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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.07.2006
Aktenzeichen: 4 Ws 172-188/06
Rechtsgebiete: WStG, StGB
Vorschriften:
WStG § 30 | |
StGB § 223 |
Beschluss
Strafsache
gegen pp.
wegen Misshandlung Untergebener u.a.
(hier: Teilablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens).
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Münster vom 28. Dezember 2005 gegen den Beschluss der 8. Strafkammer des Landgerichts Münster vom 22. Dezember 2005 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 07. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Angeschuldigten bzw. ihrer Verteidiger beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird, soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, aufgehoben.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 1. Juni 2005 wird in vollem Umfange zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der 8. Strafkammer des Landgerichts Münster eröffnet.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft legt den 18 Angeschuldigten mit der Anklageschrift vom 1. Juni 2005 zur Last, in der Zeit vom 8. Juni 2004 bis zum 1. September 2004 in Coesfeld, in bis zu vier Fällen, jeweils gemeinschaftlich und tateinheitlich handelnd, Untergebene (Rekruten) körperlich misshandelt und entwürdigend behandelt zu haben, §§ 30, 31 WStG, 223, 224, Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.
Den Angeschuldigten wird Folgendes vorgeworfen:
Die Angeschuldigten sind bzw. waren als Hauptmann und Kompaniechef - der Angeschuldigte S. - bzw. die übrigen Angeschuldigten als Unteroffiziere im Rang bis zum Hauptfeldwebel in der für die Grundausbildung von Rekruten zuständigen 7. Kompanie des Instandsetzungsbataillons 7 in Coesfeld eingesetzt. In vier Fällen, am 9. Juni, 25. und 31. August sowie am 1. September 2004, kam es jeweils im Anschluss an einen Nachtmarsch auf Veranlassung der Angeschuldigten D. und H1. mit Billigung des Angeschuldigten S. zu militärischen Übungen, in deren Verlauf die Rekruten von ihren Ausbildern - den einschlägigen Ausbildungsvorschriften zuwider - überfallen und als Geiseln genommen wurden. Dabei wurden die Rekruten nach ihrer Gefangennahme mit Kabelbindern gefesselt und, mit Augenbinden versehen, auf Lastwagen abtransportiert und anschließend verschiedenen Verhörmethoden unterzogen, wozu Stromschläge und andere Misshandlungen gehörten. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anklageschrift Bezug genommen.
Die zuvor nicht eingeweihten Rekruten sollten durch diese Übung auf die Situation einer Gefangennahme durch einen das Völkerrecht nicht achtenden Gegner und die anschließende, von Gewalt oder Drohung mit Gewalt gekennzeichnete Befragung vorbereitet werden. Betroffen waren, je Vorfall, zwischen 22 und 82 Rekruten.
Das Landgericht Münster hat durch den angefochtenen Beschluss die Anklage der Staatsanwaltschaft Münster gegen den Angeschuldigten Heuer uneingeschränkt zur Hauptverhandlung zugelassen, die Eröffnung des Verfahrens gegen die Angeschuldigten S., H1., St., H2., K., M., K1., J. und K2. abgelehnt und das Verfahren gegen die übrigen Angeschuldigten unter Zulassung der Anklage nur insoweit eröffnet, als es im Rahmen der vier Übungen zu einzelnen Exzessen gekommen ist, die jedoch, insoweit abweichend von der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift, teilweise nur gemäß §§ 30, 31 WStG strafbar seien.
Nach Auffassung der Strafkammer stellt die überfallartige Gefangennahme der Rekruten als solche, ihre Fesselung, ihr Abtransport und das anschließende Verhör, soweit es dabei in Einzelfällen nicht zu Exzessen gekommen ist, keine Straftat dar, auch wenn solche Übungen im Rahmen der Grundausbildung nach den einschlägigen Vorschriften der Bundeswehr nicht hätten durchgeführt werden dürfen.
Wegen der Einzelheiten wird, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Die Staatsanwaltschaft Münster hat gegen diesen Beschluss am 28. Dezember 2005 fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, und ihr Rechtsmittel am 19. Januar 2006 näher begründet. Die rechtliche Wertung der überfallartigen Geiselnahme und der anschließenden Behandlung der Rekruten als strafloses Rollenspiel werde den körperlichen Belastungen und dem entwürdigenden Umgang, denen ein Großteil der beteiligten Rekruten ausgesetzt worden sei, nicht gerecht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat die Akten unter dem 5. April 2006 dem Senat vorgelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Münster aufzuheben, soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeklagten abgelehnt worden ist, die Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 01.06.2005 in vollem Umfang nach Maßgabe der rechtlichen und tatsächlichen Wertung der Anklageschrift zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor der 8. Strafkammer des Landgerichts Münster zu eröffnen.
Der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft ist die Generalstaatsanwaltschaft mit ausführlichem ergänzendem Bemerken beigetreten.
Die Angeschuldigten bzw. ihre Verteidiger haben Gelegenheit erhalten, zu dem Beschwerdevorbringen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft Stellung zu nehmen.
II.
Das gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
Die Angeschuldigten sind der ihnen mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 1. Juni 2005 zur Last gelegten Straftaten auf der Grundlage der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen rechtlichen Wertung in vollem Umfang hinreichend verdächtig.
Die tatsächliche Beteiligung der Angeschuldigten an dem fraglichen Geschehnissen ist aufgrund zahlreicher Zeugenaussagen hinreichend belegt und wird im Übrigen von den meisten Angeschuldigten - abgesehen von einer rechtlich abweichenden Auffassung - weitgehend nicht bestritten. Insoweit wird auf die Anklageschrift, die das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen im Einzelnen ausführlich und zutreffend darlegt, sowie auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen.
Der Senat macht sie zum Gegenstand dieser seiner Entscheidung.
Soweit in Einzelfällen Unklarheiten bestehen, muss die Aufklärung der künftigen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Es kann daher beispielsweise zum derzeitigen Zeitpunkt dahinstehen, ob der Angeschuldigte K2. bei dem Überfall am 9. Juni 2004 oder, so seine eigene Einlassung, bei demjenigen vom 31. August 2004 beteiligt war. Art und Umfang seiner Tatbeteiligung werden dadurch nicht wesentlich berührt.
