist in Lauf setze. Es fehle der Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht erst später mit der Bestellung erfolge, und dass erst die Belehrung in Textform den Lauf von Fristen auslöse. Derjenige Verbraucher, der keine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten habe, werde auf diese Weise darüber im Unklaren gelassen, dass die Widerrufsfrist aus diesem Grund noch nicht einmal zu laufen begonnen habe. Auch wenn in den vorausgegangenen Sätzen der Belehrung auf die erforderliche Textform hingewiesen werde, bestehe die Gefahr, dass erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs bei der Lektüre der Widerrufsbelehrung im Internet davon ausgingen, die maßgebliche Widerrufsbelehrung schon wegen dieser Lektüre erhalten zu haben.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der weiteren, sehr ausführlichen Begründung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Der Antragsgegner wendet sich hiergegen mit der von ihm eingelegten Berufung. Er macht geltend, dass er gemäß § 312 c II BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB und § 1 I Nr. 10 BGB InfoV den Verbraucher bis zur Auslieferung der Ware über sein Widerrufs- und Rückgaberecht belehren könne. Er müsse dies nicht zwingend bereits vor Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers in Textform getan haben. Gesetzgeberische Konsequenz für die bisher noch typische Belehrung auf der Handelsplattform "F" nach Vertragsschluss sei lediglich, dass die Frist des Widerrufs erst mit Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform beginne, und wenn dies erst nach Vertragsschluss geschehe, mit einer Frist von einem Monat anstelle der Frist von zwei Wochen, welche bei Belehrung in Textform vor Abschluss des Vertrages gelte. Vorliegend habe er auf die einen Satz davor aufgeführte Widerrufsbelehrung, welche ja in Textform zu erfolgen habe, Bezug genommen und das Wort "in Textform" nicht nochmals wiederholt. Für jeden, auch den juristischen Laien sei so klar, dass sich die Belehrung auf die Belehrung beziehen müsse, welche zuvor in dem vorgehenden Satz angesprochen worden sei, also die Belehrung in Textform. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung erfolge insofern gegen den Wortsinn und die systematische Stellung.

Der Antragsgegner beantragt,

unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 11.09.2007 die Klage abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, mit der Maßgabe, dass in der Beschlussverfügung die Worte "und/oder anbieten zu lassen" und "Rückgabe" entfallen und es am Ende des Verbotstenors heißt: "(Anlage 3 zur Antragsschrift, Bl. 8 - 13 d. A.)".

Sie verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen und weist insbesondere darauf hin, dass die Widerrufsfrist, da die sich in dem F-Angebot befindliche Widerrufsbelehrung nicht der Textform i.S.v. § 126 b BGB entspreche, nicht schon "mit Erhalt dieser Belehrung" zu laufen beginnen könne, sondern erst, wenn tatsächlich dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt worden sei und dieser die Ware erhalten habe. Insofern sei die vom Antragsgegner aufgeführte Widerrufsbelehrung missverständlich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung des Antragsgegners ist unbegründet.

Die einstweilige Verfügung vom 11.09.2007 ist zu Recht ergangen. Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 I, III Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 312 c, 312 d, 355, 126 b BGB die streitgegenständliche Unterlassung verlangen.

I.

Soweit die Antragsfassung nunmehr geringfügig modifiziert worden ist, handelt es sich um eine bloße Klarstellung und Präzisierung im Hinblick auf § 253 II Nr. 2 ZPO, die den Streitgegenstand als solchen unberührt lässt und sich auch kostenmäßig nicht auswirkt.

II.

Der Verfügungsgrund ist gemäß § 12 II UWG zu vermuten. Die Vermutung ist nicht etwa durch ein zögerliches Verhalten bei der Rechtsverfolgung und der gerichtlichen Geltendmachung des Verfügungsantrags widerlegt. Die vom Senat in diesem Zusammenhang geforderte "Monatsfrist", die nicht absolut gilt, sondern im Lichte der Gesamtumstände des Einzelfalls zu sehen ist, ist eingehalten. Der Verstoß datiert vom 16.08.2007, die einstweilige Verfügung wurde alsdann nach erfolgloser Abmahnung vom 20.08.2007 am 10.09.2007 bei Gericht eingereicht.

III.

Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin auf dem Sektor des Vertriebs von EDV-Artikeln nach § 8 III Nr. 1 UWG anspruchsberechtigt. Auf das landgerichtliche Urteil S. 10 kann insoweit Bezug genommen werden.

IV.

Es liegt ein Verstoß gegen den Rechtsbruchtatbestand des § 4 Nr. 11 UWG vor. Gegen diese Vorschrift verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, hier der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken entfaltet im Rahmen der Vollharmonisierung nunmehr auch in Deutschland Rechtswirkung. § 4 Nr. 11 UWG ist nunmehr erweiternd auszulegen und in richtlinienkonformer Auslegung fallen darunter alle Vorschriften, die das Verhalten eines Unternehmens gegenüber Verbrauchern regeln, auch soweit sie den Abschluss und die Durchführung von Verträgen über Waren und Dienstleistungen betreffen. Bei § 312 c I 1 BGB, der die Unterrichtungspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen regelt, handelt es sich um eine Verbraucherschutzvorschrift, die das Marktverhalten von Unternehmern im Interesse der Verbraucher bestimmt (BGH MMR 2007, 40, 42 -Anbieterkennzeichnung im Internet; OLG Hamm NJW 2005, 2319 = MMR 2005, 540). Zu diesen vor Abschluss des Vertrages zu erfüllenden Informationspflichten im Fernabsatzgeschäft gehört nach BGB-InfoV 1 Nr. 10 auch die allgemeine Information über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs.

V. 1.

Die Belehrung, dass die Frist Monatsfrist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne, ist auch verbotswidrig, da der Antragsgegner nicht klar und verständlich über das bei Fernabsatzgeschäften nach § 312 d BGB bestehende Widerrufsrecht informiert hat. Zwar hat er im Rahmen seines Internetauftritts zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Vertragserklärung innerhalb von einem Monat in Textform oder durch Rücksendung der Sache widerrufen werden könne. Er hat aber weiter mitgeteilt, dass diese Frist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Diese Information war aber falsch, in jedem Fall nicht vollständig. Es fehlt insbesondere der Hinweis darauf, dass insoweit noch eine Belehrung in Textform erforderlich ist, die nach § 312 c II BGB in Verbindung mit § 14 I BGB-Info V spätestens mit dem Erhalt der Ware erfolgen muss. Nur auf diese Belehrung in Textform, die der Antragsgegner in Zusammenhang mit der Form des Widerrufs in der Belehrung selbst definiert, bezieht sich im Übrigen auch die Musterbelehrung zu § 14 I BGB-Info V. Die Frage, ob ein Unternehmer, der die Musterwiderrufsbelehrung in Textform wortgetreu benutzt, gegen § 312 c II BGB verstößt und dann auch ein solcher Gesetzesverstoß den Wettbewerb nicht nur unwesentlich im Sinne der Verbraucher beeinträchtigt, bedarf deshalb hier keiner Entscheidung. Die Musterbelehrung gilt nicht für die Information über das Bestehen des Widerrufsrechts vor Abschluss des Vertrages im Sinne von § 312 c I BGB, um die es hier geht. Erst wenn die nach § 312 c II BGB erforderliche Belehrung in Textform im Sinne des § 126 b BGB erfolgt ist, kann die Widerrufsfrist zu laufen beginnen. Die Belehrung im Internetauftritt (also diese Belehrung im Sinne des Hinweises) wahrt als solche nicht die Textform, weil sie die Erklärung nicht hinreichend perpetuiert. Das ist in Rechtsprechung und Literatur auch nicht streitig (vgl. insbesondere OLG Köln OLGR 2007, 695, 698 ; KG MMR 2007, 185, jeweils m.w.N.). Die gewählte pauschale Formulierung ist insofern sogar in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise irreführend (vgl. OLG Hamm MMR 2007, 377). Beim Verbraucher kann der Eindruck entstehen, dass die Frist in bestimmten Fällen schon durch die vorvertragliche Information zu laufen beginnt. Das ist aber -wie ausgeführt- gerade nicht der Fall. Einer solchen Wertung steht auch die Richtlinie 2000/31/EG nicht entgegen. Sie will zwar den elektronischen Rechtsverkehr fördern und seine Erschwerung verhindern, aber nur und gerade in Verbindung mit einer Stärkung der Rechte der Verbraucher im Fernabsatzgeschäft, die gerade auch zu den strengen Informationspflichten geführt haben.

