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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 18.08.2009
Aktenzeichen: 4 U 52/09
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 286 | |
BGB § 288 | |
BGB § 315 | |
ZPO § 529 Abs. 1 |
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Januar 2009 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.811,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. August 2008 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 4/9 und die Beklagte 5/9.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die W GmbH, schlossen am 17. März 1999 einen Verlagsvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die in den Akten befindliche Kopie (Bl. 12 ff.) verwiesen wird. Bei der W GmbH handelte es sich um einen juristischen Fachverlag, der sich zur Erstellung eines Arbeitsrechtslexikons des Klägers und anderer Autoren bediente. Der Kläger sollte gegen Honorar einzelne Stichworte bearbeiten. Der Vertrag war von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen kündbar.
Die Parteien stritten erstinstanzlich über den Fortbestand des Verlagsvertrages in Anbetracht verschiedener Kündigungen der Beklagten und über Vergütungsansprüche, die der Kläger gegen die Beklagte geltend machte.
Der Kläger hat zunächst die Feststellung begehrt, dass der zwischen den Parteien bestehende Verlagsvertrag vom 17. März 1999 nicht durch Kündigungen der Beklagten vom 8. Mai 2008, 6. Juni 2008 und 26. Juni 2008 aufgelöst worden ist, sondern nach wie vor fortbesteht. Das Landgericht hat den Feststellungsantrag abgewiesen, da es der Meinung war, dass das Vertragsverhältnis durch die fristgerechte Kündigung vom 26.Juni.2008 zum Ablauf der 14-tägigen Kündigungsfrist beendet worden sei. Die Abweisung des Feststellungsantrags wird vom Kläger hingenommen, so dass der Streit über den Fortbestand des Verlagsvertrages nicht mehr streitgegenständlich ist.
Es geht nunmehr noch um die Vergütungsansprüche des Klägers.
Der Verlagsvertrag vom 17.03.1999 regelt die Vergütung in § 4. Dort heißt es:
"Für die genannten Leistungen erhält der Autor ein Honorar von 75,00 DM pro Manuskriptseite. Die Manuskriptseite hat 2.000 Zeichen. Damit sind alle Vergütungsansprüche abgegolten. (...) Die Vergütung ist fällig unmittelbar nach Ablieferung des kompletten Manuskripts und Einreichen einer ordnungsgemäßen Rechnung durch den Autoren."
Die Höhe der Vergütung wurde später abgeändert. Zu zahlen waren danach 38,50 € pro Seite á 1.500 Zeichen.
Ausweislich der Schreiben des Verlags vom 17. und 30. März 1999 wurde der Vertrag so gehandhabt, dass die Autoren selbst entschieden, wann sie eine Aktualisierung eines Stichwortes für erforderlich hielten. Die Autoren konnten auch - nach Absprache mit dem Verlag - neue Stichwörter hinzunehmen.
Bis 2006 erstellte der Kläger regelmäßig Manuskripte und Updates. Diese rechnete er in einer Größenordnung von 7.000 € bis 18.000 € pro Jahr ab. Erstmals im Jahre 2007 belief sich seine Rechnung auf ca. 32.000 €. Von Januar bis Mai 2008 kam es daraufhin zu einem regen E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien. Auf die Anlagen B 4 bis B 9 wird verwiesen. Noch im November 2007 hatte der Mitarbeiter T der Beklagten für den Kläger eine neue Stichwortliste erstellt. Der Kläger teilte der Beklagten mit, dass er sich weder quantitativ noch qualitativ in seiner Tätigkeit einschränken lasse. Am 10. April 2008 kam es zu einer Besprechung zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern T und H der Beklagten. Der Gesprächsinhalt ist streitig.
Der Kläger berechnete der Beklagten unter dem 23. Mai 2008 3.811,50 € (Bl. 18, 38 ff). Die Beklagte verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf eine fehlende Abstimmung mit der Redaktion.
Unter dem 14. Juni 2008 und unter dem 4. Juli 2008 stellte der Kläger der Beklagten weitere Beträge in Rechnung, nämlich 2.040,50 € (Bl. 41, 42) und 1.655,50 € (Bl. 43, 44).
Unter Bezugnahme auf diese drei Rechnungen hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.507,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2008 zu zahlen.