Im Mittelpunkt dieser Entscheidung des Senats steht die Frage, ob die Beteiligung an den fraglichen Geiselnahmen, sei es in Form der Planung, Anordnung, Billigung oder tatsächlicher Teilnahme, im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer als strafbare Handlung bzw. Duldung im Sinne der §§ 30, 31 WStG, 223, 224 StGB zu werten ist.
Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft folgendes ausgeführt:
"Gegen sämtliche Angeschuldigte besteht ein hinreichender Tatverdacht in dem in der Anklageschrift dargelegten Umfang.
1. Die Planung und Durchführung der "Geiselnahmeübungen" erfüllt bereits in der Form, in der sie von den Beschuldigten D. und H1. geplant und von dem Angeschuldigten S. genehmigt und beobachtet worden ist, die Tatbestände der Misshandlung und entwürdigenden Behandlung Untergebener sowie der gefährlichen Körperverletzung.
Zu Unrecht stellt das Landgericht darauf ab, dass die Vorgehensweise der Angeschuldigten, soweit es nicht zu Exzessen gekommen ist, keine körperliche Misshandlung im Sinne des § 30 Abs. 1 Wehrstrafgesetz darstelle. Das Überwältigen der Rekruten, ihre Fesselung mit Kabelbindern, ihre Verbringung auf der Ladefläche eines Transportfahrzeuges und die anschließende simulierte Befragung, bei der zahlreiche Rekruten mit Wasser bespritzt wurden, Liegestütze ausführen oder Baumstämme halten mussten, stellt ein übles, unangemessenes Behandeln dar, welches das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigte.
Soweit das Landgericht hierbei lediglich einzelne Vorgänge, wie das Bespritzen mit Wasser, als nicht tatbestandsmäßig bewertet hat, wird diese Betrachtungsweise dem Gesamtcharakter des Geschehens nicht gerecht. Der Begriff des körperlichen Misshandelns des § 30 Abs. 1 WStG stimmt mit dem des § 223 StGB überein (Dau in Erbs/Kohlhaas, W 50, § 30 RdNr. 4). Die vorstehend beschriebene Behandlung der Rekruten stellte eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 StGB dar. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die Mehrzahl - wenn auch nicht alle - der Rekruten eine subjektive Beeinträchtigung bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung verneint haben. Abzustellen ist vielmehr unstreitig auf die Sicht eines objektiven Betrachters (OLG Düsseldorf NJW 1991, 2919; Eser in Schönke-Schröder, StGB, 26. Aufl., § 223 RdNr. 4 a; Horn/Wolters in SK zum StGB, § 223 RdNr. 8; Lilie in LK zum StGB, 11. Aufl. § 223 RdNr. 9 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben mag es zwar sein, dass das Bespritzen der Kleidung mit Wasser in einer Sommernacht als lediglich unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens zu bewerten ist. Dies kann jedoch nicht für den geschilderten Gesamtvorgang gelten. Die zur Fesselung verwendeten Kabelbinder haben die Eigenschaft, sich nur in eine Richtung weiter zuzuziehen. Bei dem - nach den einschlägigen Vorschriften unzulässigen - Transport der so gefesselten Rekruten lagen diese auf der Ladefläche des Fahrzeugs zum Teil "kreuz und quer" übereinander. Bei den anschließenden Befragungen mussten sie über teilweise erhebliche Zeiträume in unbequemen Haltungen verharren und die geschilderten "Strafübungen" durchführen. Hierbei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Strapazen am Ende eines 20 Kilometer langen nächtlichen Orientierungsmarsches erfolgten und von manchen Rekruten das Gewicht des zu zweit gehaltenen Baumstammes mit 30 kg beziffert worden ist. Zahlreiche Geschädigte haben zudem angegeben, dass sie bei den "Befragungen" in den Kellerräumen mit "kaltem" oder "eiskaltem" Wasser übergossen worden seien und erheblich gefroren hätten, da sie zum Teil nur mit einem T-Shirt bekleidet gewesen seien (Zeugen H. und Z., Beschuldigtenakte (nachfolgenden 'BA') "D." Bl. 17.05 und 1711). Diese Umstände waren den Angeschuldigten auch, wie nachfolgend aufgezeigt wird, bekannt.
Dass die Angeschuldigten D. und H1., wie das Landgericht ausführt, die übrigen Angeschuldigten angewiesen hatten, darauf zu achten, dass die Rekruten nicht verletzt würden, ändert an der Bewertung nichts, da die körperliche Misshandlung keine Gesundheitsschädigung oder Substanzverletzung erfordert. Im Übrigen kann bei einer überfallartigen Fesselung und der anschließenden "Behandlung" der Rekruten, die sich zum Teil hiergegen zur Wehr setzten, von vornherein nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Verletzungen kommt, so dass die Angeschuldigten zumindest mit Eventualvorsatz handelten.
Selbst wenn man, dem Landgericht folgend, die Behandlung als lediglich unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens betrachten wollte, läge ein körperliches Misshandeln im Sinne von § 30 WStG vor. Denn die Vorgehensweise der Angeschuldigten stellt eine üble, unangemessene Behandlung dar, bei deren Vorliegen eine körperliche Misshandlung zu bejahen ist, selbst wenn die Körpereinwirkung isoliert betrachtet als "ganz unerheblich" anzusehen wäre (Horn/Wolters aaO, RdNr. 7; BGHSt 14, 269). Der BGH hat in der angeführten Entscheidung anlässlich einer nur sieben Minuten dauernden Übung, die bei den Betroffenen lediglich zu einer Durchnässung der Kleidung und einer Mattigkeit von einer Stunde geführt hatte, eine Misshandlung nicht mangels Erheblichkeit der körperlichen Einwirkung verneint, sondern lediglich deshalb, weil die dem Geschädigten auferlegte Übung Bestandteil des regulären Ausbildungsdienstes der Bundeswehr gewesen sei und somit nicht den Charakter eines Strafe oder einer Schikane gehabt habe.
