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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 31.03.2009
Aktenzeichen: 4 U 94/05 (1)
Rechtsgebiete: MarkenG, BGB, ZPO


Vorschriften:

MarkenG § 5
MarkenG § 5 Abs. 2
MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1
MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 2
MarkenG § 15 Abs. 2
MarkenG § 15 Abs. 4
MarkenG § 15 Abs. 5
MarkenG § 18 Abs. 3
MarkenG § 51 Abs. 1
MarkenG § 55 Abs. 1
BGB § 242
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Mai 2005 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer -Kammer für Handelssachen- des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an deren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des auf das Immobilienwesen, insbesondere auf Hausverwaltungen gerichteten Geschäftsbetriebes der Beklagten zu 1 und/oder deren Dienstleistungen im Bereich des Immobilienwesens, insbesondere im Bereich der Hausverwaltungen, Folgendes zu benutzen:

1. Z4 & T3 GmbH,

insbesondere in folgender Weise

2. Z4-grund-northeim.de

3. Z4 & T2 AGB

4. Z4 & T2 Feedback

oder

5. Z4 & T2 Kontakt

2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Löschung ihrer Firma "Z4 & T GmbH" beim zuständigen Handelsregister zu beantragen, sowie in die Löschung der Deutschen N4 Z4 & T3 GmbH Nr. xxx einzuwilligen.

3. Die Beklagte zu 1 wird ferner verurteilt, gegenüber der E auf die Internet-Domain "Z4-T2-o.de" zu verzichten.

4. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß dem Urteilstenor zu Ziffer 1) und 2) seit dem 15. Januar 2002 begangen haben, und zwar über die Umsätze, die unter den entsprechenden Bezeichnungen gemacht wurden.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger als Gesamtschuldner alle Schäden zu ersetzen haben, die ihm seit dem 15. Januar 2002 aus den im Urteilstenor zu Ziffer 1) und 2) beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.

6. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 800, 28 EUR nebst Zinsen in Höhe von Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2005 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision tragen zu 1 / 6 der Kläger und zu 5 / 6 die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,-- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger als Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer nimmt die Beklagten wegen Verletzung seiner Rechte an der Bezeichnung "I & T2" auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst Bezug genommen auf den Sachverhalt des aufgehobenen Senatsurteils vom 6. Dezember 2005 (Bl.225 ff). Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das klageabweisende Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an den Senat zurückverwiesen. Wegen des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2008 (Bl.73 ff. des BGH-Sonderhefts) Bezug genommen.

Der Beklagte zu 3) ist am 28. März 2007 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ausgeschieden.

Der Kläger macht jetzt auch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft und aufgrund der vorsorglichen Abtretungsvereinbarung mit dem Landesverband Z4 & T2 Niedersachsen vom 13./ 17. Oktober 2008 (Bl.297) dessen Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz-, Beseitigungs- und Annexansprüche gegen die Beklagten im eigenen Namen geltend, und zwar aus dessen gegenüber den Beklagten und Z4 & T2 I älterem Recht an der geschäftlichen Bezeichnung "Z4 & T2".

Ferner macht der Kläger auf diese Weise auch entsprechende Rechte des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverbandes Ruhr e.V. in F gemäß Prozessstandschafts- und Abtretungserklärung vom 30. Oktober 2008 (Anlage K 84 Bl.302), des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins F gemäß entsprechender Vereinbarung vom 30. Oktober 2008 (Anlage K 85 Bl.303) und der Z4 + T2 Gesellschaft für Haus- und Grundbesitz mit beschränkter Haftung gemäß entsprechender Vereinbarung vom 27./ 30.10. 2008 (Anlage K 86 Bl.304) geltend. Er trägt dazu vor, dass diese drei Mitglieder der Z4 & T2 Organisation die geschäftliche Bezeichnung schon vor 1976 benutzt hätten, unter anderem durch die an der Fassade des Hauses in der I-Allee in F, in der sie seit dieser Zeit gemeinsam residieren, angebrachte Leuchtschrift mit "I + T2".

Der Bundesgerichtshof hat das Senatsurteil aufgehoben und zurückverwiesen, weil der Senat keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob das Schlagwort "Z4 & T2" schon seit 1957, also weit vor der Zeit, bevor es Bestandteil des Vereinsnamens des Klägers wurde, durch den Kläger und seine Mitgliedsverbände benutzt worden ist. Das hat der Kläger auf Seite 11 ff. der Klage unter Bezugnahme auf die Anlagen K 9 bis K 24 vorgetragen. Er hat ferner vorgetragen, es gebe eine konzernähnliche Organisation der Interessenverbände der Haus- und Grundeigentümer in Deutschland und diese benutze das Schlagwort "I & T2" bereits seit 1957 (Bl. 226 R, 227). Damit in Zusammenhang steht die Behauptung, die angesprochenen Verkehrskreise bezögen das Schlagwort "Z4 & T2" auch dann auf den Kläger als Zentralverband, wenn es von den Ortsverbänden der ihm angeschlossenen Landesverbände benutzt worden sei. In Fällen wie der hier gegebenen hierarchisch gegliederten Organisationsstruktur unter einem übergeordneten Zentralverband soll ein solches Zeichen zumindest auch für den Kläger mitbenutzt werden, da der Verkehr um solche Strukturen regelmäßig wisse und zutreffend einen organisatorischen Zusammenhang vermute, was für eine solche besondere Geschäftsbezeichnung ausreichend sei. Die Benutzung komme dann allen organisatorisch verbundenen Verwendern zugute.

Es komme hinzu, dass der Kläger und seine Mitgliedsvereine seit vielen Jahrzehnten unter der Kurzbezeichnung "Z4 & T2" nach außen in Erscheinung getreten seien und dadurch die Bevölkerung auf vielfältige Weise mit dieser Bezeichnung vertraut geworden sei.

Im einzelnen beruft sich der Kläger nunmehr auf folgende Benutzungshandlungen:

Seit 1957 werde das Schlagwort "Z4 und T2" als Titel der Zeitschrift für die gesamte Wohnungs- und Grundstückswirtschaft in Nordrhein-Westfalen benutzt (Anlage K 9). Das größte deutsche Informationsorgan des privaten Haus- und Grundbesitzes für die Verbände und Vereine in Nordrhein-Westfalen habe sich auch 1979 schon "I und h" genannt (Anlage K 94).

