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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.06.2004
Aktenzeichen: 4 UF 50/04
Rechtsgebiete: VHRG, BGB


Vorschriften:

VHRG § 10 a
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b)
BGB § 1587 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b
BGB § 1587 g Abs. 1 S. 2
BGB § 1587 g Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die befristete Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 8. Januar 2004 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Gegenstandswert von 3.113,04 EUR.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs betreffend eine betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners bei der Firma L GmbH und Co KG in E. Die am 27.11.1937 geborene Antragstellerin und der am 2.1.1935 geborene Antragsgegner schlossen am 11.12.1959 die Ehe. Zum 1.4.1979 nahm der Antragsgegner ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma L GmbH und Co KG in E auf. Bestandteil des Arbeitsverhältnisses war eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungszusage vom 8.8.1979 (Bl. 9 bis 12 d.A.), die u.a. als Beginn der anrechnungsfähigen Dienstzeit den 1.4.1964 festlegte, wobei aber diese Vordienstzeit nicht für Unverfallbarkeitsvoraussetzungen gelten sollte. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 2.3.1984 wurde u.a. die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt, soweit Rentenanwartschaften betroffen waren. Im Übrigen blieb der Antragstellerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Der Antragsgegner trat zum 1.4.1998 in den Ruhestand ein. Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 30.10.2000 zur Leistung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf. Der Antragsgegner antwortete hierauf über seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 30.11.2000 (Bl. 29, 30 d.A.). Die Antragstellerin ist seit dem 1.12.2000 im Ruhestand. Mit beim Amtsgericht - Familiengericht - Dillenburg eingereichtem Antrag, dem Antragsgegner zugestellt am 27.11.2001, hat die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Familiengericht hat über die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen H vom 16.10.2002 und 13.2.2003 (Bl. 91 f.; 113 f. d.A.) Bezug genommen. Nach Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund wegen örtlicher Unzuständigkeit und Rücknahme des Antrages nach § 10 a VHRG durch den Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 8.1.2004 hat das Amtsgericht Dortmund durch den angefochtenen Beschluss der Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente von 156,80 EUR ab dem 27.11.2001 zugesprochen, wobei der Antragsgegner verpflichtet worden ist, mit Wirkung ab dem 1.1.2004 die laufenden Ansprüche gegen den Versorgungsträger in der o.a. Höhe an die Antragstellerin abzutreten. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, bei der Berechnung des ehezeitlichen Verhältniswertes sei die in der Versorgungszusage vom 8.8.1979 zuerkannte Vordienstzeit nicht einzubeziehen, weil es sich insoweit nicht um eine gleichgestellte Zeit i.S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB handele. Die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsrente beginne mit der Rechtshängigkeit des Ausgleichsantrages. Mit der befristeten Beschwerde erstrebt die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente von 416,22 EUR mit Wirkung ab dem 1.12.2000. Zur Begründung trägt sie vor, die Vordienstzeit, die in die Ehezeit falle, sei uneingeschränkt in die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung einzubeziehen, weil sie sich auf die Höhe der Versorgung auswirke. Der Ausgleichsanspruch stehe ihr schon ab dem 1.12.2000 zu, weil sie, die Antragstellerin, den Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 30.10.2000 zur Leistung aufgefordert habe. Der Antragsgegner verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung. II. Die zulässige befristete Beschwerde ist unbegründet. Das Familiengericht hat den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zutreffend durchgeführt. 1. Die Voraussetzungen zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gem. § 1587 g Abs. 1 S. 2 BGB sind seit dem 1.12.2000 verwirklicht, weil zu diesem Zeitpunkt beide Parteien eine Versorgung erlangt haben. 