Ob eine üble und unangemessene Behandlung vorliegt, entscheidet sich somit nach den Erfordernissen des militärischen Dienstes. Hält sich der Vorgesetzte, der einem Soldaten besondere körperliche Anstrengungen zumutet, innerhalb der Dienstvorschriften und Befehle, fehlt es an einer solchen Behandlung (Dau, aaO, RdNr. 5). Die den Angeschuldigten vorgeworfene Verhaltensweise stand jedoch in keinem Zusammenhang mit der Grundausbildung und den Ausbildungszielen der Bundeswehr, sondern diente allein der Schaffung einer vorübergehenden Machtposition der unmittelbar an den Übungen beteiligten Angeschuldigten und der Ausübung der Kontrolle über die Geschädigten. Der fehlende Ausbildungscharakter der "Übungen" ergibt sich aus der für die Rekrutenausbildung maßgeblichen "Anweisung für die Truppenausbildung Nr. 1" der Bundeswehr, die "Geiselnahmeübungen" nicht zulässt. Dass solche Übungen für Rekruten nicht vorgesehen sind, ergibt sich im Umkehrschluss aus dem in der Anklageschrift wiedergegebenen "Befehl Nr. 38/10" vom 12.04.2004, wonach das Verhalten im Falle einer Geiselnahme nur mit Kontingentsoldaten - also nicht mit Rekruten - nach ausführlicher Einweisung und vorgeschaltetem Unterricht unter Ziehung enger Grenzen vorgesehen ist. Der Befehl verbietet ausdrücklich die Anordnung von Liegestützen, tatsächliche Fesselungen, Scheinerschießungen oder sonstige die Würde der Auszubildenden berührenden Maßnahmen. Dass es sich bei der vorgenommenen Behandlung der Geschädigten nicht um mit diesen Übungen vergleichbare Ausbildungsmaßnahmen handelte, ergibt sich nicht nur aus deren objektivem Erscheinungsbild und der fehlenden Schulung und Vorbereitung der Rekruten, die allenfalls gerüchteweise von einem bevorstehenden "Überfall" gehört hatten, sondern auch aus der zu Tage getretenen Haltung der angeschuldigten Ausbilder zu den Übungen. Diese haben zum Teil alkoholisiert während eines "Zugabends" an den Überfällen teilgenommen, Fotos von den Vorfällen aufgenommen und sich über das Verhalten der Rekruten amüsiert. Der Angeschuldigte St. hat die Fotos als "Version ab 18" bezeichnet (Zeuge D., Bl. 1122 BA "D."). Der Beschuldigte D. hat sich nach Angaben verschiedener Geschädigter damit "gebrüstet", die Idee zu den "Übungen" gehabt zu haben (aaO, Bl. 1115; Zeuge F., Bl. 1051 aaO). Einige Ausbilder legten eigens ihren Urlaub in die Zeit der geplanten "Geiselnahmeübungen", um an ihnen nicht teilnehmen zu müssen (Zeuge E., aaO, Bl. 1458). Somit war allen Angeschuldigten, die die "Übungen" geplant hatten und hieran teilnahmen, klar, dass es sich um ein Vorgehen völlig außerhalb der vorgegebenen Ausbildungsrichtlinien für die Grundausbildung der Bundeswehr handelte. Dementsprechend forderten der Angeschuldigte D. und andere Angeschuldigte die Rekruten auf, nichts nach außen zu tragen und sich möglichst nicht zu beschweren. Auch unter Anlegung großzügiger Maßstäbe bezüglich des körperlich fordernden Charakters der Grundausbildung, der zu beachtenden Formen und der Möglichkeiten der Vorgesetzten, ein disziplinarisches Verhalten der Rekruten durchzusetzen, war das Verhalten der Angeschuldigten weder formal noch inhaltlich von einem Ausbildungszweck bestimmt und stellt somit im Hinblick auf die Erfordernisse des militärischen Dienstes eine üble, unangemessene und sozialwidrige Behandlung dar. Eine solche liegt selbst bei Erreichung eines vermeintlichen militärischen Ausbildungserfolgs vor, wenn dieser auf Kosten der körperlichen Unversehrtheit des Untergebenen erkauft wird (BVerwG 93, 19; Dau, aaO, RdNr. 5).
Die Vereinbarung des Codewortes "Tiffy" vermag weder dem Geschehen den Charakter einer körperlichen Misshandlung zu nehmen, noch begründet sie ein tatbestandsausschließendes Einverständnis der Geschädigten. Diese haben übereinstimmend angegeben, dass das Codewort unter allen Rekruten und Ausbildern negativ konnotiert gewesen sei und seine Nennung dem Eingeständnis, ein Schwächling zu sein, gleichgekommen sei. Ein anderer Zug, dessen Krankenstand erhöht gewesen sei, sei als "Tiffy-Zug" bekannt gewesen. Zahlreiche Zeugen haben sich zudem überzeugt geäußert, das Codewort sei deshalb gewählt worden, um sie von dessen Nennung abzuhalten. Dementsprechend haben auch nur einzelne Soldaten von der Möglichkeit der Nennung des Codewortes Gebrauch gemacht; andere haben angegeben, hiervon schon deswegen abgesehen zu haben, weil sie negative Konsequenzen für die von ihnen beabsichtigte Verpflichtung als Zeitsoldat befürchtet hätten.
Die Vereinbarung eines Codewortes führt auch nicht dazu, dass die Teilnahme der Geschädigten an der "Geiselnahme" als freiwillig zu qualifizieren wäre. Die Rekruten standen nicht nur während der Vorfälle in einem besonderen Gewaltverhältnis, sondern die "Überfälle" fanden gegen Ende eines Orientierungsmarsches statt, der regulärer Bestandteil der Grundausbildung war, so dass sich die Rekruten einer Teilnahme daran nicht entziehen konnten. Überdies war ihnen Art und Umfang der auf sie zukommenden "Behandlung" nicht bekannt. Die Vorschrift des § 340 Abs. 3 i. V. m. § 228 StGB findet auf § 30 WStG keine Anwendung (Dau, aaO, RdNr. 10 m.w.N.). Somit hat eine etwaige Einwilligung der Verletzten keine rechtfertigende Wirkung, da der Untergebene den Missbrauch der Befehlsbefugnis durch den Vorgesetzten nicht aufheben kann (Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 340 RdNr. 7; Dau, aaO).
