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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: 4 UF 206/06
Rechtsgebiete: ZPO, VAHRG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 e Abs. 1
VAHRG § 1 Abs. 3
BGB § 1587 a Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 5.10.2006 im Ausspruch über den Versorgungsausgleich abgeändert.

Zu Lasten des Versicherungskontos des Antragsgegners bei den Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe, Kontonummer XXXXXXX, werden auf dem Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer XXXXXXX, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 3,61 €, bezogen auf den 31.7.2005, begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben,

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien erfolgt im Wege des analogen Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG, indem zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei den Kommunalen Versorgungskassen Rentenanwartschaften auf dem Konto der Antragstellerin bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden. Bei der Umrechnung der Versorgung in eine dynamische Anwartschaft ist die seit dem 1.6.2006 geltende Barwertverordnung anzuwenden.

Die Antragstellerin hat in der Ehezeit bei der Deutschen Rentenversicherung Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 111,85 € erworben. Daneben verfügt sie bei den Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe über ein unverfallbares Anrecht auf eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 26,49 €. Da der Wert der Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung, ist der Ehezeitanteil der Versorgung in eine dynamische Rente umzurechnen, wobei die seit dem 1.6.2006 geltende Barwertverordnung zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2006, Aktenzeichen: XII ZB 211/04, veröffentlicht bei jurisweb. de).

Da die Antragstellerin zum Ende der Ehezeit 29 Jahre alt war, ist von einem Barwertfaktor von 2,4 auszugehen, der gemäß Anm. 2 der Tabelle 1 zur Barwertverordnung um 50 % auf 3,6 zu erhöhen ist. Daraus errechnet sich ein Barwert von 1.144,37 € (Jahresrente von 317,88 € x 3,6). Multipliziert mit dem Umrechnungsfaktor von 0,0001734318 ergeben sich 0,1985 Entgeltpunkte und eine dynamisierte Rente von 5,19 € (0,1985 x 26,13 € aktueller Rentenwert).

Damit sind auf Seiten der Antragstellerin Anwartschaften in Höhe von 117,04 € (111,85 € gesetzliche Rente zuzüglich 5,19 € dynamisierte Zusatzversorgung) in die Berechnung einzustellen.

Der Antragsgegner verfügt in der gesetzlichen Rentenversicherung über Anwartschaften in Höhe von monatlich 107,20 €. Darüber hinaus hat er bei den Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe Anwartschaften auf eine Betriebsrente in Höhe von 67,47 € erworben. Der Antragsgegner war bei Ehezeitende 35 Jahre alt, so dass ein Barwertfaktor von 3,1 zugrunde zu legen ist, erhöht um 50 % gemäß Anm. 2 zur Tabelle 1 auf 4,65. Damit errechnet sich ein Barwert von 3.764,83 €, der multipliziert mit dem oben genannten Umrechnungsfaktor 0,6529 Entgeltpunkte ergibt. Unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwerts von 26,13 € errechnet sich somit für den Antragsgegner eine dynamisierte Rente in Höhe von 17,06 €.

Damit verfügt der Antragsgegner mit Anwartschaften in Höhe von insgesamt 124,26 € über die höhere Versorgung, so dass er nach § 1587 a Abs. 1 BGB zum Ausgleich verpflichtet ist. Auszugleichen ist die Hälfte der Differenz von 7,22 € (124,26 € - 117,04 €), mithin ein Betrag von 3,61 €.

Ein Ausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB ist nicht möglich, da die Antragstellerin insoweit über die höheren Anwartschaften verfügt (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 3. Auflage 1998, Rn. 459). Im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG sind Rentenanwartschaften in Höhe von 3,61 € zu Lasten des Kontos des Antragsgegners bei den Kommunalen Versorgungskassen zu Gunsten des Kontos der Antragstellerin bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93 a ZPO, 13 a FGG, 21 Abs. 1 GKG.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 49 Nr. 3 GKG.

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