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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: 4 Ws 143/08
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 68b
StPO § 275a
Zwar enthalten weder § 66 b StGB noch § 275 a StPO inhaltliche Mindestanforderungen für den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung. Aus der Funktion des Antrages und der Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Aspekten ergibt sich jedoch, dass dieser eine Begründung enthalten muss.
Beschluss

Strafsache

gegen A.B.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a., (hier: Beschwerde des Untergebrachten gegen den Unterbringungsbefehl des Landgerichts Dortmund vom 26. März 2008).

Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 30. April 2008 gegen den Beschluss der 39. Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 26. März 2008 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 05. 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse, § 473 StPO.

Gründe:

Mit seiner durch seinen Verteidiger eingelegten Beschwerde vom 30.04.2008 wendet sich der Untergebrachte gegen den Unterbringungsbefehl des Landgerichts Dortmund vom 26.03.2008. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 S. 2 StPO statthafte und unbefristet zulässige Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Unterbringungsbefehls.

Die Voraussetzungen für seinen Erlass gemäß § 275 a Abs. 5 StPO liegen nicht vor. Es sind keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird.

1. Eine Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung kommt nach Überzeugung des Senats schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der formellen Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Antrages der Staatsanwaltschaft fehlt. Denn dieser enthält keine zureichende Begründung.

Zwar enthalten weder § 66 b StGB noch § 275 a StPO inhaltliche Mindestanforderungen für den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung. Aus der Funktion des Antrages und der Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Aspekten ergibt sich jedoch, dass dieser eine Begründung enthalten muss (BGH, NJW 2006, 531, 533; OLG Rostock, NStZ-RR 2005, 105; Uhlenbruch in MünchKomm-StGB, § 66 b Rdnrn. 65 f., 72, 146).

Damit sich der Betroffene auf das Verfahren einrichten kann, ist es geboten, ihm mit der Antragsstellung mitzuteilen, auf welcher Variante des § 66 b StGB der Antrag beruht und insbesondere welche neuen Tatsachen während der Strafvollstreckung erkennbar geworden sind, die Anlass zur Antragsstellung geben. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung angeordnet, um sicherzustellen, dass dem Verurteilten bei der Entscheidung die gleichen verfahrensrechtlichen Rechte zukommen, wie wenn das Gericht die Sicherungsverwahrung gleich im ersten Urteil angeordnet hätte (BT-Dr. 15/2087, S. 15). Für das Verfahren auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gelten damit die allgemeinen strafprozessualen Grundsätze, d.h. sowohl der Grundsatz des fairen Verfahrens als auch das Gebot des rechtlichen Gehörs. Beide Verfahrensgrundsätze gebieten es, dem Verurteilten frühzeitig mitzuteilen, welche Vorfälle die Staatsanwaltschaft zu der ungünstigen Gefährlichkeitsprognose und damit zur Antragsstellung bewogen haben. Nur wenn er weiß, was ihm vorgeworfen wird, kann er sich auf das weitere Verfahren sachgemäß vorbereiten und Rechte in der Hauptverhandlung adäquat wahrnehmen, etwa selbst Zeugen oder andere Beweismittel benennen (so auch BGH, a.a.O.).

Im Übrigen sind auch in der Antragsschrift solche Rechtsfolgen, die außer der Tat besondere tatsächliche Umstände voraussetzen, wie die Sicherungsverwahrung, entsprechend § 265 Abs. 2 StPO mit der Gesetzesbezeichnung anzuführen. Um den Angeschuldigten umfassend zu informieren, sind auch die Tatsachen anzugeben, die für die Anordnung der Maßregel von Bedeutung sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 200 Rdnr. 19).

Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht.

Die Ausführungen zu den "neuen Tatsachen" sind unzureichend. Hierzu finden sich in der Antragsschrift folgende Ausführungen:

"Nach derzeitigem Stand sind vor dem Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus der Anlassverurteilung (neue) Tatsachen erkennbar geworden, die darauf hindeuten, daß die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung im Strafvollzug ergeben wird, daß er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten begehen wird, durch welche Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden.

Im Anlassverfahren war der Verurteilte begutachtet worden. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen kam das LG Dortmund in seinem Urteil vom 16.06.1998 zu folgendem Ergebnis:

"Der Angeklagte ist für sein Tun voll verantwortlich. Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB liegen nach dem überzeugenden Gutachten des fachlich und forensisch sehr erfahrenen Sachverständigen Dr. D. nicht vor. Die psychiatrische Untersuchung des Angeklagten hat keinerlei Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung, auf Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit ergeben. Der Angeklagte weist zwar auffällige Persönlichkeitsmerkmale auf (Unreife, geringes Selbstwertgefühl, geringe Frustrationstoleranz und hochgradige Eifersucht), jedoch habe diese nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen noch keinen Krankheitswert" (Bl. 15 d.SB).