Die Planung, Organisation und Durchführung der "Geiselnahmeübungen" in der von den Angeschuldigten D. und H1. ursprünglich vorgesehenen Weise stellt daher eine körperliche Misshandlung im Sinne von § 30 Abs. 1 WStG dar. Da sämtliche Angeschuldigte die ihnen vorgeworfenen Handlungen, wie untenstehend aufgezeigt wird, gemeinschaftlich mit anderen begingen, ist auch der Tatbestand der §§ 223 Abs. 1 1. Alternative, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB jeweils in Tateinheit hiermit (Dau, aaO, RdNr. 18) erfüllt.
Schließlich haben die vorgenannten Angeschuldigten auch den Tatbestand des § 31 Abs. 1, Abs. 2 WStG erfüllt. Eine entwürdigende Behandlung liegt immer vor, wenn ein Vorgesetzter durch sein Verhalten einen Untergebenen zum Objekt, zu einem bloßen Mittel oder einer vertretbaren Größe erniedrigt und damit dessen sozialen Wert- und Achtungsanspruch missachtet (Dau, aaO, § 31 RdNr. 3 m.w.N.). Mit der Vorschrift sollen Handlungsweisen verhindert werden, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt zu gefährden (BVerwGE 86, 362). Hierbei ist allein das objektive Bestehen einer Entwürdigung entscheidend. Ihr Ergebnis kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob innerhalb des militärischen Bereiches ein rauerer Umgangston herrscht als im Zivilleben oder ob der Untergebene sensibler reagiert als ein Soldat mit robusterer Natur, der das ihm zugefügte Unrecht als nicht entwürdigend ansieht (Dau, aaO). Die Fesselung und der Transport auf der Ladefläche eines Fahrzeuges, bei dem die Rekruten nach ihren Angaben "wie Ware" oder "Kartoffelsäcke" quer übereinander liegend transportiert wurden und die von dem militärischen Ausbildungszweck auch nicht mehr annähernd gedeckte weitere Behandlung im Verlaufe der Befragung - auch wenn man von den begangenen Exzessen absieht - hat die Geschädigten zum bloß austauschbaren Objekt des Geltungs- und Selbstdarstellungsanspruchs der Angeschuldigten werden lassen. Demgemäß hat die Rechtsprechung das Vortäuschen von Exekutionen, Richten einer gesicherten, aber fertig geladenen Pistole auf den Untergebenen oder das Niederknienlassen unter gewissen Umständen für den Tatbestand des § 31 WStG genügen lassen (Nachweise bei Dau, aaO). Dass die Behandlung auch nach den innerdienstlichen Maßstäben der Bundeswehr die Geschädigten ihres sozialen Wert- und Achtungsanspruchs beraubte, wird nicht nur an den bereits benannten Ausbildungsrichtlinien deutlich, sondern beispielsweise auch an der Regelung des § 10 Abs. 1 Soldatengesetz, der den Vorgesetzten bereits die Berührung der Untergebenen verbietet, außer wenn ihm zur Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel bleibt. Für den Tatbestand kommt es auch nicht darauf an, ob sich der in seiner Würde und Ehre missachtete Soldat durch das Verhalten des Täters subjektiv beleidigt fühlt oder ein solches Verhalten gar verziehen hat (Dau, aaO).
2. Gegen den Angeschuldigten S. als Kompaniechef besteht hinreichender Tatverdacht, im Sinne der Anklageschrift das Tatgeschehen des ersten Tatkomplexes in Kenntnis der Grundzüge genehmigt und bei seiner Anwesenheit weiterhin geduldet zu haben und durch eine weitere Erklärung eine gleichartige Behandlung der Rekruten auch für die späteren Vorfälle in Kenntnis der Umstände genehmigt zu haben. Zwar haben, wie das Landgericht Münster im Einzelnen in dem angefochtenen Beschluss ausführt, die Angeschuldigten D. und H1. nur spärliche Angaben dazu gemacht, in welchem Umfang sie den Angeschuldigten S. von der geplanten Übung in Kenntnis setzten, und auch dieser hat sich hierzu nicht detailliert eingelassen. Jedoch haben die Angeschuldigten D. und H1. u.a. gegenüber dem Zeugen E. angegeben, der Angeschuldigte S. habe "beide Augen zugedrückt" und "alles genehmigt" (Bl. 920 BA "D."). Der Zeuge S. hat angegeben, der Angeschuldigte Z1. habe ihm gegenüber die Misshandlung eines Rekruten durch gewaltsames Einpumpen von Wasser in den Mund geschildert und angegeben, alles sei "vom Chef abgesegnet" gewesen (Bl. 1635 aaO).
Als Kompaniechef hatte der Angeschuldigte nicht nur Kenntnis von den Ausbildungsplänen, sondern ihm war der Umstand, dass eine derartige "Geiselnahmeübung" in den Anweisungen für die Truppenausbildung nicht enthalten ist, ebenso bekannt wie der, dass eine solche Ausbildung nur für Kontingentsoldaten unter den bereits genannten und einschränkenden Bedingungen und Verboten zulässig war. Es ist daher kaum denkbar, dass er bei der Genehmigung nicht wenigstens die Grundzüge der geplanten Vorgehensweise der Angeschuldigten D. und H1. erfragte und genehmigte, zumal eine "Geiselnahmeübung" ohne Fesselung, Verbringung und Befragung der Rekruten nicht denkbar erscheint.
