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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.07.2008
Aktenzeichen: 4 Ws 172/08
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 178
GVG § 181
Ein Beschluss, durch den ein Ordnungsmittel festgesetzt wird, ist im Strafverfahren mit Gründen in der Sitzung zu verkünden.
Beschluss

Strafsache gegen K. G.,

wegen versuchter Nötigung

(hier: sofortige Beschwerde des Zeugen W. B., gegen einen Ordnungsmittelbeschluss).

Auf die sofortige Beschwerde des Zeugen B. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lippstadt vom 26. Oktober 2007 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08. Juli 2008 durch die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die notwendigen Auslagen des Rechtsmittelführers trägt die Landeskasse.

Gründe:

I. In der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2007 wurde während der Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeugen folgender Beschluss erlassen:

"Gegen den Zeugen B. wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 EUR festgesetzt, ersatzweise 3 Tage Ordnungshaft."

In einem Beiblatt zum Hauptverhandlungsprotokoll ist folgendes niedergelegt:

"Der Zeuge W. B. greift das Gericht während der Befragung verbal - jedoch ohne Beleidigung - an und unterbrach den Vorsitzenden mehrfach. Auf Ermahnungen sagte er zum Vorsitzenden, dass dieser ein Ordnungsgeld gegen ihn verhängen könne. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass das eine Variante sei, hiervon aber nach Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden soll. Die Zeugenbefragung wurde dann fortgesetzt. Allerdings erhob der Zeuge W. B. erneut seine Stimme gegen den Vorsitzenden. Er stellte die Berechtigung der Art und Weise der Befragung durch den Vorsitzenden in Frage. Zudem verweigerte er die Beantwortung einzelner Fragen mit dem Hinweis, dass das nicht zur Sache beitrage."

Gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2007 wendet sich der Betroffene mit seiner durch seinen Verfahrensbevollmächtigten eingelegten Beschwerde vom 31. Oktober 2007, die am selben Tage bei dem Amtsgericht Lippstadt eingegangen und mit weiteren Schriftsatz begründet worden ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen.

II. Das gem. §§ 178, 181 GVG statthafte und fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss ist bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Ein Beschluss, durch den ein Ordnungsmittel festgesetzt wird, ist im Strafverfahren mit Gründen in der Sitzung zu verkünden (OLG Köln MDR 1993, 906), woran es hier fehlt, da der Beschluss keinerlei Begründung aufweist. Das Fehlen einer Beschlussbegründung ist nur dann unschädlich, wenn sich aus dem im Protokoll festgestellten Sachverhalt auch für den Betroffenen die Gründe ohne weiteres ergeben (OLG Hamm MDR 1978, 780; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 238; KK-Diemer, StPO, 5. Aufl., § 182 GVG Rdnr. 3). Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich kein eindeutig festgestellter Sachverhalt. Das Protokoll muss nämlich den Sachverhalt so deutlich und bestimmt, also nicht mittels abstrakter oder wertender Begriffe, darstellen, dass das Beschwerdegericht die Entscheidung ohne eigene Erhebungen nachprüfen kann (KK-Diemer, a.a.O., § 182 GVG Rdnr. 1 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Daran fehlt es hier. Aus dem Beiblatt zum Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich lediglich, dass es zu einer Diskussion oder gar Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vorsitzenden gekommen ist, ohne dass dabei ein ungebührliches Verhalten des Zeugen deutlich wird, dass die Voraussetzungen des § 178 GVG erfüllen könnte.

Da der Beschluss bereits wegen fehlender Begründung aufzuheben ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die fehlende Anhörung des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden konnte.

III. Die Kostenentscheidung trägt den Erfolg des Rechtsmittels Rechnung.

Ende der Entscheidung

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