Der Kläger beauftragte vorprozessual die Rechtsanwälte N und G. Diese gingen mit Schreiben vom 28. Juli 2008 sowohl auf die Frage der Vertragsbeendigung als auch auf die offen stehenden Zahlungsansprüche des Klägers ein. Für ihre Bemühungen stellten sie dem K netto 839,80 € in Rechnung ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 20.000 €.
Insoweit hat der Kläger zusätzlich beantragt, ihn von der Rechtsanwaltsgebührenforderung der Rechtsanwälte N und G gegen ihn in Höhe von 839,80 € netto freizustellen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die ihr zugesandten Manuskripte des Klägers am 29. Mai 2008 an den Kläger zurückgesandt zu haben, ohne sie gesichtet zu haben. Auch die Folgebeiträge habe sie nicht angesehen. Vorsorglich hat die Beklagte die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Beträge mit Nichtwissen bestritten.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.000 € nebst genau bezeichneter Zinsen zu zahlen und ihn von einer Gebührenforderung der genannten Anwälte in Höhe von 683,80 € freizustellen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an. Er hat sich zunächst in vollem Umfang gegen die teilweise Abweisung des Klageantrags zu 2 gewandt und Zahlung weiterer 5.507,50 € nebst Zinsen begehrt. Er meint, dass das Landgericht der Beklagten zu Unrecht ein Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB zugebilligt hätte. Aus dem Vertrag, den Umständen bei Vertragsschluss sowie der jahrelangen Übung ergebe sich vielmehr, dass ihm, dem Kläger, ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich des Umfangs seiner Arbeitsleistung zugestanden habe.
Darüber hinaus habe das Landgericht die Grundsätze von Treu und Glauben fehlerhaft angewandt, indem es die Ablieferung von Texten in einem betragsmäßigen Umfang von mehr als 1.000 € für die Monate Juni und Juli 2008 für treuwidrig gehalten habe. Auch dazu verweist der Kläger auf die Gründe, die seines Erachtens für die Steigerung des Honorars maßgeblich waren, sowie auf die Möglichkeit der Beklagten, das Vertragsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zu kündigen, falls sie sich einer Inanspruchnahme auf Zahlung durch die Autoren entziehen wollte.
Vorsorglich meint der Kläger, dass selbst bei einem unterstellten Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten die Deckelung des Honorars auf monatlich 1.000 € ermessensfehlerhaft sei. Eine solche Deckelung berücksichtige nicht, dass die Beklagte selbst die Anzahl der zu liefernden Zeichen von 2.000 auf 1.500 herabgesetzt und vorgegeben habe, die Texte in kleinere Einheiten aufzusplittern. Außerdem habe die Beklagte ihm, dem Kläger, zusätzliche Stichworte zur Bearbeitung zugeteilt. Ferner könne nicht akzeptiert werden, dass ihm nach dem landgerichtlichen Urteil nur ein Honorar von 2.000 € zustehen solle, dass die Beklagte aber sämtliche von ihm gelieferten Texte verwerten dürfe.
Letztlich rügt der Kläger eine vom Landgericht vorgenommene fehlerhafte Beweislastverteilung. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Berufungsbegründung verwiesen.
Die Beklagte erstrebt zum einen die Zurückweisung der Berufung und hat zunächst zum anderen mit ihrer Anschlussberufung die Abweisung der Klage begehrt. Sie meint, dem Kläger habe keineswegs ein Leistungsbestimmungsrecht zugestanden. Die Festlegung der vom Kläger zu bearbeitenden Stichworte und Themen habe sie anhand einer Liste vorgegeben bzw. mit dem Kläger abgestimmt. Soweit der Kläger sich in seiner E-Mail vom 23. Mai 2008 auf eine Liste vom 17. Januar 2008 beziehe, habe es darüber jedoch kein Einvernehmen gegeben. Vor der erforderlichen Abstimmung aber habe der Kläger nicht mit seiner weiteren Arbeit beginnen sollen. Wegen der fehlenden Abstimmung seien die vom Kläger übersandten Manuskripte dann auch nicht abgenommen worden.
Zu Unrecht meine der Kläger, das Landgericht sei von einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten ausgegangen. Es habe nur darauf abgestellt, dass sich der Kläger über den unzweifelhaft geäußerten Willen der Beklagten hinweggesetzt habe, den Umfang der zu erbringenden Leistungen bis zu einer Honorargrenze von 1.000 € pro Monat zu begrenzen. Aus der Natur der Sache folge, dass sie, die Beklagte, das Recht gehabt habe, den Umfang der vom Kläger zu erbringenden Leistung zu bestimmen. Von einer Verkennung der Beweislast im landgerichtlichen Urteil könne deshalb keine Rede sein.