Auf diese Frage kommt es jedoch nicht einmal an. Denn der Angeschuldigte S. hat die Befragung der Rekruten in der Sandgrube und deren Behandlung, wenn auch nicht notwendigerweise die Vornahme von Exzessen, selbst beobachtet und spätestens zu diesem Zeitpunkt festgestellt, dass das Verhalten der Ausbilder selbst dann gegen die Vorschriften der Bundeswehr verstoßen würde, wenn es sich um eine grundsätzlich zulässige Ausbildung von Kontingentsoldaten gehandelt hätte. Dass er die Überschreitung der zulässigen Grenzen durch die Ausbilder erkannt hat, hat er selbst eingeräumt. In seiner Einlassung (Bl. 1043 Bd. VII d.A.) hat er angegeben, sich wehrstrafgesetzwidrig verhalten zu haben. Während seiner Anwesenheit in der Sandgrube sprach er mit mehreren Rekruten über die Übung (Bl. 445 aaO). Er selbst hat mehrfach geäußert, die Verwendung der Kübelspitze habe "nicht sein gemusst". Den Geschädigten A. hat er aus der Übung genommen (Bl. 366 BA "S."). Darüber kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen noch nicht mit einer Sicherheit, die einen hinreichenden Tatverdacht entfallen lässt, ausgeschlossen werden, dass der Angeschuldigte bei seiner Anwesenheit Exzesse beobachtete und nicht unterband. Dem Geschädigten S. wurden erhebliche Mengen Wasser und Sand in die Hose geschüttet und ein Baumstamm in die Hände gelegt, den er nach seinen Angaben "unmöglich" tragen konnte. Sein Kopf wurde an den Haaren nach hinten gezogen. Nachdem er die Augenbinde abgenommen hatte, erkannte er den Angeschuldigten S. (Bl. 64 - 66 aaO). Der Zeuge W., der bei der gleichen Übung Opfer ähnlicher Exzesse wurde, hat angegeben - wenn auch mit Unsicherheiten behaftet -, dass die Übung durch den Angeschuldigten S. für beendet erklärt worden sei (Bl. 959 aaO). Da auch weitere Geschädigte den Angeschuldigten nach Abnehmen der Augenbinde erkannten, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass in der Hauptverhandlung eine weitere Abklärung durch Gegenüberstellung und zeitliche Einordnung der Zeugenaussagen möglich sein wird mit dem Ergebnis, dass auch begangene Exzesse in die Zeit der Anwesenheit des Angeschuldigten fielen.
Der weitere Tatvorwurf der Anklageschrift, der Angeschuldigte S. habe auch für das dritte Quartal 2004 eine Genehmigung zur Durchführung weiterer "Übungen" erteilt, ist entgegen der Annahme der Strafkammer durch die Anklageschrift genügend konkretisiert. Sie lässt sich nach Zeit und Ort von ähnlichen Handlungen abgrenzen. Der Gegenstand des Vorwurfs ist ebenso wie die "Übungen", auf die sich die Genehmigung bezogen haben soll, klar umgrenzt. Die Tatzeit und der Tatort ergeben sich aus dem Anklagesatz. Damit bezieht sich der Vorwurf auf ein konkretes Vorkommnis, das sich von ähnlichen oder gleichartigen Vorwürfen genügend unterscheidet. Auch in tatsächlicher Hinsicht besteht gegen den Angeschuldigten S. wegen des zweiten Vorwurfs ein hinreichender Tatverdacht. Die Zeugen Z1 und Z2 haben übereinstimmend bekundet, der Angeschuldigte S. habe ihnen gegenüber hinsichtlich der weiteren Übungen sinngemäß erklärt, diese seien nicht so verlaufen, wie sie ihm zur Genehmigung vorgelegt worden seien. Daraus folgt jedoch, dass er zwar nicht die vorgekommenen Exzesse und Eskalation der "Übungen" genehmigt hat, wohl aber deren planungsgemäße Durchführung, die, wie vorstehend aufgezeigt worden ist, bereits den Tatbestand der §§ 30 und 31 WStG erfüllten. Darüber hinaus kann ihm die Durchführung von gleich drei weiteren "Geiselnahmeübungen" als Kompaniechef - trotz zwischenzeitlich verbrachten Urlaubs - nicht verborgen geblieben sein. Zwar haben einige Zeugen bekundet, sie hätten bei der Nachbesprechung den Eindruck gehabt, dass der Angeschuldigte erst bei dieser Gelegenheit von den Übungen Kenntnis erlangt habe. Hierbei muss jedoch offen bleiben, ob sie hiermit die Durchführung der Übungen selbst oder lediglich die vorgekommenen Exzesse gemeint haben. Der Zeuge B. hat insoweit bekundet, die Angeschuldigten H1. und D. hätten gegenüber den Hilfsausbildern erklärt, der Angeschuldigte S. habe die Übungen grundsätzlich genehmigt (Bl. 737 BA "S."). Der Zeuge H. hat angegeben, er habe aufgrund eines Befehls des Angeschuldigten H1. an der Übung teilgenommen. Dieser Befehl sei seines Wissens nach auch von dem Angeschuldigten S. unterschrieben gewesen (Bl. 849, 852 aaO).
3. Hinsichtlich aller Angeschuldigter ergibt sich somit ein hinreichender Tatverdacht im Sinne und im Umfang der Anklagschrift aus der Teilnahme an den "Übungen", wie sie von den Angeschuldigten D. und H1. geplant worden sind.
Soweit die Anklageschrift den Angeklagten K., F1., E und F2. die Beteiligung an einer oder mehreren prozessualen Taten vorwirft, hat die Strafkammer das Hauptverfahren wegen der jeweils angeklagten Taten i.S. des § 264 StPO gegen sie eröffnet, jedoch Teilgeschehnisse innerhalb der prozessualen Taten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen als nicht strafbar erachtet und insoweit ausdrücklich die Eröffnung teilweise abgelehnt. Es handelt sich jedoch um einen Fall des § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 207 RdNr. 3, 5). Soweit die Strafkammer ihre abweichende rechtliche Bewertung als teilweise Nichteröffnung des Hauptverfahrens in dem angefochtenen Beschluss bezeichnet hat, ist dieser wirkungslos (Rieß in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 207 Rdn. 14; Meyer-Goßner, a.a.O., § 207 Rdn. 3; §).
Darüber hinaus besteht jedoch gegen die nachfolgend genannten Angeschuldigten und Angeklagten - über die bloße Teilnahme an den Übungen hinaus - ein hinreichender Tatverdacht, im Rahmen der angeklagten prozessualen Taten an Exzessaussagen der Geschädigten. Aufgrund des Umfangs der Vernehmungen sollen nur exemplarisch Zeugenaussagen herausgestellt werden, die für sich bereits einen hinreichenden Tatverdacht begründen, von der Strafkammer jedoch unberücksichtigt geblieben sind.
