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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 24.08.2006
Aktenzeichen: 4 U 76/06
Rechtsgebiete: UWG, ZPO, IHKG


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 4 Nr. 1
UWG § 4 Nr. 10
UWG § 8 Abs. 1
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1
ZPO § 538
IHKG § 1
IHKG § 1 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Januar 2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin ist bundesweit im Bereich der Fort- und Weiterbildung tätig und bietet u.a. die Vorbereitung für den Abschluss als "Bilanzbuchhalter (IHK)" an. Sie ist nicht Mitglied der Beklagten. Im Dezember 2005 informierte die Klägerin sämtliche Industrie- und Handelskammern über ihr aktuelles Lehrgangsangebot 2005/2006.

Es zählt zu den gesetzlichen Aufgaben der Beklagten, für ihren Bezirk Prüfungen in der beruflichen Fortbildung abzunehmen (s. § 1 IHKGesetz), zu denen auch die Prüfung zum Bilanzbuchhalter (IHK) zählt.

Außerdem bietet die Beklagte zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Bilanzbuchhalter selbst Fortbildungsveranstaltungen an.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe am 6. April 2005 Testanrufe bei den Zweigstellen der Beklagten in C und H durchgeführt. Dabei hätten die Mitarbeiterinnen der Beklagten das eigene Fortbildungsangebot der Beklagten positiv herausgestellt und es versäumt, auf Angebote privater Anbieter zu verweisen. Auch ihr eigenes Angebot sei trotz Nachfrage nicht genannt worden. Wegen der Einzelheiten der beiden Gespräche wird auf das Vorbringen in der Klageschrift (Bl. 5 - 7 d.A.) Bezug genommen. Die von den beiden Zweigstellen der Beklagten zugesandten Unterlagen hätten sich allein auf deren Angebot bezogen.

Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte verhalte sich wettbewerbswidrig, indem sie ihre Stellung als verwaltungstechnischer Organisator der Prüfungen zum Bilanzbuchhalter (IHK) dazu benutze, ihre eigenen Lehrgänge unter Ausschluss privater Anbieter zu bewerben. Die Testanrufe hätten gezeigt, dass die Beklagte in wettbewerbswidriger Weise ihre Vertrauensstellung als öffentlich-rechtliche Einrichtung zum eigenen Vorteil ausnutze. Sie sei aber nicht nur verpflichtet, auf Lehrgangsanbieter, die ihre Mitglieder sind, sondern auch auf überregional tätige Anbieter hinzuweisen. Indem die Beklagte dieser Pflicht nicht nachkomme, verstoße sie gegen die Regelungen in § 4 Nr. 1 und 10 UWG.

Die Klägerin hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,

es zu unterlassen,

auf Anfrage von Interessenten für einen Vorbereitungslehrgang zur Prüfung zum Bilanzbuchhalter nur auf das eigene Angebot und ohne auf bestehende Angebote privater Anbieter hinzuweisen;

2.

ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Wettbewerbshandlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Wettbewerbshandlungen sowie unter Angabe der im Zusammenhang der unter Ziffer 1. bezeichneten Wettbewerbshandlungen abgeschlossenen Verträge mit den Interessenten inklusive des damit erwirtschafteten Umsatzes;

3.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer 1. beschriebenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, in der Rechtsprechung sei lediglich eine Pflicht der Industrie- und Handelskammern angenommen worden, auf die entsprechenden Angebote ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Klägerin gehöre jedoch nicht zu ihren Mitgliedern. Die Rechtsprechung sei im Zeitalter des Internets überholt, da jeder Interessent sich umfassend durch Eingabe von Suchwörtern über das Angebot auch privater Ausbilder informieren könne. Sie selbst weise ebenfalls darauf hin, dass der Interessent über ihre Homepage und weiterführende Links das Ausbildungsangebot privater Anbieter ausfindig machen könne.