Zu Unrecht habe das Landgericht dem Kläger aber 2.000 € zugesprochen. Es habe nicht berücksichtigt, dass sie, die Beklagte, die abgerechneten Leistungen bestritten habe und der Kläger nicht substantiiert vorgetragen habe, welche Manuskriptseiten er erstellt und welche Stichworte er gepflegt habe. Mangels schlüssiger Darlegung der Klageforderung hätte die auf Zahlung gerichtete Klage mithin in vollem Umfang abgewiesen werden müssen.
Unabhängig davon sei aber auch die Kostenentscheidung des Urteils zu korrigieren. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass hinsichtlich des Feststellungsinteresses vier Kündigungen im Streit gestanden hätten, von denen drei unberechtigt gewesen seien. Das Landgericht habe verkannt, dass es im Rahmen der Zahlungsklage inzident habe prüfen müssen, ob das Vertragsverhältnis noch bis Juli 2008 bestand. Insoweit habe der Feststellungsklage das Feststellungsinteresse gefehlt. Abgesehen davon habe das Landgericht die fristlose Kündigung fehlerhaft für unwirksam erachtet. Jedenfalls sei der Feststellungsantrag insgesamt abgewiesen worden. Dies werde in der Kostenentscheidung des Landgerichts nicht berücksichtigt.
Der Kläger vertieft in seiner Replik seinen Rechtsstandpunkt zu dem ihm seiner Ansicht eingeräumten Leistungsbestimmungsrecht. Er widerspricht dem Vorbringen der Beklagten zum fehlenden Einvernehmen im Hinblick auf die Liste vom 17. Januar 2008. Dabei habe es sich lediglich um einen Auszug aus der Ursprungsliste gehandelt, die seit Vertragsbeginn Vertragsgegenstand gewesen sei. Bei der Liste vom 17. Januar 2008 sei es im Wesentlichen um Beiträge aus 2005 gegangen. Anlass zum Handeln habe allein schon wegen des Wunsches der Beklagten bestanden, die alten Texte kleinteiliger zu gestalten. Er, der Kläger, habe sich nie das Recht herausgenommen, Stichworte selbst festzulegen und nach Belieben zu bearbeiten. Er habe während der gesamten Vertragsdauer ausschließlich Themen aus seiner Liste bearbeitet.
Der Kläger hält die Anschlussberufung für unbegründet. Er meint, das pauschale Bestreiten des Beklagten sei verspätet und nicht geeignet, seine Ansprüche zu Fall zu bringen. Obwohl die Beklagte seine Abrechnungen über 9 Jahre korrekt verstanden habe, meine sie nun, sie nicht mehr verstehen zu können. Letztlich verhalte sich die Beklagte treuwidrig, weil sie seine Beiträge, deren Bezahlung er fordere, nicht angenommen, sondern geschlossen im E-Mail-Briefkasten belassen habe.
In ihrer Duplik vertieft die Beklagte ihren Vortrag zur Liste vom 17. Januar 2008. Herr T habe den Kläger keineswegs gebeten, die Liste abzuarbeiten. Es hätten nach dem Ampelprinzip Themen vielmehr erst festgelegt werden sollen. Ohne Abstimmung habe der Kläger Beiträge abgeliefert und dafür auch noch eine Vergütung beansprucht. Auch in den vergangenen Jahren habe der Kläger stets in Abstimmung mit den zuständigen Redakteuren der Beklagten gearbeitet und keineswegs die von ihm zu bearbeitenden Themen selbst bestimmt.
Im Hinblick auf die Höhe der Klageforderung meint die Beklagte, es habe dem Kläger schon erstinstanzlich oblegen, den Umfang der von ihm erbrachten Arbeitsleistung hinsichtlich der Arbeitsstunden und der Anzahl der abgelieferten Wörter zu verifizieren. Entgegen der Darstellung des Klägers seien dessen Rechnungen in der Vergangenheit keineswegs anstandslos und kommentarlos gebilligt worden.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Senatstermin hat der Kläger die Berufung zurückgenommen, soweit insgesamt mehr als 3.811,50 € nebst Zinsen verlangt worden sind, also soweit es um die Bezahlung der Rechnungen vom 14. Juni 2008 und 4. Juli 2008 geht. Die Beklagte hat die Verurteilung zur Zahlung von 2.000,- € und zur Freistellung des Klägers von den anteiligen Anwaltskosten hingenommen und insoweit die Anschlussberufung zurückgenommen.