Angeklagter D.
Der Angeklagte D. ist über die Planung und Durchführung der "Übungen" und die Messhandlung des Geschädigten B. hinaus weiterer Exzesse hinreichend verdächtig. Der Zeuge H. hat bekundet, dass der Angeklagte D. anwesend gewesen sei, als ihm im Keller "superkaltes" Wasser eimerweise über den Kopf und den Oberkörper gekippt worden sei. Hierbei sei er nur mit einem T-Shirt bekleidet gewesen, er habe in diesem Zustand auf einer Matte längere Zeit gelegen (Bl. 1079, 1705 BA "D."). D. unterband den Vorgang nicht. Der Zeuge F. hat hinsichtlich der "Übung" im Juni 2004 angegeben, ihm sei mit Gewalt über sieben bis acht Minuten Wasser in Mund und Nase gepumpt worden. Im Hintergrund habe er den Angeklagten D. sagen gehört, dies solle man "nicht zu heftig" machen. Das Wasser sei äußerst kalt gewesen (Bl. 1048, 1049 aaO). Hinterher habe der Angeklagte den Zeugen für sein Verhalten gelobt (Bl. 1051 aaO). Der Zeuge B. hat angegeben, der Angeklagte habe bei der ersten "Übung" simulierte Erschießungen durchführen lassen (Bl. 1732 aaO). Der Zeuge F. hat bekundet, D. habe bei dem Überfall vom 20. Juni 2004 einem Rekruten ein "Rambo-Messer" mit einer Klingenlänge von 20 cm an den Hals gelegt (Bl. 131 aaO). Der Zeuge Z1.n hat angegeben, bei der Übung Ende August oder Anfang September 2004 sei sein unbehelmter Kopf im Keller leicht gegen eine Wand geschlagen worden. Er habe Schreie und Stöhnen gehört. Als ihm die Augenbinde abgenommen worden sei, habe er den Angeklagten erkannt (Bl. 1511 aaO). Nach den Befragungen im Keller seien alle Rekruten "voll fertig" gewesen, sie hätten gefroren und blaue Lippen gehabt (Bl. 1079 aaO). In diesem Zusammenhang hat der Angeschuldigte J. angegeben, er habe von D., B. und Z3. die Anweisung bekommen, den Keller zur Befragung auch durch Bereitstellung einer Kübelspritze "vorzubereiten", die Rekruten bei der Befragung nass zu machen (Bl. 1172 f. Bd. VIII d.A.). Der Zeuge T. sollte "die Neuen" auf Anweisung D.s oder H1.s bei dem "Überfall" "ruhig ein bisschen ruppiger anpacken" (Bl. 1525 BA "D.").
Angeschuldigter H1.
Der Angeschuldigte H1. ist sowohl wegen der Teilnahme an den "Übungen" im vorbezeichneten Sinne nach Maßgabe der Anklageschrift, jedoch darüber hinaus weiterer Übergriffe auf Rekruten hinreichend verdächtig. Der Zeuge L. hat bekundet (Bl. 621, 623 BA "H1."), dass ihm dieser nicht nur eine Pistole an den Kopf gehalten habe, sondern dass er auch die Stimme des Angeschuldigten erkannt habe, während ihm Stromschläge mittels eines Feldfernsprechers versetzt worden seien. Entsprechendes hat der Zeuge auch gegenüber dem weiteren Geschädigten L2. erklärt (Bl. 437 ff aaO). Während der zweiten "Übung" haben verschiedene Zeugen den Angeschuldigten ebenfalls im Keller, in dem Exzesse stattfanden, erkannt (Bl. 893 f, 937 ff, 1032 ff). Der Zeuge R. hat angegeben, er habe auf Anweisung des Angeschuldigten einen Lkw so vor den Kellereingang parken sollen, dass den Soldaten aus dem Nebenblock die Einsicht auf den Kellerabgang verwehrt werde (Bl. 1159 ff aaO). Der Angeschuldigte soll auch Ausbilder vor der "Befragung" der Rekruten im Keller, bei der es zu Exzessen gekommen ist, unmittelbar zu Beginn in einem Nebenraum entsprechend instruiert haben (gesondert Verfolgter S., Bl. 1087 ff aaO).
Angeklagter Z1.
Auch der Angeklagte Z1. ist weiterer Exzesse - über die Zulassung der Anklage hinsichtlich des Versetzens von Stromstößen hinaus - hinreichend verdächtig. Der Zeuge S. hat angegeben, dass ihm der Angeklagte "mit einem Grinsen auf dem Gesicht" ausführlich geschildert habe, wie er einem gefesselten Rekruten "zu Ausbildungszwecken" den Schlauch einer Kübelspritze in den Mund gesteckt und anschließend Wasser hineingepumpt habe. Der Rekrut habe als Reaktion hierauf die Kabelbinder auf seinem Rücken zerrissen und habe die Ausbilder sogar angreifen wollen (Bl. 561, 562 BA "Z1."). Der Zeuge . hat bekundet, der Angeklagte habe daneben gestanden, als Rekruten bei der zweiten "Übung" von der Ladefläche eines Lkw über die Kante auf eine darunter liegende Matte geschubst worden sei (Bl. 47, 48 aaO). Mehrere Geschädigte und Angeschuldigte haben angegeben, dass Z1. auch bei den Befragungen der Rekruten im Keller (Tatkomplexe 2 bis 4) anwesend gewesen sei und sie auf Anweisung des Angeklagten die Rekruten mit Wasser durchnässen sollten (Bl. 568 ff aaO). Der Zeuge W. hat angegeben, Z1. habe ihn mit der Gewehrmündung im Rücken zu Boden gebracht und sich danach auf seinen Rücken gekniet (Bl. 406 aaO).
Angeschuldigter St.