Der vor der Entscheidung darüber, ob vorliegend das Verfahren zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung einzuleiten ist, mit der Exploration des Verurteilten und Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragte Sachverständige Dr. med. B. R. hat in seinem unter dem 18.12.2007 erstellten Gutachten ausgeführt (Bl. 160 f d.SB):

"Es zeigt sich jetzt ein neues Phänomen, welches der Proband beispielsweise für die von ihm durchgeführte Geiselnahme das erste Mal beschreibt, nämlich die Tatsache, daß er aus seiner Deutung von sozialen Situationen heraus für sich Nachteile befürchtet, in eine subjektive Not gerät und diese aggressiv ausagiert ...... War er bisher nur als jemand bekannt, der besitzergreifend ist, mit Ablehnung schlecht umgehen kann und vor allen Dingen als Subjekt handelt, entweder um sich andere gefügig zu machen oder einen finanziellen Vorteil für sich zu finden, zeigt sich im Haftverlauf eine zusätzliche Komponente, die ansonsten aus der Analyse der Lebensgeschichte bis zur Haft 1998 nicht ersichtlich ist, nämlich das zusätzliche Auftreten von Krisen in der Lebensbewältigung, denen sich der Proband nicht gewachsen sieht und dann zweifellos irrational impulsiv aggressiv reagiert. ....... Die Sozialprognose ist zweifellos als ungünstig anzusehen. ....... Zu besorgen sind sowohl Delikte, die geplant durchgeführt werden zur kurzfristigen Bedürfnisbefriedigung des Probanden als auch insbesondere impulsiv aggressive Handlungen aus subjektiv erlebten Krisensituationen."

Die dort mitgeteilte "neue Tatsache" beschränkt sich auf auszugsweise Ausführungen aus dem Gutachten des Sachverständigen R.. Dabei ist schon zweifelhaft, ob es sich überhaupt um ein "neues Phänomen" handelt, welches im Verhalten des Angeklagten deutlich geworden sein soll oder lediglich um eine neue sachverständige Begutachtung bereits in der Vergangenheit erkennbarer Persönlichkeitsstörungen. Eine solche neue Bewertung alter, bereits bekannter Verhaltensweisen des Gefangenen lassen sich jedoch nicht als neue Tatsachen qualifizieren (vgl. BGHSt 50, 180, 187; BGHSt 50, 275, 278; BGH, NJW 2006, 1442, 144; BGH, NStZ 2006, 155, 156; BGH HRS 2006 Nr. 268). Soweit der Sachverständige es als "neues Phänomen" anzusehen scheint, dass der Betroffene bei Auftreten von Krisen in der Lebensbewältigung sich diesen nicht gewachsen sieht und dann aggressiv reagiert", bestehen erhebliche Bedenken, dass hiermit neue Erkenntnisse wiedergegeben werden. So finden sich in der Einweisungsentschließung vom 4. Februar 1999 bereits folgende Ausführungen: "Stärker ausgeprägt zeigen sich jedoch die bei ihm bekannten Bestrebungen, Schuld abzuweisen und andere Personen oder ungünstige Lebenskonstellationen verantwortlich zu machen. Erschreckend ist dabei der Eindruck, dass Herr B. offensichtlich Lösungsalternativen nicht zu entwickeln fähig ist. Für ihn scheint seine Straffälligkeit zwangsläufig in der von ihm aussichtslos erlebten Situation nach der Haftentlassung begründet zu sein." So hat der Betroffene auch in der Vergangenheit bereits in solchen Situationen nicht nur Eigentums- und Vermögensdelikte, sondern auch aggressiv geprägte Straftaten begangen.

Dies kann jedoch letztlich offen bleiben. Denn in der Antragsschrift hätten zwingend neben der Würdigung des Sachverständigen die Anknüpfungstatsachen aufgeführt werden müssen, aus denen der Sachverständige seine Schlüsse gezogen hat. Hieran fehlt es ersichtlich. Es findet sich lediglich ein dürftiger Hinweis auf die während des Vollzugs durchgeführte Geiselnahme. Der Hinweis des Sachverständigen in seinem Gutachten auf "ähnliche Krisen in der Zeit von 2000 bis 2003" fehlen in der Antragsschrift. Diese hätten jedoch im Einzelnen dargelegt werden müssen.

Da zwischenzeitlich der Betroffene die Strafe voll verbüßt hat, kommt auch eine Nachbesserung der Antragsschrift nicht mehr in Betracht.

2. Darüber hinaus hat der Senat erhebliche Zweifel, ob auch materiell die Voraussetzungen einer nachträglichen Sicherungsverwahrung gegeben sind. Dem Akteninhalt lässt sich nicht entnehmen, dass erhebliche neue Tatsachen während des Vollzuges erkennbar geworden sind, die Hinweise auf eine weitere Gefährlichkeit des Betroffenen ergeben. Darüber hinaus fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene "infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten" solche in Zukunft begehen wird. - Mit dieser Frage befasst sich die Antragsschrift im Übrigen an keiner einzigen Stelle -. Die Feststellung eines Hanges ist jedoch zwingende Voraussetzung sowohl für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 u. Abs. 2 StGB. Bezüglich des Absatzes 1 ist dies unbestritten und folgt schon aus dem Wortlaut der Norm, da gemäß § 66 b Abs. 1 S. 1 StGB auch die "übrigen Voraussetzungen des § 66 StGB" erfüllt sein müssen (vgl. BGH, NJW 2005, 2022; BGH, NJW 2006, 1442, 1445). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies auch für die Anordnung gemäß § 66 b Abs. 2 StGB (vgl. BGH NJW 2006, a.a.O.; BGH NJW 2007, 1074, 1076). Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Kammerentscheidung vom 23.08.2006 (vgl. NJW 2006, 3483) eine andere Ansicht im Rahmen eines obiter dictums geäußert hat, ist diese unzutreffend (vgl. die Kritik hieran bei Fischer, StGB, 55. Aufl., § 66 b Rn. 35). Der Bundesgerichtshof fühlt sich an diese Entscheidung auch nicht gebunden (vgl. BGH NJW 2007, a.a.O.). Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben.

Ende der Entscheidung

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