II.
Die Berufung ist begründet, soweit der Kläger sie nach der teilweisen Rücknahme noch weiterverfolgt.
1) Dem Kläger steht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Verlagsvertrag noch ein Anspruch auf Zahlung von 3.811,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 13. August 2008 zu. Da das Landgericht dem Kläger bereits 2.000,-- € nebst Zinsen zugesprochen hat, kann dieser noch Zahlung weiterer 1.811,50 € nebst Zinsen von der Beklagten beanspruchen.
a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts muss sich der Kläger nicht auf eine dem angesprochenen Orientierungsrahmen entsprechende Obergrenze von 1.000,-- € pro Monat (im Schnitt) als pauschale Abgeltung für seine Leistungen verweisen lassen. Eine entsprechende Änderung der vertraglichen Regelung haben die Parteien nicht vereinbart. Die Beklagte wollte zwar ab Ende des Jahres 2007 ihre Ausgaben begrenzen, und zwar auch und gerade angesichts einer anderen wirtschaftlichen Orientierung des ihr obliegenden Verlagsgeschäftes. Aus der Email des Mitarbeiters T der Beklagten vom 22. Februar 2008 (Anlage B 6) ergibt sich, dass es zumindest seit diesem Zeitpunkt eine Diskussion über die Weiterentwicklung der zunächst unverändert fortgesetzten Vertragsbeziehung der Parteien gab. Es gab die verlegerische Vorgabe, das Arbeitsrechtslexikon in seinem Bestand zu pflegen und zu aktualisieren, aber nicht mehr im selben Umfang auszubauen wie 2007. Eine Beschränkung sollte vor allem die originär juristischen Inhalte betreffen, soweit sie über die Vermittlung von Grundzügen hinausging. In der Email wird zudem hinreichend deutlich gemacht, dass die erhebliche Steigerung des Gesamthonorars des Klägers im Jahre 2007 dem entsprechend die Ausnahme sein sollte und ab dem Jahre 2008 eine deutliche Einschränkung des Budgets auf der Grundlage von ca. 1.000,- € monatlich vorgenommen werden sollte. Nach den Vorstellungen der Beklagten sollte als Orientierungsrahmen und Richtschnur für die weiteren Aktivitäten des Klägers somit eine Obergrenze von 1.000,-- € gelten, die im Schnitt den Honorarvolumina der Vorjahre entsprach. Der Kläger war aber unstreitig nicht bereit, geänderte Vertragsbedingungen zu akzeptieren. So hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass sie in dem Gespräch vom 10. April 2008 ein verbindliches Angebot zur Vertragsänderung im Sinne der Einführung einer solchen Obergrenze gemacht und der Kläger dieses Angebot angenommen hat. Aus dem ersten Kündigungsschreiben der Beklagten vom 8. Mai 2008 ergibt sich vielmehr eindeutig das Gegenteil.
b) Der Kläger war aufgrund des Verlagsvertrages, insbesondere auch im Rahmen der postulierten engen Zusammenarbeit mit der Redaktion auch nicht verpflichtet, auf solche begründete verlegerische Änderungswünsche in Bezug auf Art und Umfang seiner Leistungen einzugehen. Das Thema der Beiträge des Klägers war vorbestimmt durch die Beklagte. Im Rahmen des Umgangs mit "seinen" Themen ergab sich dann eine gewisse Leistungsbestimmung durch den Kläger. Dieser konnte die Arbeit insofern nach Art und Umfang gestalten. Ungeachtet dieses eingeschränkten Leistungsbestimmungsrechts des Klägers könnte sich bei dauerhafter Fortsetzung des Vertragsverhältnisses langfristig eine Mitwirkungspflicht im Rahmen einer Änderung der verlegerischen Konzeption ergeben, und zwar auch dann, wenn dies eine Schmälerung des Gesamthonorars zur Folge haben könnte. Denn der Kläger konnte den Arbeitsaufwand für die Umsetzung und Überarbeitung der festgelegten Themen sicherlich nicht ungeachtet geänderter verlegerischer Zielsetzungen für alle Zeiten selbst bestimmen. Für den vorliegenden Zeitraum ergibt sich daraus aber nicht, dass sich der Kläger ungeachtet des Umfangs der von ihm bei der Bearbeitung der Themen erbrachten Leistungen mit einer beschränkten Vergütung entsprechend der Vorstellung der Beklagten begnügen muss. Der Beklagten war es nämlich angesichts der eindeutig erklärten Ablehnung einer entsprechenden Vertragsänderung unbenommen, angesichts des ihr zustehenden kurzfristigen Kündigungsrechts einen entsprechenden Einfluss auf die Gesamtkonzeption ohne Mitwirkung des Klägers geltend zu machen. Solange sie von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machte und den Vertrag fortbestehen ließ, konnte der Kläger grundsätzlich auch im Hinblick auf die Vergütung seiner Leistungen auf einer Vertragserfüllung bestehen.
