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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.06.2004
Aktenzeichen: 4 WF 138/04
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 12 Abs. 1 | |
GKG § 17 Abs. 1 | |
GKG § 17 Abs. 1 S. 1 | |
GKG § 17 Abs. 4 | |
GKG § 25 Abs. 3 | |
ZPO § 4 Abs. 1 |
Tenor:
Die - als sofortige Beschwerde bezeichnete - Beschwerde der Rechtsanwälte X und Partner vom 11.5.2004 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 21.04.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gem. § 25 Abs. 3 GKG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Streitwertfestsetzung des Familiengerichts, das für die Wertfestsetzung den in dem Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis zum 5.1.2004 verlangten Kindesunterhalt zugrunde gelegt hat, ist gem. § 17 Abs. 1, 4 GKG zutreffend.
Für die Wertfestsetzung ist gem. §§ 4 Abs. 1 ZPO, 12 Abs. 1 GKG auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen, weshalb dann, wenn - wie vorliegend - der Klageantrag den Unterhaltszeitraum nicht kalendermäßig fixiert, in der Regel für den laufenden Unterhalt auf den Einjahreszeitraum des § 17 Abs. 1 S. 1 GKG auch dann abzustellen ist, wenn der Unterhaltszeitraum im Laufe des Verfahrens im Nachinein bereits vor Ablauf eines Jahres endet.
Unter dem Gesichtspunkt, dass im Allgemeinen die Streitwertfestsetzung maßgebend von dem objektiven Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Entscheidung bestimmt wird, hält es der Senat für angemessen, den Wert nach dem geringeren Unterhaltszeitraum ausnahmsweise dann zu bemessen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die vorzeitige Beendigung des Unterhaltszeitraums spricht (so auch mit überzeugender Begründung OLG Bamberg, FamRZ 1996, 502).
Bereits bei Einreichung der Klageschrift und des Prozesskostenhilfeantrages am 25.11.2003 war mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Rechtskraft der Scheidung, welche nach dem Klageantrag die zeitliche Grenze darstellte, im Januar 2004 eintreten werde.
Denn das Scheidungsurteil wurde bereits am 24.11.2003 verkündet. Mit Rechtsmitteln gegen den Scheidungsausspruch im Verbundurteil war nicht zu rechnen. Die Beschwerdeführer selbst haben nicht vorgetragen, dass der Scheidungsausspruch im Streit stand. Hiermit ist in Übereinstimmung zu bringen, dass der von den Beschwerdeführern vertretene Beklagte im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 16.1.2004 erklärte, gegen das Verbundurteil werde (nur) Berufung eingelegt, soweit er, der Beklagte, zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt sei.
Unter Zugrundelegung des o.a. Unterhaltszeitraums ist die Berechnung des Streitwertes (2.287, 80 EUR) durch das Amtsgericht zutreffend (2*269 EUR + 6*284 EUR + 5/31*284 EUR).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 25 Abs. 4 GKG).
Ende der Entscheidung
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