Im Übrigen hält es die Beklagte für praktisch unmöglich, auf die unüberschaubaren Ausbildungsmöglichkeiten privater Anbieter im einzelnen hinzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter und regt hilfsweise an, nach § 538 ZPO zu verfahren.

Sie stellt klar, dass sie nicht verlange, dass die Mitarbeiter der Beklagten in Zukunft auf das Angebot der Klägerin hinweisen, ebenfalls nicht, dass die Beklagte alle bundesweit tätigen Drittanbieter benenne. Es gehe allein darum, dass die Beklagte nicht befugt sei, ausschließlich auf ihr Angebot hinzuweisen, wenn sich Interessenten an sie wendeten, um sich über Vorbereitungsmöglichkeiten zu informieren.

Die Beklagte dürfe ihre Stellung als die, die in öffentlich-rechtlicher Funktion die Prüfungen abnehme, nicht ausnutzen und dadurch die Marktverhältnisse zu Lasten privater Anbieter verzerren.

Das Landgericht habe die Einzelfallumstände und die besondere Problematik des Wettbewerbsrechts der öffentlichen Hand nicht hinreichend berücksichtigt. So sei es fraglich, ob es tatsächlich bekannt sei, dass auch private Anbieter Vorbereitungslehrgänge für die Prüfung zum Bilanzbuchhalter (IHK) anböten. Selbst wenn das aber so sei, bleibe es dabei, dass dies die widerrechtliche Ausnutzung amtlich erhaltener Informationen nicht entfallen lasse. Der allgemeine Hinweis auf anderweitige Informationsquellen sei lediglich eine Leerformel. Eigene Recherchen der Interessenten könnten nicht die Unlauterkeit des Vorgehens der Beklagten beseitigen. Auch der Hinweis auf die Homepage der Beklagten und die Möglichkeit durch Links zu den Angeboten privater Anbieter zu gelangen, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Beklagte sei mit ihrer Homepage der Pflicht, auf Drittanbieter hinzuweisen, nicht nachgekommen. Zudem habe die Mitarbeiterin der Beklagten in der Zweigstelle C nicht auf die Internetseiten hingewiesen. Auch das zugesandte Material habe keine Hinweise auf Drittanbieter enthalten.

Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung letztlich auch nicht die besonderen Aspekte des Wettbewerbs der öffentlichen Hand berücksichtigt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, es zu unterlassen, auf Anfrage von Interessenten für einen Vorbereitungslehrgang zur Prüfung zum Bilanzbuchhalter nur auf das eigene Angebot und ohne auf bestehende Angebote privater Anbieter hinzuweisen;

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Wettbewerbshandlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Wettbewerbshandlungen sowie unter Angabe der im Zusammenhang der unter Ziffer 1. bezeichneten Wettbewerbshandlungen abgeschlossenen Verträge mit den Interessenten inklusive des damit erwirtschafteten Umsatzes;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der vorstehend unter Ziffer 1. beschriebenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Hilfsweise wird beantragt,

unter Aufhebung des am 12.01.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster (24 O 165/05) und des Verfahrens die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Münster zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Sie hebt hervor, ihre Mitarbeiterinnen in C und H hätten die Existenz privater Anbieter nicht in Abrede gestellt, wobei sie den Gang und den Inhalt der Gespräche mit Nichtwissen bestreitet. Ihre Mitarbeiterinnen seien für die Vorbereitungskurse zuständig gewesen, so dass die Auskunft nichts mit einer amtlichen Tätigkeit zu tun gehabt habe. Es sei zudem fraglich, ob die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschritten sei, denn es sei nicht vorgetragen, dass die Umsätze der Klägerin durch das angeführte Verhalten beeinträchtigt worden seien.

