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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.10.2006
Aktenzeichen: 4 WF 187/06
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 19 Abs. 1
ZPO § 567
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerden des Kindesvaters vom 12. 9. 2006 sowie des Verfahrenspflegers vom 26. 9. 2006 gegen das Vorgehen des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund werden als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Gegenstandswert von 500 € zu gleichen Teilen dem Kindesvater und dem Verfahrenspfleger auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die ausdrücklich als Untätigkeitsbeschwerden bezeichneten, gegen die Terminsverfügung vom 1. 9. 2006 gerichteten Rechtsmittel sind unzulässig, denn sie richten sich weder gegen eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der §§ 19 Abs. 1 FGG, 567 ZPO noch gegen eine über das Normalmaß hinausgehende, für die Parteien unzumutbare Verzögerung.

1.

Terminsverfügungen des Gerichts sind als vorbereitenden Zwischenverfügungen nicht selbständig anfechtbar (vgl. etwa Keidel-Kahl, Kommentar zum FGG, 15. Auflage, § 19 Rn. 6 m. w. N.).

2.

Die Beschwerden sind auch unter dem Gesichtspunkt einer Untätigkeit des Amtsgerichts nicht zulässig.

Dabei kann dahinstehen ob die bisherigen Verfahrensbehandlung durch das Amtsgericht bis zum Erlass der Verfügung vom 1. 9. 2006 zu einer solchen Verzögerung geführt hat, denn eine etwaige Untätigkeit des Amtsgerichts hat jedenfalls mit dieser Verfügung ihr Ende gefunden. Auch im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde könnten die Beschwerdeführer nicht mehr erreichen als eine Anweisung an das Amtsgericht, in angemessener Frist einen Termin anzuberaumen oder das Verfahren in sonstiger Weise zu fördern. Konkrete Anweisungen wären auch dann nicht zulässig; die Entscheidung, ob - wie geschehen - ein Termin anberaumt oder ein Gutachten in Auftrag gegeben wird, obliegt allein dem Amtsgericht.

Der Umstand, dass das Amtsgericht (erst) für den 5. 12. 2006 und damit mit dreimonatigem "Vorlauf" terminiert hat, stellt weder eine Untätigkeit dar, noch ist er mit einer solchen vergleichbar.

Ende der Entscheidung

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