Auch wenn er, der Kläger, die sich daraus ergebenden Ansprüche des Zeitungsverlages nicht in Prozessstandschaft geltend machen könne, ergebe sich gerade daraus, dass der Verkehr das Schlagwort "I und H" der gesamten Organisation der Haus- und Grundeigentümer zuordne. Der Verkehr sehe in dem Schlagwort nicht nur den Titel, sondern auch eine Bezeichnung der entsprechenden Verbände und Vereine in Nordrhein-Westfalen, zu denen damals auch der Kläger gehört habe, der seinen Sitz in E gehabt habe.

Der Kläger behauptet, dass die Zeitschrift schon in den 70-iger Jahren ein bundesweites Verbreitungsgebiet hatte (Beweis: Zeugnis T).

Der Kläger sei am 77. Zentralverbandstag 1963 in N2 unter der Bezeichnung "Z4- u. T2" aufgetreten (Anlage K 10). Mit der Bezeichnung "Z4- u. T2 Tagungsbüro" sei der Kläger und die gesamte Organisation gekennzeichnet worden, nicht nur der örtliche Verein.

Der Kläger sei 1967 auf dem Zentralverbandstag in N aufgetreten und habe "GLEICHES RECHT FÜR Z4 UND T2" gefordert (Anlage K 11). Darin hätte der Verkehr zwar eine politische Forderung gesehen, aber zugleich eine Kennzeichnung des Klägers als Veranstalter des Zentralverbandstages.

An der Fassade des Hauses I-Allee in F, in dem der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverband Ruhr e.V. und der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverband Ruhr e.V. gemeinsam residieren, gebe es jedenfalls seit 1976 eine Leuchtreklamewerbung mit "Z4 + T2", wie ein in diesem Jahr aufgenommenes Foto zeige (Anlage K 12). Die Leuchtschrift sei damals schon mehrere Jahre dort angebracht gewesen und befinde sich noch heute dort. Der Verkehr ordne sie der gesamten Haus + Grund-Organisation und damit auch dem Kläger zu. Der Verkehr gehe auch bei jeder Organisation davon aus, dass ein Dachverband an der Spitze der Organisation stehe. Selbst wenn er das aber nicht gewusst haben sollte, sei das unschädlich gewesen, da eine Zuordnung zur Organisation ausreiche.

Dem entspreche es, dass die gemeinsame Leistungsgesellschaft des Haus- und Grundbesitzervereins F und des entsprechenden Vereins der Haus- und Grundeigentümer des Ruhrgebiets nach dem Handelsregistereintrag zu HRB 473 seit 14. März 1974 die Bezeichnung "Z4 UND T2" in ihrer Firma führten (Anlage K 88).

Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverband F e.V. habe im September 1975 in seinem Briefkopf die Bezeichnung "Z4 + T2" benutzt (Anlage K 89). Entsprechendes gelte für den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverband Ruhr e.V., der im November 1975 und im Februar 1978 dieselbe Bezeichnung mit demselben Logo im Briefkopf verwandt habe (Anlagen K 90 und K 95). Es sei unschädlich, dass bei beiden Vereine eine Eintragung der Bezeichnung in das Vereinsregister nicht erfolgt sei.

Auch der Haus- und Grundbesitzerverein N und Umgebung e.V. sei 1979 unter "Z4 + T2" bei einer Werbung für seine Dienstleistungen aufgetreten (Anlage K 13). Der Verkehr habe das Schlagwort als geschäftliche Bezeichnung nicht nur dem Ortsverein, sondern der gesamten Organisation zugeordnet, zumal in der Dienstleistungswerbung mehrere Institutionen aufgeführt worden seien. Daraus, dass "Z4 + T2" mit einem Logo verbunden und ebenso fettgedruckt und hervorgehoben gewesen sei wie die Adresse "T xx", sei dem Verkehr klar gewesen, dass es sich um die Bezeichnung einer juristischen Person gehandelt habe.

Im Jahre 1984 habe der Ortsverein Z1 im Rahmen einer Jubiläumsschrift die Bezeichnung "Z4 + T2" verwandt (Anlage K 14).

Auch diese Bezeichnung werde der gesamten Organisation zugerechnet, weil "Z4 + T2" drucktechnisch hervorgehoben und von der Ortsbezeichnung Z1 so abgesetzt worden sei, dass diese als bloße geografische Untergliederung erscheine.

Im Jahre 1985 habe der Ortsverein N3 im Rahmen einer Jubiläumsschrift die Bezeichnung "Z4 und T2" benutzt (Anlage K 15). Die Hinzufügung der örtlichen Bezeichnung N3 lasse den Eindruck entstehen, dass N3 örtlicher Teil der Gesamtorganisation "Z4 und T2" sei.

Im gleichen Jahr habe der Ortsverein C3 die Bezeichnung "I und h" im Rahmen der Mitteilungen für die örtlichen Haus- und Grundeigentümer benutzt (Anlage K 16) und "Z4 UND GRUND" zusammen mit einem Logo im Rahmen der gedruckten Satzung (Anlage K 17). Auch insoweit erkenne der Verkehr das System, dass Haus und Grund die Bezeichnung der Gesamtorganisation sei und der Ortsname nur eine Untergliederung kennzeichne.

Der Bund der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine habe im Oktober 1987 (Anlage K 18), im Februar 1988 (Anlage K 19) und im November 1989 (Anlage K 21) seinen Presse-Dienst unter der Bezeichnung "I und H" herausgegeben. Damit habe er für den Verkehr erkennbar gleichfalls die besondere Geschäftsbezeichnung Haus und Grund für die gesamte Organisation benutzt.

Der Haus- und Grundbesitzerverein H habe im Oktober 1989 im Briefkopf das Schlagwort "Z4 + H" verwendet (Anlage K 20). Auch in diesem Fall nehme der Verkehr an, dass H nur eine örtliche Untergliederung der Haus und Grund-Organisation sei, zumal das Schlagwort vor dem Zusatz drucktechnisch hervorgehoben sei.

Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein E2 habe im Rahmen eines Vortrags anlässlich der Jahreshauptversammlung am 28. Mai 1990 die Bezeichnung "Z4 + T2" in hervorgehobener Weise verwendet (Anlage K 22). Er habe diese Bezeichnung auch in Mietvertragsformularen (Anlage K 25), Presseinformationen und Briefköpfen benutzt (Anlage K 26), und zwar zu Zeiten der alten Postleitzahlen (bis 1. Juli 1993). Dafür, dass eine entsprechende Benutzung bereits vor 1991 erfolgt sei, beruft sich der Kläger auf das Zeugnis des Herrn E3. Außerdem habe die Leistungsgesellschaft des Dortmunder Vereins die Bezeichnung "Z4 + T2" nach einer Änderung ihrer Firma als Firmenbestandteil ins Handelsregister (HRB xxx) eintragen lassen (Anlage K 96).

Ende 1991 habe der Haus- und Grundbesitzerverein N und Umgebung gleichfalls die Bezeichnung I+H in Zusammenhang mit der Ortsangabe N auf dem Titel der Bayerischen Hausbesitzer Zeitung und zwischen den Fenstern des 4. und 5. Stockwerks eines Hauses am T2 benutzt (Anlage K 23).

Daneben sei aber auch in Bezug auf eine Pressekonferenz von "Z4 und T2 Deutschland" ausdrücklich die Rede, was nur dem Dachverband zugeordnet werden könne.

Seit Ende 1979 werde die Bezeichnung "I + H" vom N Haus und Grund-Verein als Außenwerbung am B-Markt benutzt (Anlage K 24). Zum Beweis beruft sich der Kläger insoweit auf den Zeugen Dr. Q.

Unstreitig hat die vom Ortsverein in I eingerichtete Bürgerstiftung I die Wortfolge "Z4 und T2" seit dem 5. Juni 1984 benutzt. Die Dienstleistungsgesellschaft des Ortsvereins Z2 hat ab der Eintragung im Vereinsregister am 30. Dezember 1983 die Bezeichnung "Z4 + T2" benutzt.

Der Kläger hat seine bisherigen Anträge in vollem Umfang weiter verfolgt. Wegen der Anträge im Einzelnen wird auf Seiten 4 und 5 des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2008 (Bl. 75. 75 R des Sonderhefts) Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen weiterhin, die Berufung zurückzuweisen.

Sie haben darauf hingewiesen, dass der Kläger schon nicht dargelegt habe, dass das Schlagwort "Z4 & T2" spätestens seit 1957 von ihm und seinen Mitgliedsverbänden umfangreich als geschäftliche Bezeichnung benutzt worden sei und dass einzelne Benutzungshandlungen anderer Ortsvereine in den entscheidenden Jahren dem Kläger zugeordnet worden seien. Der Kläger habe seine Mitgliedsverbände letztlich erfolglos mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 (Anlage B 24) aufgefordert, ihm Belege dafür zur Verfügung zu stellen, dass die Wortfolge "Z4 & T2" für ihn nach außen hin schon vor 1992 genutzt worden sei. Solche Belege gebe es aber offensichtlich nicht. Lediglich eine Handvoll an Ortsvereinen im rheinisch-westfälischen Raum als Sonderfall hätten überhaupt die Bezeichnung "Z4 und T2" kennzeichenmäßig benutzt. Gerade im niedersächsischen Bereich gebe es solche Benutzungshandlungen mit der einzigen Ausnahme der Bürgerstiftung I und der Leistungsgesellschaft in Z2 nicht. Dort sei vielmehr noch bis 1992 die Abkürzung "HWG-Vereine" benutzt worden. Der Kläger sei dem Verkehr bis in die 90 er Jahre zudem weitgehend unbekannt gewesen, weil er ohne große Sach- und Personmittel gewesen sei und kaum nach außen in Erscheinung getreten sei, in jedem Fall aber wesentlich weniger als bestimmte städtische Haus- und Grundeigentümervereine. Die örtlichen Vereine hätten die Zentralverbandstage ausgerichtet. Nur wenn diese in N2 oder N ausgerichtet wurden, sei die Bezeichnung "Z4 und T2" aufgetaucht. Bei den Zentralverbandstagen, die in anderen Regionen stattgefunden hätten, sei der Kläger nur unter seinem vollständigen Namen aufgetreten. Dafür legen die Beklagten Beispiele vor (Anlagen B 28 und B 29). Die Nachfrage des Klägers bei den Mitgliedsverbänden mache auch deutlich, dass dieser selbst von solchen vereinzelten Nutzungshandlungen in ausreichendem Umfang nichts wisse.

Im einzelnen tragen die Beklagten insoweit zu den behaupteten Nutzungshandlungen wie folgt vor:

Das als Anlage K 9 vorgelegte Zeitungstitelblatt habe mit dem Kläger nichts zu tun und werde ihm deshalb auch nicht zugerechnet. Es sei ein Organ der örtlichen Haus- und Grundbesitzervereine in Nordrhein-Westfalen und die Wortfolge "I und H" kennzeichne auf dem Titel kein Unternehmen, sondern die Zeitschrift, die zudem nur einen regionalen Schutzbereich entfalte.

Die Anlage K 10 zeige gerade nicht, dass der Kläger auf dem 77. Zentralverbandstag in N2 unter der geschäftlichen Bezeichnung "Z4 & T2" aufgetreten sei. Die Bezeichnung befinde sich auf der Abbildung der Geschäftsstelle des ausrichtenden Ortsvereins N2. Der Kläger habe sich im Gegenteil mit seinem vollen Namen bezeichnet, wie aus einem weiteren Foto hervorgehe.

Auch in der Anlage K 11 werde "Z4 & T2" vom Kläger nicht namensmäßig benutzt, sondern thematisch. Das Motto "Gleiches Recht für Z4 und T2" habe eine politische Forderung zusammengefasst.

Die Anlage K 12 zeige die Wortfolge "Z4 und T2" auf dem Bürohaus des örtlichen Vereins F. Der Verkehr ordne diese Bezeichnung nicht dem Kläger zu. Wenn auf einem Bürohaus in einer Stadt im Bundesgebiet "Z4 und T2" stehe, gehe der Verkehr nicht davon aus, dass es eine Organisation und einen Zentralverband gebe, der damit gemeint sei, obwohl sich diese selber anders nennen würden.

In der Anlage K 13 werde mit "Dienstleistungen für Z4 + T2" ein Themen- und Handlungsgebiet schlagwortartig bezeichnet. Eine namensmäßige Benutzung, die auch noch dem Kläger zuzuordnen sein könnte, sei damit nicht belegt.