Abschließend hebt die Beklagte nochmals hervor, dass sie die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder berücksichtigen müsse, die Klägerin aber nicht zu diesen Mitgliedern zähle. Die Rechtsprechungen zu der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen seien nicht auf die wirtschaftliche Betätigung von Industrie- und Handelskammern zu übertragen, da die Regelung in der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen restriktiver sei als die in § 1 IHKGesetz.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Dabei braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob der Unterlassungsantrag möglicherweise deshalb zu weit gefasst ist, weil er auch gezielte Anfragen allein nach Lehrgängen der Klägerin umfassen könnte. Denn selbst in dem von der Klägerin dargelegten Verhalten sieht der Senat keinen Wettbewerbsverstoß, der einen Anspruch nach §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 1 und 10 UWG rechtfertigen kann. Im Hinblick auf das konkrete Wettbewerbsverhältnis der Parteien ist die Klägerin als Mitbewerberin gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt. Vorliegend geht es allein um wettbewerbsrechtliche Ansprüche und nicht um Sonderbeziehungen, die sich aus einer Mitgliedschaft bei der Beklagten ergeben könnten.

Ansprüche nach § 4 Nr. 1 und 10 UWG scheiden aber aus. Ein Vorgehen, das zum einen geeignet sein muss, die Entscheidungsfreiheit dessen, der Auskunft begehrt, durch einen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen (§ 4 Nr. 1 UWG) oder zum anderen Mitbewerber gezielt behindert (§ 4 Nr. 10 UWG), erfordert, dass die Beklagte im Rahmen von Anfragen nach Lehrgängen für die Prüfung zum Bilanzbuchhalter (IHK) ihre Auskünfte hinsichtlich der Anbieter bewusst unvollständig erteilt, indem sie ausschließlich auf die Lehrgänge ihrer Akademie hinweist und damit eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung gegenüber den nicht genannten Wettbewerbern beabsichtigt (vgl. Hefermehl/Koehler/Bornkamm, UWG, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 13.37).

Dieses Erfordernis erfolgt aus der besonderen Position der Beklagten.

Soweit sie Prüfungen im Rahmen der beruflichen Fortbildung durchführt, handelt es sich dabei um Pflichtaufgaben im Rahmen von § 1 Abs. 4 IHKGesetz. Die Beklagte wird insoweit also im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion tätig, allerdings nur im Rahmen der Veranstaltung der Prüfung. Als Veranstalterin der Lehrgänge Akademie der Wirtschaft ist sie dagegen erwerbswirtschaftlich tätig. Letzteres führt aber nicht dazu, dass sich die Beklagte bei Anfragen von Interessenten so verhalten darf, wie es einem privaten Mitbewerber möglich ist.

Denn als "Prüfungsinstitution" nimmt die Beklagte auf dem Gebiet, auf dem der Abschluss als Bilanzbuchhalter (IHK) erreicht werden soll, eine besondere Vertrauensstellung gegenüber dem Interessenten ein. Sie ist die Anlaufstelle für alle die, die dort ihren Abschluss erlangen wollen. Das wird schon durch den Begriff "Bilanzbuchhalter (IHK)" deutlich.

Das bedeutet aber nach der Lebenserfahrung, dass der interessierte Anrufer davon ausgeht, die Beklagte wisse als Veranstalterin der Prüfungen in besonderem Maße, welche Lehrgänge besonders empfehlenswert sind.

Aus dieser Vertrauensstellung heraus erwachsen der Beklagten besondere Pflichten. Sie muss danach bei Anfragen nach Veranstaltern von Lehrgängen objektiv und sachgerecht Auskunft erteilen (vgl. BGH GRUR 1994, 516 ff - Auskunft über Notdienste; Hefermehl/Koehler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rdn. 13.37). Ihre Stellung als öffentlich-rechtliche Prüfungsstelle darf sie nicht dazu benutzen, sich hinsichtlich der von ihr veranstalteten Lehrgänge Vorteile zu verschaffen.

