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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.09.2005
Aktenzeichen: 4 W 112/05
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 8 Abs. 4 |
Tenor:
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).
Gründe:
Die Beschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Heraufsetzung des Streitwertes für das Verfügungsverfahren von 2.500 € auf 25.000 € anstrebt, ist teilweise begründet. Der Streitwert ist anderweitig auf 10.000 € festzusetzen.
Maßgeblich für die Höhe des Streitwerts ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, das hier im Wesentlichen durch den sogenannten Angriffsfaktor bestimmt wird, also den Umfang und die Massivität der verletzenden Handlung. Hier geht es um einen Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot. Legt man hier dieses Interesse zugrunde, so ist gerade auch bei solchen Verstößen gegen gesetzliche Informationspflichten im Autohandel, die dazu führen können, dass der vollständig und damit auch über die Höhe des Verbrauches und den Schadstoffausstoß des zu erwerbenden Neuwagens informierenden Partei erhebliche Umsätze entgehen können, jedenfalls von einem Streitwert von 10.000 € auszugehen. Dieser Betrag berücksichtigt schon, dass es hier um nur vorübergehende Verstöße in Zusammenhang mit der Einführung einer ergänzenden gesetzlichen lnformatiönspflicht gehandelt hat.
Angesichts dieses objektiven Wertansatzes für das Interesse des Antragstellers und der üblichen Wertfestsetzungen des Senats kommt der Tatsache, dass der Antragsteller selbst den Streitwert in der Antragsschrift mit 2.500 € angegeben hat, hier keine entscheidende Bedeutung zu. Zwar hat eine solche Angabe in der Regel indizielle Wirkung, weil der Antragsteller im Allgemeinen sein Interesse einschätzen kann und zum Zeitpunkt der Angabe noch von einem drohenden negativen Verfahrensverlauf unbeeinflusst ist (BGH GRUR 1986, 93, 94 -Berufungssumme). Hier liegt aber kein solcher Regelfall vor, weil der Antragsteller Wettbewerber massenhaft abgemahnt hat und wegen des zu befürchtenden Einwands des Missbrauchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ersichtlich das gesamte Kostenrisiko bei seiner Wertangabe im Blick gehabt hat.
Ende der Entscheidung
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