Auch die Anlage K 14 zeige die Benutzung der Wortfolge "Z4 + T2" auf einer Broschüre eines örtlichen Vereins. Der Verkehr habe daraus nicht geschlossen, dass der Kläger sich mit "Z4 & T2" bezeichnen wolle. Dasselbe gelte für die Anlage K 15 und die dortige Broschüre des Haus- und Grundbesitzervereins N3.

Die Anlage K 16 habe eine Einzelpublikation des Verlages "Z4 und T2", L2, zum Gegenstand, die zeitlich nicht eingeordnet werden könne. Aus Publikationen oder auch nur dem Namen dieses regional tätigen Verlages könne der Kläger aber ohnehin keine Rechte für sich herleiten, wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt habe.

Die Anlage K 17 zeige eine weitere partikulare Einzelbenutzung der Umstrittenen Bezeichnung durch einen örtlichen Verein in C3, der selbst anders hieß.

Bei der Anlage K 18 nutze ein örtlicher Verein die Bezeichnung "Z4 und T2" zur Kennzeichnung eines Informationsblattes, nicht aber zur Kennzeichnung des örtlichen Vereins oder gar des Klägers. Dasselbe gelte für die Anlagen K 19 bis K 23.

Die Zeitschrift, aus der die Anlage K 24 stamme, sei lange nach 1992 erschienen. In diesem Zusammenhang bestreiten die Beklagten, dass die Aufschrift "Z4 + T2" bereits vor 1992 am B-markt in N2 angebracht worden sei.

Die Beklagten bestreiten auch, dass die Anlagen K 25 und K 26 aus der Zeit vor 1992 stammen. Im Übrigen gehe es dabei auch wieder nur um eine partikulare Einzelnutzung ohne Bezug auf den Kläger.

Die Beklagten weisen ferner darauf hin, dass die Anlage K 27 aus dem Jahre 2004 und dass die Anlagen K 28 bis K 35 aus dem für die Entscheidung über die Priorität unerheblichen Zeitraum von 1994 bis 2004 stammten.

Für die Anlage K 39 der Beiakte gelte, dass der die mit "Z4 und T2" betitelte Zeitschrift herausgebende L Verlag ersichtlich in keiner Leistungsbeziehung zum Kläger stehe. Dem gemäß ordne der Verkehr auch dessen Publikationen nicht dem Kläger in der Weise zu, dass "Z4 und T2" kennzeichenmäßig benutzt werde. Vorsorglich bestreiten die Beklagten, dass die Zeitschrift in den 80er und 90er Jahren unter diesem Schlagwort erschienen sei.

Mit näheren Ausführungen machen die Beklagten sodann noch deutlich, dass und warum die in gewillkürter Prozessstandschaft wahrgenommenen Rechte des Landesverbandes Niedersachsen und der in F ansässigen Haus- und Grundbesitzervereine die Ansprüche des Klägers nicht rechtfertigen könnten.

Der Namensbestandteil "Z4 & T2" sei beim Landesverband Niedersachsen zwar am 18. März 1992 in das Vereinsregister eingetragen worden. Im geschäftlichen Verkehr habe er diesen Namensbestandteil aber vor September 1992 nicht benutzt. Dagegen habe der Verein Z4 & T2 I die Wortfolge "Z4 & T2" bereits vor der Eintragung des Namensbestandteils ins Vereinsregister benutzt, und zwar seit Januar 1992.

Selbst wenn die F Regionalvereine durch Benutzungsaufnahme vor 1976 Zeichenrechte erworben haben sollten, hätten diese nur einen räumlich so begrenzten Schutzbereich gehabt, dass sie durch Benutzungshandlungen durch andere Vereine, insbesondere durch Z4 & T2 I im niedersächsischen Bereich nicht hätten verletzt werden können. Das sei Folge davon, dass diese Vereine mit einem regionalen Tätigkeitsbereich nach Zweck und Zuschnitt nicht auf Expansion angelegt gewesen seien. In diesem Zusammenhang bestreiten die Beklagten, dass auch der Landesverband Ruhr vor 1992 die Wortfolge "Z4 und T2" kennzeichenmäßig im Geschäftsverkehr benutzt habe und mit im Bürohaus an der I-Allee in F residiert habe, an dem die entsprechende Aufschrift angebracht gewesen sei. Die Beklagten bestreiten auch, dass die Aufschrift seit 1976 durchgehend dort angebracht gewesen sei. Sie bestreiten ferner, dass sich die F Telefonzentrale schon vor 1970 mit "Z4 und T2" am Telefon gemeldet habe. Die Beklagten meinen, dass etwaige Ansprüche der F Vereine letztlich auch am Einwand der Verwirkung scheitern würden.

Abschließend weisen die Beklagten noch auf rechtliche Besonderheiten hin, die sich daraus ergeben sollen, dass die Beklagte zu 1) im Jahre 1998, als Z4 & T2 I noch Mitglied des Landesverbandes Niedersachsen des Klägers gewesen sei, von diesem Ortsverein unbelastet an ihre jetzigen Gesellschafter veräußert und übertragen worden sei und dass dabei auch der Name auf sie übertragen worden sei. Darauf, dass Z4 & T2 I später aus dem Landesverband Niedersachsen ausgetreten sei, habe die Beklagte zu 1) keinen Einfluss gehabt. Etwaige Konsequenzen für den Ortsverein I könnten deshalb auf die Beklagten nicht durchschlagen.

Im Hinblick auf die Domain "Z4-T2-o.de" bestehe ohnehin kein Unterlassungsanspruch. Diese enthalte die Wortfolge "Z4 & T2" überhaupt nicht.

Vorsorglich machen die Beklagten geltend, dass kein Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz bestehe, weil der Kläger als Idealverein durch die Existenz der Beklagten zu 1) keinen Schaden erlitten haben könnte. Die Einschaltung von Anwälten zum Zwecke der Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen.

Die Akten 4 U 93 / 05 OLG Hamm lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung ist überwiegend begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche im tenorierten Umfang zu. Nur im Hinblick auf die mit der Klageerweiterung vom 8. März 2005 geltend gemachten Ansprüche, nämlich den Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Benutzung der Firmenbezeichnung "Steckel Immobilien-Leistungsgesellschaft Z4 & T2 mbH" in Verbindung mit dem runden Z4 & T2 Logo und den Löschungsanspruch in Bezug auf die Marke "Z4 & T2 T3 Immobilien-Leistungsgesellschaft Z4 & T2 mbH" ist die Berufung unbegründet und es verbleibt bei der Klageabweisung.