Ein Verstoß gegen diese Pflichten und damit gegen § 4 Nr. 1 und 10 UWG setzt aber voraus, dass die Beklagte die Auskünfte bewusst unvollständig erteilt, indem sie ausschließlich auf die Lehrgänge ihrer Akademie hinweist und damit eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung gegenüber nicht genannten Wettbewerbern beabsichtigt.

Ein solches Verhalten der Beklagten hat der Senat auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht feststellen können. Dabei hat der Senat von den Behauptungen der Klägerin zu dem Verlauf der beiden Telefonate auszugehen (Bl. 5 - 7 d.A.). Denn das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist hier unzulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO), da Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich den "eigenen" Handlungen oder Wahrnehmungen gleichgestellt sind, so dass die Beklagte Erkundigungen hätte anstellen müssen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 138 ZPO Rdn. 16).

Das Vorbringen der Klägerin belegt aber kein bewusstes Vorgehen der Beklagten mit der Absicht, unsachlich Einfluss auf Interessenten von Lehrveranstaltungen zu nehmen oder Mitbewerber gezielt zu behindern.

Zwar ist die Beklagte in beiden Fällen genannt worden. Das ist aber auf die Frage nach einem regionalen Anbieter erfolgt, so dass diese Antwort sachlich naheliegend und zutreffend war.

Die Frage nach anderen regionalen Anbietern ist im Fall C so beantwortet worden, dass man das im Moment nicht wisse, außer dass die Beklagte und die Berufsschulen das machten. Im Fall H ist der Hinweis erteilt worden, man solle sich im Internet "schlau" machen, und zwar unter Angabe einer Internetadresse.

In beiden Fällen liegt eine bewusste Beschränkung der Auskunft auf das Angebot der Beklagten nicht vor. Im Falle C handelt es sich lediglich um Unkenntnis, also kein bewusstes Verschweigen der Möglichkeit anderer Anbieter, und im Fall H wurde auf andere Informationsquellen hingewiesen.

Aus den Antworten auf die Frage, ob die Klägerin Lehrgänge in der Region anbiete, lässt sich ebenfalls kein Verstoß gegen die der Beklagten obliegenden Pflichten herleiten. Im C Fall gab es wiederum nur Unkenntnis. Im H Fall wurde erklärt, dazu dürfe man keine Auskünfte geben. Letzteres stellt aber kein bewusstes Ausgrenzen dar. Denn es ist zu berücksichtigen, dass das Benennen einzelner weiterer Anbieter die Gefahr hervorrufen kann, dass sich ein nicht genannter Dritter ausgegrenzt fühlt.

Da auch die Frage nach den Fernlehrgängen mit Unkenntnis beantwortet wurde, lässt sich daraus gleichfalls ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflichten nicht begründen.

Letztlich hilft das Übersenden der Unterlagen der Beklagten ohne Hinweise auf Mitbewerber der Klägerin ebenfalls nicht. Die letzte Frage des "Leitfadens" (Bl. 19 d.A.) ist so vage gefasst, dass damit allein das Übersenden der Lehrgangsunterlagen der Beklagten gemeint sein konnte.

Ein Anspruch aus § 3 UWG als Generalklausel besteht mangels Anhaltspunkten auch nicht. Aus dem Umstand, dass die Beklagte als Veranstalterin der Prüfung zum Bilanzbuchhalter (IHK) selbst Lehrgänge veranstaltet, erwachen hier im Bereich der Auskünfte besondere Pflichten, wie bereits dargelegt worden ist und worauf sich das Begehren der Klägerin richtet. Verstöße gegen diese Pflichten und damit gegen die Regelbeispiele in § 4 Nr. 1 und 10 UWG hat der Senat nicht feststellen können. Ein weiteres Moment, aus dem sich in diesem Rahmen eine andere unlautere Wettbewerbshandlung herleiten ließe, ist nicht ersichtlich.

Mangels eines Unterlassungsanspruchs sind auch der Auskunfts- und Feststellungsanspruch nicht gegeben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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