2.

Durch den Gesamtzusammenhang der Widerrufsbelehrung, insbesondere den vorangestellten Satz "Wird die Belehrung in Textform erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. (...)", ist insoweit keine andere Beurteilung geboten. Die Widerrufsbelehrung bleibt unklar und unvollständig.

Abgesehen davon, dass der Antragsgegner mit der Vornahme einer "Auslegung" die Auslegungsbedürftigkeit und damit die Unklarheit letztlich selbst einräumt, ist zum einen festzustellen, dass hier in der Tat verschiedene Lesarten vorgenommen werden können. Der Fristbeginn und "diese Belehrung" könnte sich auf den Vordersatz beziehen, nach dem die Frist bei Mitteilung der Belehrung in Textform erst nach Vertragsschluss einen Monat beträgt; Fristbeginn wäre erst bei späterer Belehrung in Textform. Gleichwohl lässt die verwendete Formulierung für einen erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher zumindest ebenso den Eindruck entstehen, als ob der Fristablauf vom Erhalt der im Internet lesbaren Belehrung abhinge. Mit "dieser Belehrung" kann, wie das Landgericht überzeugend ausgeführt hat (s. S. 7 letzter Absatz), sowohl die auf der Angebotsseite lesbare wie auch die später noch in Textform zu erwartende Belehrung gemeint sein, zumal danach auch nicht klar ist, ob später überhaupt noch eine Belehrung in Textform nachgereicht "wird". Es besteht die Gefahr, dass erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs bei der Lektüre der Widerrufsbelehrung im Internet davon ausggehen, die maßgebliche Widerrufsbelehrung schon wegen dieser Lektüre erhalten zu haben.

Zum anderen - und allein auch dies schlägt schon durch - kann die Widerrufsfrist gemäß § 312 d II BGB nicht vor dem Erhalt der Ware beginnen (s. dazu i.E. Senat MMR 2007, 377). Der Fristenlauf beginnt erst, wenn tatsächlich dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt ist und er die Ware erhalten hat. Insofern bleibt die vom Antragsgegner aufgeführte Widerrufsbelehrung unvollständig und daher missverständlich. Anderes ergibt sich auch nicht, wie vom Antragsgegner angenommen, aus dem Urteil des OLG Köln vom 24.08.2007 (MMR 2007, 713), da es dort um die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" (Rz. 33 ff.). Es wurde - insoweit abweichend - gerade für den Fristbeginn zu Gunsten des Verbrauchers zusätzlich ein Erhalt der Ware vorausgesetzt, so dass die Belehrung unter diesem Gesichtspunkt als zulässig angesehen wurde.

4.

Es besteht Wiederholungsgefahr. Insoweit wird wiederum auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils (S. 8) Bezug genommen.

VI.

Ein solcher Gesetzesverstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG mehr als nur unwesentlich zu beeinträchtigen. Ob die Bagatellklausel greift, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung der UGP-Richtlinie kommt es im Hinblick auf die Wesentlichkeit des Verstoßes im Sinne des § 3 UWG dabei darauf an, ob die Handlung nach Art. 5 II lit. a i.V. mit Art. 2 lit. e und k der Richtlinie geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen (Köhler, NJW 2008, 177, 180). Wer zwar grundsätzlich über das Widerrufsrecht nach § 312 c I 1 BGB informiert, dabei aber den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass diese vorvertragliche Information schon irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann (vgl. Senat a.a.O.), beeinflusst das Verbraucherverhalten in diesem Sinne erheblich. Der so belehrte Verbraucher kann dem Hinweis nämlich die Fehlvorstellung entnehmen, die Frist laufe schon und sei deshalb bei einer späteren Lieferung schon teilweise und bei einer Lieferung nach zwei Wochen schon ganz abgelaufen. Dadurch wird der Wettbewerb im Sinne der Verbraucher mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt und das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers auch wesentlich beeinflusst. Gegen die Annahme einer Bagatelle spricht überdies, dass auch ein an sich geringerer Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift ausreichen kann, wenn eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist und eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht, die mit einer Verunsicherung der Verbraucher verbunden ist. Ein konkreter Wettbewerbsvorteil des Antragsgegners ist dabei ebenso wenig erforderlich wie ein konkreter Wettbewerbsnachteil der Antragstellerin.

VII.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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