1) Dem Kläger stehen aus eigenem Recht Ansprüche wegen Verletzung seines Unternehmenskennzeichens "Z4 & T2" nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG gegen die Beklagten zu.

a) Dem Namen eines Vereins kann grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG T6 zukommen. Voraussetzung ist eine Benutzung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr, was auch bei einem Idealverein wie dem Kläger, der im Zusammenspiel mit seinen Landesverbänden und Ortsvereinen Beratungsleistungen anbietet, der Fall sein kann.

b) Der Namensbestandteil "Z4 & T2" verfügt über eine noch ausreichende originäre Unterscheidungskraft, auch wenn die Bezeichnung beschreibende Anklänge enthält. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Ausführungen in den BGH-Urteilen Z4 & T2 III (Bl.256 ff.) und Z4 & T2 IV (BGH Heft S. 73 ff.) Bezug genommen.

c) Zwischen dem schutzfähigen Namensbestandteil "Z4 & T2" des Klägers und der Firma der Beklagten zu 1) besteht zumindest eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Der Verkehr kann den unzutreffenden Eindruck gewinnen, zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen. Der Kläger muss sich auch nicht mit einem Unterlassungsanspruch gegenüber der Firma begnügen. Er kann im Hinblick auf die anderen zum Gegenstand des Antrags gemachten Verletzungsformen Unterlassung verlangen, weil diese sein Kennzeichenrecht verletzen. Entscheidend ist insoweit, dass die Beklagten die Bezeichnung vielfältig, nämlich in der im Klageantrag zu 1) wiedergegebenen unterschiedlichen Weise benutzt haben und dass auch insoweit eine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. Urteil Z4 & T2 III des BGH S. 11). Auch für die Domain "Z4-T2-o .de" kann nichts anderes gelten. Sie wird vom Verkehr als "Z4 und T2 o" verstanden und begründet gleichfalls eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Anderes gilt nur im Hinblick auf die in der konkreten Verletzungsform angegriffene Firmenbezeichnung "T3 Immobilien-Leistungsgesellschaft Z4 & T2 mbH". Insoweit besteht keine Verwechslungsgefahr, weil in ihr der bürgerliche Name "T3" zumindest gleichwertig mit "Z4 & T2" mitprägt und dadurch verhindert, dass das Gesamtzeichen mit "Z4 & T2" verwechselt wird. Insoweit ergibt sich auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr. (vgl. BGH GRUR 2008, 1102 -Z4 & T2 I). Die Klage ist insoweit unbegründet und zu Recht abgewiesen worden.

d) Der Beklagten zu 1) steht gegenüber dem Namensrecht des Klägers auch keine bessere Priorität an der Bezeichnung "Z4 & T2" zu. Dabei kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob der jetzige vollständige Vereinsname des Klägers später im Vereinsregister eingetragen worden ist als der Vereinsname des Ortsvereins "Z4 & T2 I", auf dessen Kennzeichenrechte sich die Beklagte zu 1) stützt. Zwar kommt es für die Begründung eines solchen Kennzeichenrechts durch eine Namensänderung allein auf die Benutzungsaufnahme durch nach außen gerichtete Geschäftstätigkeit an. Interne Vorbereitungshandlungen, wie sie der Kläger bislang nur vorgetragen hatte, genügten insoweit nicht. Das als eigenes Unternehmenskennzeichen geschützte Schlagwort "Z4 & T2", das einen Teil des Vereinsnamens bildet, teilt den Zeitrang des aus dem Vereinsnamen hergeleiteten Gesamtkennzeichens. Der Kläger hat aber unabhängig vom Namensschlagwort auch schon vor der Aufnahme in den Vereinsnamen Rechte an der Bezeichnung "Z4 & T2" erworben. Er hat diese Rechte durch eine Aufnahme der Benutzung als besondere Geschäftsbezeichnung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG früher als der Ortsverein Z4 & T2 I erlangt.

aa) Die in § 5 MarkenG genannten Unternehmenskennzeichen umfassen nämlich nicht nur die Firma, sondern auch die sonstige besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens. Grundsätzlich entsteht auch eine solche zusätzliche geschäftliche Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen im Rechtssinne mit der Aufnahme der Benutzung der Bezeichnung, sofern diese unterscheidungskräftig ist. Deshalb ist die Bezeichnung "Z4 & T2", die über originäre Kennzeichnungskraft verfügt, mit einer Benutzungsaufnahme als geschäftliche Bezeichnung geschützt, soweit sie (auch) den Verein des Klägers als organisatorische Einheit charakterisiert (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. § 5 Rdn. 26). Auch als eingetragener Verein muss der Kläger nicht stets nur unter seinem vollständigen Namen auftreten. Ihm ist es wie anderen juristischen Personen unbenommen, im Geschäftsverkehr -als Teil einer einheitlichen Organisation- unter einer vom offiziellen Vereinsnamen abweichenden Kurzbezeichnung aufzutreten. Dafür kommt es darauf an, ob der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt auf einen Gebrauch der Bezeichnung "Z4 & T2" durch ihn hindeutet und ob dieser durch die Unterlagen belegt wird. Dagegen spricht nicht von vorneherein, dass ein Teil der Unterlagen nicht auf den Kläger selbst, sondern auf einzelne Ortsvereine seiner Landesverbände Bezug nimmt. Denn dem Kläger kann auch die Nutzung einer Bezeichnung durch einen zugehörigen Landesverband oder einen von dessen Ortsvereinen zugute kommen, wenn es um die Kennzeichnung einer einheitlichen Organisation geht. Entscheidend dafür ist, wie der Verkehr die gemeinschaftliche Benutzung desselben Schlagwortes durch verschiedene Unternehmen auffasst. Für eine Zuordnung des Schlagworts zum Kläger kann dabei genügen, wenn der Verkehr hierarchisch gegliederte Organisationsstrukturen und einen organisatorischen Zusammenhang des entsprechenden Ortsvereins mit dem Kläger als Zentralverband vermutet. Unbedeutend ist, ob der Kläger auch tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf seine Mitgliedsverbände und den entsprechenden Ortsverein hat.