Gegen den Angeschuldigten besteht - über die Teilnahme an den einzelnen "Übungen" hinaus - auch ein hinreichender Tatverdacht wegen zumindest fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen F., der von den Kabelbindern verletzt wurde und eine Narbe zurückbehalten hat. Die Strafkammer vertritt die Ansicht, die Staatsanwaltschaft habe das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint. Jedoch liegt bereits in der Anklageerhebung eine solche Erklärung (Tröndle-Fischer, a.a.O., § 320 RdNr. 4). Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft in ihrer sofortigen Beschwerde nunmehr ausdrücklich das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung bejaht. Schließlich haben die Zeugen K. und B. angegeben, der Angeschuldigte habe ihnen und anderen eine (jeweils ungeladene) Waffe an den Kopf gehalten (Bl. 359 ff, 499 ff BA "St."). Den Rekruten K. habe er mit einem Würgegriff überwältigt (Bl. 725 aaO).
Angeklagter F.
Gegen den Angeklagten besteht - über die Teilnahme an den einzelnen "Übungen" hinaus - hinreichender Tatverdacht wegen zumindest fahrlässig begangener Körperverletzung. Der Geschädigte T. hat angegeben, dass der Angeschuldigte ihm die Kabelbinder so schmerzhaft fest angezogen habe, so dass sie in die Haut geschnitten hätten (Bl. 171 ff BA "F.").
Angeklagter E.
Gegen den Angeklagten besteht - über die Teilnahme an den einzelnen "Übungen" hinaus - hinreichender Tatverdacht wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung. Geschädigte haben mehrere Exzesshandlungen des Angeschuldigten geschildert. Der Geschädigte D. hat angegeben, dass ihm im Beisein des Angeschuldigten mit Gewalt Wasser in Mund und Nase gepumpt worden sei (Bl. 57 ff BA "E.").
Angeschuldigter K.
Soweit die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten K. hinsichtlich der Teilnahme an der vierten "Übung" in der Nacht vom 31.08. auf den 01.09.2004 aus tatsächlichen Gründen abgelehnt hat, kann die vorläufige Beweiswürdigung der Kammer keinen Bestand haben. Aus der Anklageschrift geht noch hinreichend deutlich hervor, dass dem Angeschuldigten die Teilnahme an dem Überfall und der Überwältigung der Rekruten vorgeworfen wird. Mehrere Zeugen haben bekundet, dass der Angeschuldigte sich in angetrunkenem Zustand von einem "Zugabend" des zweiten Zuges mit den Worten entfernt habe, er müsse zur "Geiselnahmeübung" des ersten Zuges. Neben einem Zeugen, der den Angeschuldigten danach im Wald gesehen hat, hat der Geschädigte P. angegeben, der Angeschuldigte habe seinen Zug am Ende des Nachtmarsches erwartet und danach eine Übungshandgranate geworfen, welche den Überfall durch andere Ausbilder eingeleitet habe (Bl. 163 BA "K."). Der Zeuge S. hat angegeben, er habe den Angeschuldigten an einem Fahrzeug stehend gesehen, mit dem die Ausbilder zur "Übung" gefahren worden seien (Bl. 246 a.a.O.).
Angeschuldigter M.
Soweit das Landgericht in seinem Beschluss die Ansicht vertritt, dem Angeschuldigten M. könne anlässlich der Teilnahme an der dritten und vierten "Übung" allenfalls der Wurf einer Blendgranate nachgewiesen werden, der zudem nicht tatbestandsmäßig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr besteht gegen den Angeschuldigten ein hinreichender Tatverdacht, an dem Überfall und der Überwältigung der Rekruten aktiv teilgenommen und deren Gegenwehr gebrochen zu haben. Der Zeuge L. hat angegeben, der Angeschuldigte habe ihm gegenüber geäußert, er habe die "Geiselhaft" Ende August oder Anfang September mit durchgeführt. Es sei "richtig Krieg" gewesen, man habe sich "richtig geprügelt" und auch sonst sei es recht brutal zugegangen. Das Handgelenk des Angeschuldigten sei bandagiert gewesen, er habe erklärt, sich diese Verletzung bei der "Übung" zugezogen zu haben (Bl. 54 BA "M."). Diese Angaben haben auch die Zeugen F. (Bl. 67 aaO) und W. (Bl. 126 aaO) bestätigt.
Angeschuldigter K1.
Soweit das Landgericht den Angeschuldigten K1. nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht für hinreichend tatverdächtig hält, bei der dritten "Übung" an der Befragung - und Misshandlung - der Rekruten im Keller teilgenommen zu haben, kann dem nicht gefolgt werden. Über die von dem Landgericht angeführten Zeugen hinaus hat auch der Geschädigte H. Angaben zu dem Angeschuldigten gemacht. Er hat angegeben, zunächst mit kaltem Wasser am ganzen Körper durchnässt worden zu sein. Hierbei habe er öfter ein Blitzlicht aufleuchten sehen. Danach habe er etwas Heißes in seiner Handfläche gespürt und habe Zigarettenrauch einatmen müssen. Nach Abnehmen der Augenbinde habe er vor sich den Angeschuldigten gesehen, der eine Kamera in der Hand gehalten habe (Bl. 77 BA "K1."). Berücksichtigt man, dass auch zahlreiche andere Zeugen den Angeschuldigten bei der Überwältigung oder der Befragung gesehen haben wollten, auch wenn diese Unsicherheiten eingeräumt haben, ergibt sich aus dem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang und der unstreitigen Teilnahme des Angeschuldigten an der Überwältigung der Rekruten ein hinreichender Tatverdacht. Der anderweitig Verfolgte H. hat angegeben, der Angeschuldigte habe noch am Morgen der zweiten "Übung" die Ausbilder, die später die Befragung im Keller vornehmen sollten, aufgefordert, die Rekruten "härter anzufassen" (Bl. 405 aaO).
Angeschuldigter J.
