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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.04.2005
Aktenzeichen: 4 WF 86/05
Rechtsgebiete: HausrVO


Vorschriften:

HausrVO § 5
HausrVO § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.3.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 10.3.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe: I. Im Jahre 2000 zog die Antragstellerin zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern zu ihrem geschiedenen Ehemann in die von ihm angemietete Wohnung ein. Die Scheidung der Ehe ist bereits seit dem 16.2.1993 rechtskräftig. Der frühere Ehegatte der Antragstellerin zog am 17.10.2003 aus der Wohnung aus. Die Antragstellerin begehrt nunmehr ihren Eintritt in das Mietverhältnis nach der Hausratsverordnung und hat Prozesskostenhilfe für einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht gestellt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften der Hausratsverordnung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften entsprechende Anwendung fänden. Die Vermieterin wendet sich gegen den Eintritt in das nicht gekündigte Mietverhältnis. Das Familiengericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei der Wohnung nicht um eine Ehewohnung im Sinne der Hausratsverordnung. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunkts weiterverfolgt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten versagt, weil die Vorschriften der Hausratsverordnung weder direkt noch analog auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt Anwendung finden. 1. Da die Ehescheidung bereits seit dem 16.2.1993 rechtskräftig ist und die Antragstellerin mit den Kindern erst nachträglich in die Wohnung des früheren Ehegatten gezogen ist, liegt eine Ehewohnung i.S. § 5 HausrVO nicht vor, überdies ist die Antragsfrist des § 12 HausrVO abgelaufen. 2. Nach Auffassung des Senats sind die Vorschriften der Hausratsverordnung nicht analog auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar (so auch z.B. LG Hagen, FamRZ 1993, 187; Brudermüller, FamRZ 1994, 207, 215, 216; Schwab-Maurer, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Auflage, Rnr. 8 zu Teil VIII; Johannsen/Henrich-Brudermüller, Eherecht, 4. Auflage, Rnr. 9 zu Vorb. HausVO mit Nachweisen zur Gegenauffassung). Die Vorschriften der Hausratsverordnung sind auf Ehegatten zugeschnitten, wie auch die Regelung des § 12 HausrVO zeigt. Ehegatten und nichteheliche Lebensgemeinschaften sind rechtlich nicht gleichwertig (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG). Mit dem Verfahren gem. § 5 HausrVO wird überdies gewichtig in die ebenfalls grundgesetzlich geschützten Rechte des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 GG) eingegriffen. Es bedürfte deshalb einer entsprechenden gesetzgeberischen Entscheidung, um die Vorschriften der Hausratsverordnung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anzuwenden. 3. Da die Rechtslage nicht schwierig, sondern durch den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vorgegeben ist und sich überdies - soweit bekannt - nur vereinzelt erstinstanzliche Gerichte (z.B. LG München I NJW-RR 1991, 834) für eine analoge Anwendung der Hausratsverordnung ausgesprochen haben, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nicht deshalb geboten, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zu der in Rede stehenden Rechtsfrage bislang nicht ergangen ist (vgl. zur Prozesskostenhilfebewilligung bei zweifelhaften Rechtsfragen: Zöller-Philippi, ZPO, 25. Auflage, Rnr. 21 zu § 114 ZPO).

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