bb) Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass in den Jahren von 1976 bis 1990 Ortsvereine des Klägers in F, E2, Z1, H, C3 und N3, aber auch in C2 und N die Bezeichnung "Z4 und T2" in unterschiedlicher Schreibweise als zusätzliche geschäftliche Bezeichnung schlagwortartig benutzt haben, überwiegend als "Z4 + T2". Die Benutzung erfolgte auf Briefköpfen, Mietvertragsformularen, Jubiläumsschriften sowie in Verbindung mit Pressemitteilungen und einer Satzung, außerdem in F und N und möglicherweise auch in N2 zusätzlich durch Anbringung einer werbenden Leuchtschrift an der Fassade eines Geschäftshauses in der Innenstadt. Die Zeitschrift für die gesamte Wohnungs- und Grundstückswirtschaft in Nordrhein-Westfalen erschien als Mitteilungsblatt der Vereine der nordrhein-westfälischen Z4- und Grundbesitzerorganisationen unter dem Titel "Z4 und T2". Zwar mag sich somit ein Schwerpunkt der Benutzung dieser zusätzlichen Bezeichnung in Nordrhein-Westfalen und im Raume des Ruhrgebiets gebildet haben. Gerade aber auch in C2 und N wurden aber die Presseerklärungen unter Verwendung der Bezeichnung "Z4 und T2" herausgegeben. Selbst im niedersächsischen Raum wurde 1983 und 1984 die Bezeichnung in I zur Benennung einer Bürgerstiftung und in Z2 zur Bezeichnung einer Leistungsgesellschaft verwendet. Die Leuchtschrift mit "Z4 und T2" an markanter Stelle in der Innenstadt von F war schon 1976 an einer Hausfassade angebracht und beworben worden. Wenn das Schild in F unstreitig schon 1976 vorhanden war und es heute gerichtsbekannt immer noch an gleicher Stelle vorhanden ist, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass es die ganze Zeit an Ort und Stelle verblieben ist. Die Beklagten müssten dann schon Umstände darlegen, die dafür sprechen, dass es zwischenzeitlich abgehängt worden sein könnte. Solche Umstände gibt es aber nicht. Die Vereine der Haus- und Grundbesitzer in F und im Ruhrgebiet hatten in dem entsprechenden Haus in der I-Allee die ganze Zeit ihren Sitz und profitierten von der auffallenden Werbung.

cc) Dem Verkehr, dem "Z4 und T2" auf diese Weise in seinem örtlichen Bereich begegnete, war zwar zumeist aufgrund der Art der Begegnung bekannt, dass es sich um eine Bezeichnung der örtlichen Haus- und Grundbesitzervereine handelte. Der Verkehrsteilnehmer ging aber auch dann davon aus, dass es sich bei den entsprechenden Haus- und Grundbesitzervereinen um Mitglieder einer einheitlichen Organisation handelte, die als Interessenverband nicht nur gerade da, wo er sich aufhielt, tätig war, sondern überall dort, wo es gleichartige Interessen von Haus- und Grundeigentümern zu wahren galt, also bundesweit. Gerade bei so plakativen Werbemaßnahmen wie den Leuchtschriften nimmt der Verkehr nicht an, dass mit der so markanten und verkürzenden Bezeichnung ausschließlich der örtliche Haus- und Grundbesitzerverein gekennzeichnet werden sollte. Er vermutet dahinter eine Kennzeichnung der gesamten Organisation. Dafür spricht zum einen, dass von "Z4 + T2" ohne Hinweis auf F oder die anderen Ortsbezeichnungen die Rede war und zumeist die markante Schreibweise in Großbuchstaben gewählt war. In dieser Vorstellung wurde der Verkehr dadurch bestärkt, dass die Bezeichnung auch überörtlich auf Verbandstagen des Klägers in N2 und N und als Titel des Mitteilungsblatts sämtlicher Haus- und Grundbesitzervereine in Nordrhein-Westfalen in Erscheinung trat. Die Vorstellung, dass mit "Z4 & T2" auch die Organisation gekennzeichnet werden sollte, hat der Verkehr auch unabhängig davon, ob er weiß, dass es neben dem Ortsverein noch Landesverbände und einen Zentralverband gibt, der die Interessen bündelt und die Organisation vor allem politisch vertritt. Dementsprechend sieht der Verkehr auch in der Bezeichnung nicht nur eine zusätzliche Kennzeichnung der Ortsvereine, sondern er bezieht in "Z4 & T2" die gesamte Organisation der Z4- und Grundbesitzervereine, wie immer sie organisiert sein mögen, mit ein. Das entnimmt er schon seinen Erfahrungen mit anderen Interessenverbänden, Parteien oder sozialen Organisationen, die -gleich Filialen- örtliche Vereine oder Verbände besitzen, aber mit den anderen Vereinen anderswo und zumeist einer Zentrale, die sie führt und zusammenhält, eine Einheit bilden. Auch diese sind zumeist hierarchisch organisiert und verfügen über einen Bundesverband, der etwa am Regierungssitz unter anderem Lobbyarbeit verrichtet. In diesen Zusammenhang passt es auch, wenn der Kläger auf Verbandstagen politische Forderungen wie "gleiches Recht für Z4 und T2" vertrat. Das ließ den Verkehr dann nicht mehr daran zweifeln, dass die ihnen bekannteren Ortsvereine ihr merkfähiges Schlagwort in Abstimmung und mit Billigung des Zentralverbandes zur Kennzeichnung der Organisation benutzten. Erkennt der Verkehr wie hier, dass sich ein Teil einer solchen Organisation mit bundesweit gleichgelagerten Interessen "Z4 & T2" nennt, bezieht er die Bezeichnung somit auf die gesamte Organisation. Gerade dann, wenn ein Teil des Verkehrs nicht weiß, dass die entsprechenden Ortsvereine selbständig sind und zugleich Mitglieder von Landesverbänden, ordnet er alle Benutzungshandlungen pauschal dem Interessenvertreter der Organisation zu, den es angeht, also auch und gerade dem Zentralverband. Das mag umso mehr gelten, wenn der Verkehr der Bezeichnung wie hier über die Jahre beständig in unterschiedlichen Zusammenhängen oder auch an verschiedenen Orten begegnet.

