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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: 4 W 35/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des Streitwerts von 20.000 EUR auf 6.000 EUR begehrt, ist teilweise begründet. Der Streitwert ist anderweitig auf 10.000 EUR festzusetzen, weil im vorliegenden Rechtsstreit auch aus der maßgeblichen Sicht des Klägers im Hinblick auf den Angriffsfaktor kein höherer Streitwert angemessen ist.

Es trifft zwar zu, dass der Senat in Verfügungsverfahren von durchschnittlicher Bedeutung, in denen es um die nicht ordnungsgemäße Belehrung der Endverbraucher über ihre Rückgaberechte bei Fernabsatzverträgen geht, den Streitwert regelmäßig mit 20.000 EUR bemisst. Entsprechend würde dann bei entsprechenden Klageverfahren ein Wert von 30.000 EUR angemessen sein. In einem Ausnahmefall, in dem die wirtschaftliche Bedeutung des Verletzers unter dem Gesichtspunkt des Angriffsfaktors aber als unterdurchschnittlich gering einzustufen ist, kann der Streitwert auch in einem Hauptsacheverfahren erheblich geringer, nämlich nur mit 10.000 EUR zu bemessen sein (vgl. Beschluss des Senats vom 19. September 2005 (4 W 112 / 05) sowie Beschluss vom 17. August 2006 (4 W 97/06). Von einem solchen Ausnahmefall ist hier auszugehen.

Wie der Internetauftritt des Beklagten deutlich macht, betreibt dieser nicht in erster Linie einen Münz- und Briefmarkenhandel im Internet, sondern bietet auf seiner Seite "internetseite.de" auch zum Austausch Reiseinformationen über die Seychellen an. Im Rahmen dieser Inselinformationen unterhält der Beklagte zwar auch einen Seychellen Island Shop, in dem er unter anderem auch Briefmarken und Münzen von der Insel anbietet. Angesichts der dabei erzielten Umsätze und der Tatsache, dass der Beklagte erkennbar jedenfalls in erster Linie Seychellen-Fans und nur am Rande Münz- und Briefmarkensammler anspricht, ist hier von einem geringeren Angriffsfaktor auszugehen. Ein Indiz ist dafür auch, dass der Kläger selbst in der Klageschrift sein Interesse sogar noch geringer eingeschätzt hat, als er den Streitwert mit 6.000 EUR angegeben hat. Ein noch geringerer Streitwert als 10.000 EUR kommt aber in solchen Fällen aus Sicht des Senats auch dann nicht in Betracht, wenn der Kläger ihn geringer angibt, wofür er die unterschiedlichsten Gründe haben kann.

Ende der Entscheidung

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