c) Die Rechnung vom 23. Mai 2008 bezieht sich auch auf Beiträge, die schon nach der Ursprungsliste, die durch die Liste vom 17. Januar 2008 nicht in maßgeblicher Weise verändert worden ist, zum Themenkreis des Klägers gehörten. Diese durfte er noch vertragsgemäß verwerten. Der Kläger legte insoweit komplette Manuskripte vor und übersandte die Rechnung per E-Mail. Damit wurden nach den unveränderten vertraglichen Vereinbarungen die in Rechnung gestellten Beträge fällig. Einer gesonderten vorherigen Abstimmung bedurfte es insoweit nicht. Am 23. Mai 2008 bestand das Vertragsverhältnis der Parteien auch noch und war aus Sicht des Klägers noch so intakt, dass dieser mit einer Fortsetzung der Zusammenarbeit rechnen konnte. Dem Kläger war zwar aufgrund des voraufgegangenen Postverkehrs, insbesondere der Email vom 22. Februar 2008 bekannt, dass es zu Änderungen im Rahmen der Vertragsgestaltung kommen sollte. Entsprechende Einigungsbemühungen -auch im Gespräch vom 10. April 2008- waren über Monate ohne Erfolg geblieben. Die Beklagte hatte aber nach dem Kenntnisstand des Klägers das Vertragsverhältnis weder gekündigt noch ernsthaft eine Kündigung in Aussicht gestellt. Der Kläger wusste nämlich von der Kündigung vom 8. Mai 2008 nichts. Das diese Kündigungserklärung enthaltene Schreiben ist dem Kläger nicht zugegangen. Davon ist nach den Feststellungen des Landgerichts entsprechend § 529 Abs. 1 ZPO auszugehen.
d) Die Beklagte hat den mit der Rechnung verlangten Gesamtbetrag von 3.811,50 € auch der Höhe nach nicht substantiiert genug bestritten. Der Kläger hat die übersandten Seiten und die für die Überarbeitung benötigten Stunden in der bis dahin über Jahre üblichen Weise in Rechnung gestellt. Die Berechnungsfaktoren sind auch für den Senat nachvollziehbar. Die Beklagte hätte die während des bestehenden Vertragsverhältnisses übersandten Beiträge auch zur Kenntnis nehmen und für das von ihr verlegte Werk verwerten können. Wenn sie das in der irrigen Annahme der Beendigung des Vertragsverhältnisses verweigerte und deshalb zu Art und Umfang der Beiträge nicht Stellung nahm, hat sie das selbst zu vertreten.
e) Der Zinsanspruch folgt nach dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286, 288 BGB.
2) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Kostenentscheidung des Landgerichts war auch insofern abzuändern, als das Landgericht der Beklagten anteilige Kosten im Hinblick auf den Feststellungsantrag zugesprochen hat. Gegenstand der Feststellung war nämlich nicht die Rechtsfrage, ob und welche der Kündigungen aus welchen Gründen berechtigt war, sondern die Frage, ob das Vertragsverhältnis der Parteien durch die Kündigung beendet worden ist. Nur insoweit geht es um ein Rechtsverhältnis und besteht ein Feststellungsinteresse. Dem Feststellungsbegehren ist dann unangefochten in der Sache nicht entsprochen worden, so dass der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren in der Sache voll unterlegen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
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