dd) Weitere Voraussetzung für die Entstehung eines entsprechenden Rechts beim Kläger ist es aber, dass sich in Bezug auf die als Benutzung in Rede stehende Handlung auch der Wille des Einbezogenen ergibt, sich der Bezeichnung zu bedienen (BGH GRUR 1971, 517, 519 -Swobs). Erforderlich ist also auch dessen Bereitschaft zum Gebrauch der Bezeichnung im namensmäßigen Sinne. Voraussetzung dafür ist aber weder, dass die Benutzung umfangreich erfolgen muss, noch dass der anders lautende Vereinsname daneben nicht auch noch ohne die geschäftliche Bezeichnung verwandt werden kann, wie die Beklagten anzunehmen scheinen. Es geht hier um ein zusätzliches Kennzeichenrecht, das eine von Ortsvereinen benutzte Bezeichnung betrifft, an deren Zuordnung der Kläger schon aus Organisationsgründen ein erhebliches Interesse haben muss. Gerade wenn es in Betracht kommt, dass die Bezeichnung eines bestimmten Ortsvereins nur einen eingeschränkten Schutzbereich haben kann, muss es umso mehr dem Interesse des Klägers als dem die Interessen der Organisation bündelnden Zentralverband entsprechen, die Bezeichnung auch auf sich zu beziehen. Dies gilt auch schon deshalb, weil der Kläger im gemeinsamen Sinne zu einer Erweiterung des Schutzbereiches der gemeinsamen Geschäftsbezeichnung beitragen will. Die Tatsache, dass sich der Kläger bis 1992 anders genannt hat, ist dagegen insoweit nicht von entscheidender Bedeutung. Der Zeitpunkt der Umbenennung erscheint eher zufällig und war erkennbar Folge davon, dass sich das griffige Schlagwort mittlerweile durchgesetzt hatte. Die Tatsache, dass es kaum eigene Benutzungshandlungen des Klägers gibt, lässt sich zwanglos dadurch erklären, das er vor Ort im Verkehr mit dem Publikum bei weitem nicht so präsent war wie seine Ortsvereine. Gerade im Hinblick auf die Beratungsleistungen durch die Ortsvereine hat der Bundesgerichtshof (GRUR 2008, 1104 -Z4 & T2 ÍI) auch eine entsprechende organisatorische Einheit zwischen den Ortsvereinen und dem Kläger als Zentralverband ausdrücklich angenommen. Gerade auch daraus ergab sich ein Benutzungswille des Klägers. Die Bereitschaft zur namensmäßigen Benutzung ergibt sich auch daraus, dass der Kläger selbst bei den Verbandstagen 1963 und 1967 das Schlagwort "Z4 und T2" erkennbar auch in Bezug auf sich selbst verwendet hat, selbst wenn er es in N seinen Aufgaben gemäß in eine politische Forderung eingekleidet hat ("Gleiches Recht für Z4 und T2"). Das hat zugleich entscheidend dazu beigetragen, dass der Verkehr die Bezeichnung auch auf den Kläger bezogen hat.

ee) Es kommt hinzu, dass sich auch aus der Anlage K 23 eindeutig ergibt, dass der Kläger seinen neuen Namen auf einer stark beachteten Pressekonferenz am 23. Oktober 1991 in C3 vorgestellt hat. Dabei hat er insbesondere auch zur Kenntnis gebracht, dass er in Zukunft im Namen die Kurzformel "Z4 und T2 Deutschland" voranstellen werde. Er hat sich in der Erklärung als Organisation selbst als "Z4 und T2 Deutschland" bezeichnet. Damit hat er mit der erforderlichen Außenwirkung auch die Benutzung des Namensschlagwortes rechtsbegründend schon vor der Eintragung ins Vereinsregister aufgenommen, und zwar in einem Zeitpunkt, der vor 1992 liegt. In jedem Fall hat der Verkehr aber spätestens zu diesem Zeitpunkt auch die bereits aufgenommene Benutzung der Bezeichnung durch die verschiedenen Ortsvereine dem Kläger als Zentralverband zugeordnet.

e) Ist die Bezeichnung "Z4 & T2" aber bereits vor der Eintragung des Vereinsnamens "Z4 & T2 I" ins Vereinsregister am 22. Juli 1992 vom Kläger selbst und von mehreren Ortsvereinen seiner Landesverbände auch zu seinen Gunsten in Gebrauch genommen worden, genießt diese geschäftliche Bezeichnung einen besseren Zeitrang als der Vereinsname des Ortsvereins, auf dessen Gestattung sich die Beklagte zu 1) beruft. Wegen der großen zeitlichen Differenz kommt es dann auch nicht darauf an, ob "Z4 & T2 I" schon vor der Eintragung die Benutzung des neuen Vereinsnamens aufgenommen haben könnte. Eine Gestattung des Klägers ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Zwar mag der Kläger der Beklagten zu 1) die Benutzung des Schlagworts gestattet haben. Darin liegt aber nicht die quasi dingliche Berechtigung, dass der Beklagte zu 1) auch anderen Unternehmen dauerhaft, also auch für die Zeit, in der sie nicht (mehr) zur Organisation des Klägers gehören, die Benutzung gestatten darf.

f) Auch für eine Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs durch den Kläger spricht nichts. Es fehlt vor dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Ausscheiden des Ortsvereins als Hauptgesellschafter aus der Beklagten zu 1) bereits an einem Zeitmoment. Auch ein sich aus dem Verhalten des Klägers ergebendes Umstandsmoment ist nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nichts davon wusste, dass Z4 & T2 I schon vor der Beendigung seiner Mitgliedschaft im Landesverband seine Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1) verkauft hatte. Es würde auch nicht genügen, wenn der Landesverband Niedersachsen ein gewisses Vertrauen darauf begründet haben könnte, er selbst werde gegen eine Benutzung der Bezeichnung durch die Beklagte zu 1) nach wie vor nicht einschreiten. Im Übrigen musste die Beklagte zu 1) nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ohnehin in Betracht ziehen, dass der Landesverband und sein Ortsverein I die Benutzung der Bezeichnung "Z4 & T2" nur während der Zeit der Mitgliedschaft der Beklagten zu 1) im Landesverband duldete. Insoweit hat der Bundesgerichtshof im Urteil in der Sache Z4 & T2 III (S.24) ausdrücklich festgestellt, dass der Landesverband keine Rechte gegenüber Z4 & T2 I verwirkt hat.

g) Die Beklagte zu 2) haftet als Geschäftsführerin auf Unterlassung, wenn sie nicht an der Beklagten zu 1) beteiligt wäre. Nichts anderes gilt für den Beklagten zu 3). Auch wenn dieser aus der Beklagten zu 1) ausgeschieden ist, bleibt es bei seiner Verletzungshandlung zu Zeiten seiner Tätigkeit als Geschäftsführer. Es besteht insofern auch weiterhin eine Wiederholungsgefahr, weil er jederzeit einen anderen Immobilienbetrieb gründen und dabei wieder die Bezeichnung "Z4 & T2" benutzen könnte.

