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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.10.2007
Aktenzeichen: 4 W 148/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, PAngV


Vorschriften:

ZPO § 935
ZPO § 940
UWG § 8 Abs. 1
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1
UWG § 3
UWG § 12 Abs. 2
UWG § 14 Abs. 2 S. 1
UWG § 14 Nr. 11
BGB § 307
BGB § 312 c
BGB § 312 d
BGB § 355
BGB § 357
PAngV § 1 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

... wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 26.09.2007 abgeändert. Dem Antragsgegner wird wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Autofelgen anzubieten und dabei

a) mehrere verschiedene Widerrufsbelehrungen zu verwenden

und/oder

b) in der gesetzlichen Widerrufbelehrung wie folgt zu belehren:

Nach der Maßgabe des deutschen Fernabgabegesetzes hat er innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Ware die Möglichkeit, den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen.

und/oder

c) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren:

Die Rücksendung ist mit der Firma P GmbH abzustimmen.

und/oder

d) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren:

Im übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

und/oder

e) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren:

Die Frist beginnt mit Erhalt der Ware.

und/oder

f) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren:

Die Rücksendung muss ausreichend frankiert sein. Nicht freigemachte Waren werden nicht angenommen.

und/oder

g) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren:

Die Rücksendung der Ware hat in der unbeschädigten Originalverpackung der Ware einschließlich eventueller Beipackzettel zu erfolgen.

und/oder

h) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren:

Es werden nur ausreichend frankierte Sendungen angenommen. Bei unfreien Sendungen wird die Ware verweigert.

und/oder

i) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren:

Eingeschweißte Ware wird durch das Öffnen der Verpackung entsiegelt und ist vom Umtausch ausgeschlossen. Ware mit entfernten oder geöffneten Garantiesiegeln sind vom Umtausch ausgeschlossen.

und/oder

j) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren:

Waren mit Gebrauchsspuren sind vom Umtausch ausgeschlossen!

und/oder

k) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren:

Die Rücksendung muss ausreichend frankiert sein. Nicht freigemachte Waren werden nicht angenommen.

und/oder

l) in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren:

Bei Beschädigungen durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder fehlender Originalverpackung tritt das Widerrufsrecht nicht in Kraft.

und/oder

m) ohne im Angebot bei angebotenem Auslandsversand die jeweiligen Versandkosten mit anzugeben.

n) dabei im Angebot wie folgt zu belehren:

Kosten für Nachnahme, Express und Versand ins Ausland bitte anfragen wie bei der Auktion #####/#### geschehen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 30.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet und führt gemäß §§ 935, 940 ZPO, §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 14 Nr. 11 i.V.m. §§ 307, 312 c, 312 d, 355, 357 BGB; § 1 Abs. 2 PAngV zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG, anders als das Landgericht es gemeint hat, zu bejahen. In Bezug hierauf ist de lege lata nach allgemeiner Auffassung davon auszugehen, dass bei Internetangeboten, die hier von beiden Parteien eingestellt werden, bezogen auf Mitbewerber (in Abgrenzung zu § 14 Abs. 2 S. 2 UWG in Bezug auf die Berechtigten nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 - 4 UWG) für die Beurteilung des Begehungsortes das gesamte bestimmungsgemäße Verbreitungsgebiet maßgebend ist (vgl. BGH GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME; Köhler, in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 14 Rn. 15, 16; Piper/Ohly, UWG, § 14 Rn. 11 f.; jew. m.w.N.; lediglich gesetzesändernd wird für die Zukunft mitunter dafür plädiert, das sog. Forumshopping einzudämmen und den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 S. 2 UWG auf Klagen eines Mitbewerbers im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zu erstrecken, sofern die Unterlassung von Wettbewerbshandlungen begehrt wird, die an eine unbestimmte Vielzahl von Empfänger gerichtet sind). Begehungsort ist insoweit nicht nur der Ort des Erscheinens, sondern grundsätzlich auch jeder Ort ihrer Verbreitung. Bei solchen Internetangeboten und Bewerbungen deutschlandweit tätiger Unternehmen im Internet können Kläger/Antragsteller ihre Klagen bzw. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insofern bei jedem Landgericht in Deutschland einreichen, ohne dass ansonsten ein weiterer sachlicher Grund hierfür gegeben sein muss, zumal sich in wettbewerblich relevanter Weise übergreifend dort die angesprochene und gemeinsame Kundschaft befindet. Das vom Landgericht angesprochene Urteil des OLG Celle vom 17.10.2002 (Az. 4 AR 81/02; zu § 32 ZPO) rechtfertigt demgegenüber keine andere Beurteilung, weil es dort - sachlich anders - um eine behauptete Persönlichkeitsverletzung, nämlich eine Verunglimpfung über das Internet ging, die in erster Linie nur den dortigen Verletzten "traf". Wegen der bestehenden Eilbedürftigkeit hat der Senat insoweit von einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung abgesehen.

Der Verfügungsgrund wird vermutet nach § 12 II UWG. Der Verfügungsanspruch ist durch die Antragsschrift vom 15.09.2007 hinreichend glaubhaft gemacht.

Der titulierte Verbotstenor weicht, worauf hinzuweisen ist, redaktionell insofern vom Antragstellerantrag ab, als der Antragsgegnerin ausweislich der Antragsbegründung nicht auch bereits (s. vor lit. a; "und/oder"-Verknüpfung) das Anbieten von Felgen als solches untersagt werden kann und soll. Eine auch kostenrelevante Änderung ist hiermit nicht verbunden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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