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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: 4 W 79/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 22.12.2006 auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 14.03.2007 teilweise abgeändert. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er einen Herabsetzung des Streitwerts von 20.000,- € auf jedenfalls 8.000,- € begehrt, ist teilweise begründet. Der Streitwert ist anderweitig auf 15.000,- € festzusetzen, weil im konkreten Streitfall im Hinblick auf den für die Antragsstellerin maßgeblichen Angriffsfaktor ein höherer Streitwert nicht angemessen ist. Diese hatte der Sache nach, wobei auf den Verbotstenor gemäß Verfügungsanordnung vom 22.12.2006 Bezug genommen wird, von dem Beklagten die Unterlassung seines Internetangebots verlangt mit dem dortigen Hinweis auf eine vierwöchige Widerrufsfrist und auf die Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts bis zu einem Bestellwert von 40,- €. Bei derartigen Verstößen durchschnittlicher Art bemisst der Senat den Streitwert zwar für das Verfügungsverfahren mit 20.000,- €, nämlich 2/3 von 30.000,- €, die im Allgemeinen für die Hauptsache angesetzt werden. In einem Ausnahmefall, in dem die wirtschaftliche Bedeutung des Verletzers für das Wettbewerbsgeschehen aber als unterdurchschnittlich anzusehen ist, kann der Streitwert niedriger zu bemessen sein (Senat, Beschlüsse v. 19.09.2005, Az. 4 W 112/05; 17.08.2006, Az. 4 W 97/06; 29.03.2007, Az. 4 W 35/07). Ein solcher Fall liegt insofern vor, als die fehlerhaft mitgeteilte Widerrufsfrist von 4 Wochen statt 1 Monat nicht von überragender Bedeutung für das Wettbewerbsgeschehen ist, es um vergleichsweise geringwertige Produkte geht und mit dem Vertrieb des streitgegenständlichen Produkts nach unwidersprochener Darstellung des Antragsgegners ein nur verhältnismäßig geringer Umsatz erzielt wird. Ein geringerer Streitwert kommt alsdann aus dem Grunde nicht in Betracht, als hier 2 Verstöße in Rede stehen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 III ZPO.
Ende der Entscheidung
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