2) Es kann somit dahin stehen, ob dem Kläger auch Unterlassungsansprüche aus abgeleitetem Recht des Landesverbandes Niedersachsen zustehenn, auch wenn die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft gegeben sind und der Kläger nunmehr auch eine schriftliche Ermächtigung des Landesverbandes vorgelegt hat. Der Landesverband Niedersachsen hat allenfalls ein prioritätsälteres Namensschlagwort als der Kläger und er kann im Hinblick auf die Priorität mit den früher erworbenen Rechten an der geschäftlichen Bezeichnung "Z4 & T2" nicht mithalten. Deshalb kann es auch offen bleiben, ob Z4 & T2 I entgegen den Anmeldedaten im Vereinsregister früher die Benutzung aufgenommen hat als der Landesverband und ihm deswegen ein prioritätsälteres Namensrecht entgegenhalten könnte.

3) Gleichfalls kann offen bleiben, ob dem Kläger solche Ansprüche aus abgeleitetem Recht der Essener Ortsverbände und der dortigen Leistungsgesellschaft zustehen können. Wenn der Kläger eigene Rechte hat, können ihm abgeleitete Rechte nicht mehr bringen.

4) Dem Kläger steht ferner aus § 15 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 3 MarkenG ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der geschäftlichen Bezeichnung "Z4 & T3 GmbH" im Handelsregister zu. Der Anspruch ist darauf gerichtet, dass die Beklagte zu 1) die gesamte Firma nicht mehr benutzen darf.

5) Im Hinblick auf die verwechslungsfähigen Marke " Z4 & T GmbH" steht dem Kläger aufgrund seines Zeichenrechts mit älterem Rang auch ein Löschungsanspruch nach § 51 Abs. 1 MarkenG zu. Dieser ist im Rahmen einer Löschungsklage nach § 55 Abs. 1 MarkenG auf Einwilligung in die Löschung zu richten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger die Benutzung der Marke in Kenntnis von der Markeneintragung länger als fünf Jahre geduldet hat (§ 51 Abs. 2 MarkenG).

6) Soweit es um die Marke "T3 Immobilien-Leistungsgesellschaft Z4 & T2 mbh" geht, besteht allerdings kein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung. Insoweit gelten die oben unter 1 c) erfolgten Ausführungen zur fehlenden Verwechslungsgefahr. Der bürgerliche Name "T3" prägt mindestens so entscheidend mit, dass der Verkehr die Marke in ihrer Gesamtwirkung nicht mit dem Kennzeichen "Z4 & T2" verwechselt, auch nicht im Sinne einer mittelbaren Verwechslungsgefahr. Der Familienname stellt auch als Bestandteil einer Marke ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar, dem der Verkehr im Allgemeinen einen eindeutigen Herkunftshinweis entnimmt (BGH GRUR 2008, 801 -Hansen Bau). Die Unterorganisationen des Klägers verwenden die Bezeichnung "Z4 & T2" entweder allein oder zusammen mit einer Ortsbezeichnung, nicht dagegen mit einem Familiennamen. Die Ortszusätze werden auch stets angehängt, während der Familienname T3 in der angegriffenen Marke vorangestellt worden ist.

7) Weil der Unterlassungsanspruch aus eigenem Recht gegeben ist, kann der Kläger auch die begehrte Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten verlangen. Dem Kläger steht nach § 15 Abs. 5 MarkenG ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Beklagten haben jedenfalls fahrlässig gehandelt, als sie die Bezeichnung "Z4 & T2" ohne Abstimmung mit dem Kläger weiterführten, nachdem sie die Anteile von Z4 & T2 I erworben hatten, der zudem aus der Organisation des Klägers und seiner Landesverbände ausgetreten ist. Es mag zwar sein, dass dem Kläger durch die Tätigkeit der Beklagten zu 1) seit dem 15. Januar 2002 kein wirtschaftlicher Schaden in Form eines Umsatzausfalls entstehen konnte, weil er in dem Gebiet, in dem die Beklagte zu 1) tätig ist, über keine Unterorganisation verfügt, die dort ähnliche Beratungsleistungen erbringen könnte. Ein Schaden des Klägers kann aber darin zu sehen sein, dass er nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie für die Benutzung der geschützten Bezeichnung "Z4 & Grund" in jedem Fall eine Gebühr oder einen Beitrag hätte verlangen können, der ihm nun entgangen ist.

Eine solche Schadenswahrscheinlichkeit genügt.

8) Dem Kläger steht aus § 242 BGB auch ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Umfang der seit dem 15. Januar 2002 begangenen Verletzungshandlungen zu. Die Auskunft ist für den Kläger erforderlich, um seinen Schadensersatzanspruch beziffern zu können. Im Hinblick auf eine mögliche Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie kann der Kläger in diesem Fall auch Umsatzauskunft verlangen.

Es ist nichts dazu vorgetragen, dass die Erteilung einer solchen Auskunft für die Beklagten nicht zumutbar sein könnte.

9) Im Wege des Schadensersatzes kann der Kläger auch die Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 800, 28 € in Form von nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten verlangen. Angesichts der komplizierten markenrechtlichen Probleme war die Einschaltung der fachlich versierten Anwälte ungeachtet etwaiger eigener Rechtskenntnisse der Organe des Klägers erforderlich. Die Kosten sind der Höhe nach nicht bestritten worden.

Die sich aus § 543 Abs. 2 ZPO ergebenden Voraussetzungen für eine Zulassung der Revisionen liegen nach den umfassenden grundsätzlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Z4 & T2 nicht mehr vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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