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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: 4 WF 30/05
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 19 Abs. 1
FGG § 33 Abs. 3 S. 1
BGB § 1666
BGB § 1684 Abs. 4
BGB § 1684 Abs. 4 S. 3
BGB § 1696 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 20.1.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 13.1.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller bei einem Wert des Beschwerdeverfahrens von 500 € auferlegt.

Gründe: Die gem. § 19 Abs. 1 FGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen. 1. Ein Zwangsgeld oder Zwangshaft durfte bereits deshalb nicht festgesetzt werden, weil die gem. § 33 Abs. 3 S. 1 FGG erforderliche vorherige konkrete Androhung von Zwangsmitteln (vgl. Keidel/Kunze-Zimmermann, FGG, 14. Auflage, Rnr. 22 a zu § 33 FGG) durch das Familiengericht nicht erfolgt ist. 2. Überdies fehlt es auch an einem schuldhaften Zuwiderhandeln der Antragsgegnerin, weil der vom Familiengericht bestellte Umgangspfleger die Besuchskontakte ausgesetzt hatte. Unabhängig von der rechtlichen Wirksamkeit der Maßnahme konnte und durfte die Antragsgegnerin darauf vertrauen, dass sie Umgangskontakte entsprechend dem gerichtlich genehmigten Vergleich bis auf weiteres nicht mehr zu ermöglichen hatte. 3. Der bisherige Verlauf des Verfahrens gibt dem Senat Anlass auf folgendes hinzuweisen: a) Die Bestellung des Umgangspflegers gemäß Beschluss vom 10.3.2003 erfolgte ohne einen teilweisen Entzug der elterlichen Sorge gem. § 1666 BGB. Unter diesen Umständen kann der Umgangspfleger nicht mehr als ein mitwirkungsbereiter Dritter i.S. § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB sein, der nur nach Maßgabe der Vorgaben des Familiengerichts tätig werden und nicht - wie geschehen - nach seinem Ermessen Entscheidungen über die Aussetzung des Umgangsrechts treffen darf. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Umgangspfleger nach dem durch Beschluss vom 16.9.2004 familiengerichtlich genehmigten Vergleich vom 10.5.2004 noch tätig geworden ist; die Vereinbarung sieht keine vermittelnde oder unterstützenden Tätigkeit eines Umgangspflegers vor, überdies sollte durch den Vergleich das Verfahren in der Hauptsache erledigt werden. b) Die Bestellung eines Umgangspflegers als Ergänzungspfleger für den Bereich des Umgangs kommt nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 1666 BGB in Betracht (vgl. OLG Celle, JAmt 2004, 150; Palandt-Diederichsen, BGB, 64. Auflage, Rnr. 28 zu § 1684 BGB). Das Familiengericht hat dabei unter Beteiligung des Jugendamts zu prüfen, inwieweit zur Abwehr konkreter Kindeswohlgefährdungen zur Durchführung des Umgangs Teilbereiche der elterlichen Sorge zu entziehen und auf einen zu bestellenden Umgangspfleger zu übertragen sind (vgl. auch OLG München, FamRZ 2003, 1957). Etwaige diesbezügliche Anordnungen gem. § 1666 BGB sind nach § 1696 Abs. 3 BGB in angemessenen Zeitabständen zu kontrollieren. c) In Anbetracht des zugrunde liegenden Sachverhalts besteht für das Familiengericht von Amts wegen Anlass, im Rahmen §§ 1684 Abs. 4, 1666 BGB die Umgangsregelung und die Umgangspflegerbestellung einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, 131 Abs. 1 KostO.

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