2. Die monatliche Ausgleichsrente beläuft sich auf 156, 80 EUR. a) Auszugehen ist bei der Wertermittlung von der vom Antragsgegner tatsächlich erzielten monatlichen Betriebsrente von 2.913,45 DM. aa) Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe der Betriebsrente ist das vom Antragsgegner tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen. Das Amtsgericht hat mit einer zutreffenden Begründung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, ausgeführt, dass die vom Antragsgegner erzielten Einkommenssteigerungen in die Wertermittlung einzubeziehen sind. Einwendungen hiergegen werden vom Antragsgegner in der Beschwerdeinstanz nicht mehr erhoben. bb) Bei der Berechnung der Höhe der Betriebsrente ist weiterhin gem. §§ 1587 g Abs. 2 S. 1, 1587 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b BGB die Betriebsrente unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten einzustellen. Denn nach dem Inhalt der Versorgungszusage sollten die Vordienstzeiten der Erhöhung der Betriebsrente dienen, weil sich das Ruhegehalt - u.a. - nach der Anzahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre bestimmt (vgl. Ziffer 3.2 der Versorgungszusage); dieser Vorteil der Regelung über die Vordienstzeiten kommt der Antragstellerin bei der Berechnung der Ausgleichsrente voll zugute, weil er sich - auch - auf den ehezeitlichen Anteil der Versorgung auswirkt. b) Bei der Bestimmung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und damit auch bei der des ehezeitlichen Anteils der Versorgung sind hingegen entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Vordienstzeiten nicht einzubeziehen; Beginn der Betriebszugehörigkeit ist daher der 1.4.1979. Da der Versorgungsausgleich dem Zweck dient, das für die Zeiten des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit angesammelte Versorgungsvermögen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Erwerbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen, müssen auch die Auswirkungen einer arbeitsrechtlich zulässigen Anrechnung sog. Vordienstzeiten auf den Versorgungsausgleich im Einzelfall an diesem Maßstab gemessen werden. Da die zeitratierliche Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaft nach § 1587 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b BGB ersichtlich davon ausgeht, dass der Rentenanspruch während der gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erworben wird, muss auch für die Anerkennung als gleichgestellte Zeiten i.S. von § 1587 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 b BGB gefordert werden, dass die fiktiven Zeiten sowohl für die Erwerbsdauer der Versorgung bzw. den Zeitpunkt der Versorgungszusage als auch für die Höhe der gewährten Leistungen Bedeutung haben (zum Vorstehenden: BGH, FamRZ 1986, 338, 340, 341; FamRZ 1997, 166, 167; vgl. auch Empfehlungen des 8. Deutschen Familiengerichtstages zu IV.2.d., FamRZ 1990, 24, 26). Die gegenständliche Versorgungszusage ordnet unter Ziffer 4.1. an, dass die Vordienstzeit nicht für die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen entsprechend Ziffer 4.5. der Zusage gelten solle. Damit ist eindeutig und unmißverständlich geregelt, dass die Vordienstzeit hinsichtlich der Dauer der Betriebszugehörigkeit der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit nicht gleichgestellt werden soll; hieraus folgt, dass die Vordienstzeit nur als rechnerischer Erhöhungsfaktor für die Versorgung dient. Von dieser Erhöhung profitiert die Antragstellerin schon dadurch, dass die tatsächliche Betriebsrente der Berechnung zugrunde gelegt wird (s.o. a.bb.); eine darüber hinausgehende Einbeziehung widerspräche dem Grundgedanken der Berechnung im Wege der zeitratierlichen Aufteilung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b) BGB, wonach der Rentenanspruch während der gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erworben wird. c) Das Familiengericht hat entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen H auf der Grundlage der o.a. Rechengrößen die Ausgleichsrente richtig berechnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen. 3. Das Amtsgericht hat schließlich zu Recht für den Beginn der Ausgleichsrente auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abgestellt. Eine Ausgleichsrente für die Vergangenheit kann nicht verlangt werden, weil der hierfür notwendige Verzug vor Eintritt der Rechtshängigkeit (vgl. §§ 1587 k Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB) nicht vorliegt. Die Leistungsaufforderung vom 30.10.2000 kann nicht verzugsbegründend gewirkt haben (vgl. § 284 Abs. 1 BGB a.F.), weil der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt eine Versorgung als Voraussetzung für die Fälligkeit der Ausgleichsrente (§ 1587 g Abs. 1 S. 2 BGB) noch nicht zustand. Das Antwortschreiben vom 30.11.2000 des Antragsgegners machte nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mahnung als Voraussetzung für den Verzugseintritt entbehrlich, weil dort lediglich ein anderer Standpunkt hinsichtlich der Berechnung der Ausgleichsrente - in Verbindung mit dem Vorschlag, einen Sachverständigen einzuschalten - vertreten, nicht aber die Erfüllung der Leistung ernsthaft und endgültig verweigert wurde. 4. Die Erörterung der Beschwerde in einer mündlichen Verhandlung ist entbehrlich, weil eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist und die behandelten Rechtsfragen Gegenstand der schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien sind. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach Maßgabe § 99 Abs. 3 Nr. 2 KostO [(416,22 EUR - 156,80 EUR)*12] festgesetzt worden.

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