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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: 4 Ws 111/08
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 67 Abs. 1 S. 1 | |
StGB § 67 Abs. 2 | |
StGB § 67 Abs. 5 |
Beschluss
Strafsache gegen P. P. W.,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 31. März 2008 gegen den Beschluss der 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 26. März 2008 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27. 05. 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Dezember 2007 (11 KLs 290 Js 295/07 - 27/07) endet am 30. Juni 2008. Ab dem 1. Juli 2008 ist die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Landeskasse auferlegt, die auch die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen hat.
Gründe:
I. Das Landgericht Münster hat den Beschwerdeführer am 19. Dezember 2007 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und zugleich seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet mit der Maßgabe, dass die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist, bis 1 Jahr 6 Monate der Freiheitsstrafe vollstreckt sind. Dieses Urteil ist rechtskräftig seit dem 31. Januar 2008.
Der Verurteilte begehrt mit Antrag vom 6. Februar 2008 die Herabsetzung des Vorwegvollzuges auf sechs Monate und führt zur Begründung aus, nach Auskunft der Fachklinik "Im Deerth" dauern die Behandlungszeiten im Maßregelvollzug zwischen 12 und 24 Monaten, im Mittelwert also ein Jahr und sechs Monate. Mit Beschluss vom 26. März 2008 hat die Strafvollstreckungskammer diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit der er sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Verwerfung der Beschwerde als unbegründet.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 StGB kann das Gericht die nach § 67 Abs. 2 StGB festgelegte Reihenfolge der Vollstreckung ändern, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Nach § 67 Abs. 2 S. 2 u. 3 StGB soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 S. 1 StGB möglich ist. Danach kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Die Anwendung dieser Maßstäbe führt aus folgenden Erwägungen zur Abänderung der Entscheidung: Die Hälfte der vierjährigen Freiheitsstrafe ist unter Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 StGB) am 19. Juni 2009 vollstreckt. Die Dauer der Suchtbehandlung bis zur Erzielung eines Behandlungserfolges liegt in der Praxis bei ca. einem Jahr (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl., § 67 Rdnr. 11), so dass eine bedingte Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt dann möglich und zu erwarten ist, wenn der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe Mitte des Jahres 2008 endet. Die in den Urteilsgründen wiedergegebene Auffassung des Sachverständigen, die Behandlung werde etwa drei bis sechs Monate dauern, steht im Gegensatz zu den in der Praxis gewonnenen Erfahrungswerten und legt auch nicht dar, weshalb bei dem Verurteilten ausnahmsweise der Behandlungserfolg schon nach sechs Monaten eintreten soll.
III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung trägt dem Erfolg des Rechtsmittels Rechnung.
Ende der Entscheidung
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