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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.09.2002
Aktenzeichen: 4 W 156/02
Rechtsgebiete: ZPO, UWG
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 | |
UWG § 1 |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
4 W 156/02 OLG Hamm
In Sachen
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30. August 2002 gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 12. August 2002 (8 O 158/02) am 19. September 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 10.000,-- €.
Gründe:
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Soweit die Antragstellerin ihren Anspruch auf einen Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines Vorsprungs durch Rechtsbruch gestützt hat, fehlt es dafür an einem Gesetzesverstoß, hier insbesondere an einem Verstoß gegen § 1 des dritten Euro-Einführungsgesetzes. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Ein Verstoß gegen § 1 UWG lässt sich aber auch nicht damit begründen, dass hier ein Fall eines übertriebenen Anlockens von Kunden gegeben ist.
Im Rahmen des Leistungswettbewerbes ist es grundsätzlich zulässig, die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verbraucher dadurch auf das eigene Angebot zu lenken, dass man auch mit Mitteln, die sich nicht auf die Preiswürdigung und Qualität der angebotenen Waren beziehen, Anreizeffekte schafft, die die Verbraucher veranlassen, Kontakt mit dem Werbenden aufzunehmen, insbesondere sein Geschäftslokal zu betreten. Erst dann, wenn der Anlockeffekt so stark ist, dass der Umworbene von einer sachgerechten Prüfung des Warenangebotes abgelenkt und seine Entschließung maßgeblich von der Erwägung bestimmt wird, den in Aussicht gestellten Vorteil zu erlangen, kann die Werbung wettbewerbswidrig sein (BGH GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion; GRUR 1998,1037 - Schmuck-Set; GRUR 2000, 820, 821 - "Space Fidelity Peep-Show"). Das ist vorliegend aber nicht der Fall.
Zwar stellt es einen als Anreiz dienenden Vorteil dar, wenn Kunden, die noch über DM-Bestände verfügen, die einfache Möglichkeit geboten wird, bestimmte Artikel mit DM zu bezahlen. Es trifft allerdings nicht zu, dass die DM nichts mehr wert ist. Die durchschnittlich informierten Verbraucher wissen, dass sie DM-Beträge auch weiterhin in Euro umwechseln können. Ihnen wird allerdings der im Vergleich zur beworbenen Aktion kompliziertere und möglicherweise auch aufwendigere Umtausch bei den Landeszentralbanken erspart. Die erforderliche Würdigung dieses Einzelfalls ergibt, dass ein solcher Vorteil nicht so übermäßig ist, dass er die Entschließungsfreiheit der Kunden so stark beeinflussen kann, dass er sich zu Lasten der Mitbewerber mit anderen Angeboten überhaupt nicht mehr befasst. Zum einen handelt es sich um eine bloße Erleichterung, die in der Regel nur einen geringen Vermögenswerten Vorteil mit sich bringen kann. Zum anderen lockt dieser Vorteil als solcher auch nicht alle Verbraucher an, sondern nur diejenigen, die noch über namhafte Bestände von DM verfügen. Er bezieht sich auch nur auf einen bestimmten Zeitraum. Damit ist er insgesamt nicht so attraktiv, dass er angesichts der Häufigkeit von besonderen Events zur Verkaufsförderung und zum Vertragsschluss verlockender Werbegeschenke und des damit verbundenen Gewöhnungseffektes Kunden in dem gebotenen besonderem Maß unsachlich beeinflussen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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