Soweit das Landgericht den Angeschuldigten J. nicht für hinreichend tatverdächtig hält, anlässlich der vierten "Übung an der Befragung - und Misshandlung - der Rekruten im Keller teilgenommen zu haben, kann dem nicht gefolgt werden. Der gesondert Verfolgte S. hat hierzu angegeben, der Angeschuldigte sei sowohl bei Beginn der Befragung im Keller als auch noch etwa 40 Minuten später dort anwesend gewesen. Er habe u. a. einen Rekruten mit einem vollen Wassereimer durchnässt (Bl. 99 - 101 BA "J."). Dieser habe auch zur Vorbereitung Wassereimer gefüllt. Der Zeuge H. hat angegeben, nach der vierten "Übung" von dem Angeschuldigten die Anweisung erhalten zu haben, ein Feldtelefon in eine Abstellkammer zu verbringen. Der Angeschuldigte habe erklärt, mit diesem Telefon seien Stromstöße verabreicht worden (Bl. 61 aaO). Die Misshandlungen, derer der Angeschuldigte hinreichend verdächtig ist, sind in der Anklageschrift auch in genügendem Umfang konkretisiert worden.
Angeklagter B.
Auch der Angeklagte B. ist - soweit das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt hat - der Teilnahme an der vierten "Übung" hinreichend verdächtig. Die von dem Landgericht angeführten Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte an dem Überfall auf sie aktiv beteiligt gewesen sei, insbesondere auch an der Verbringung auf der Ladefläche des Transportfahrzeuges mitgewirkt habe (Zeuge A., Bl. 57, Zeuge F., Bl. 73, Bl. 273 f BA "B.")."
Dem schließt sich der Senat vollumfänglich an.
Darüber hinaus ist lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden bzw. vertiefenden Anmerkungen:
Die körperliche Integrität eines Untergebenen innerhalb der Bundeswehr genießt einen hohen Stellenwert. Es gilt der allgemein bekannte militärische Grundsatz, dass ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (vgl. BVerwG, ZBR 2001, 144), wobei es sich um einen rechtmäßigen Befehl handeln muss. Das ist hier nicht der Fall. Die Simulation der Geiselnahme ist, nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften der Bundeswehr, kein Bestandteil der Grundausbildung von Rekruten, sondern ausschließlich Kontingentsoldaten (z.B. KFOR, SFOR) und damit, so Brigadegeneral Beck im Vorwort zum Arbeitspapier "Geiselhaft und Gefangenschaft", "einigen wenigen freiwilligen Spezialisten" vorbehalten (Beweismittelordner Band 2/Ausbildung/Auslandseinsätze). In den ergänzenden Hinweisen für die EbZA (Einsatzbezogene Zusatzausbildung) - ebenfalls Beweismittelordnung Band 2) heißt es:
"Bei der Absicht einer möglichst realitätsnahen und einsatzorientierten Ausbildung darf nicht außer Acht bleiben, dass die rechtlichen Grenzen eines jeden Ausbildungsvorhabens eingehalten werden müssen (u.a. darf keine Ausbildung auf Kosten der Verletzung der Würde, der Ehre und/oder der körperlichen Unversehrtheit von Soldaten geschehen). Die Beachtung gesetzlicher Bestimmungen, der Dienstvorschriften und Erlasse, sowie der Grundsätze der Inneren Führung ist bei jeglichem Ausbildungsvorhaben stets sicherzustellen. Die zuvor genannten Grundsätze verbieten es zum Beispiel, dass im Rahmen der o.g. Ausbildung "Liegestütze", tatsächliche Fesselungen, Verbringen in einen Drahtverhau, scheinbares Erschießen, etc. oder sonst die körperliche Integrität oder die Würde der Auszubildenden rührende Maßnahmen angeordnet bzw. durchgeführt werden."
Des weiteren ist vorgesehen, die Ausbildung durch einen vorgeschalteten Unterricht vorzubereiten sowie Rechtsberater und Truppenpsychologen bei der Vorbereitung und Durchführung der Stationsausbildung hinzuzuziehen.
Die Angeschuldigten haben damit den ihnen anvertrauten Rekruten - im Anschluss an einen ohnehin anstrengenden Nachtmarsch - ohne jede Vorbereitung und psychologische Begleitung weitaus höhere Belastungen zugemutet, als es für Spezialisten, in aller Regel länger dienende Berufs- und Zeitsoldaten, zur Vorbereitung auf Auslandseinsätze zulässig ist.
Die Durchführung der Geiselnahmen im vorliegenden Fall stellt also einen eklatanten Verstoß gegen die geltende Befehlslage der Bundeswehr und die Rechte der betroffenen Rekruten dar. Zwar kann der militärische Dienst seiner Natur nach hohe körperliche Anforderungen an Soldaten stellen. Kommt es jedoch, wie hier, zu außergewöhnlichen Belastungen, die offensichtlich gegen gesetzliche Bestimmungen, Dienstvorschriften und Befehle verstoßen, liegt eine üble, unangemessene Behandlung vor, die den Begriff der Misshandlung i.S.d. § 30 Abs. 1 WStG und § 223 StGB erfüllt (vgl. BGHSt 14, 269). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und inwieweit die Betroffenen physisch verletzt oder ihnen mehr oder weniger erträgliche Schmerzen zugefügt worden sind. Im Vordergrund der Würdigung und Ahndung einer solchen Behandlungsweise steht die Tatsache, dass die betroffenen Untergebenen durch die ihnen zugefügten Misshandlungen bzw. entwürdigende Behandlung in ihrer körperlichen Unversehrtheit und menschlichen Würde beeinträchtigt worden sind (vgl. BVerwGE 86, 362, 364 m.w.N.). Eine körper- und ehrverletzende Behandlung von Untergebenen, die als wehrlose Geiseln zum bloßen Objekt degradiert werden, hat mit erlaubter militärischer Härte nichts zu tun und ist als Straftat zu ahnden (vgl. Dau in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Rdnr. 1 zu § 30 WStG).
Es kann auch keinen vernünftigen Zweifeln unterliegen, dass sämtliche Angeschuldigte aufgrund ihrer Erfahrungen während ihrer eigenen Grundausbildung und der anschließenden Ausbildung zum Offizier bzw. Unteroffizier mit diversen Lehrgängen, in denen auch die Abläufe und Inhalte der Grundausbildung für Rekruten vermittelt werden, das Verbotensein ihres Tuns kannten. Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass einige Ausbilder eigens ihren Urlaub in die Zeit der Geiselnahmeübungen gelegt haben, um, ganz offensichtlich in Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit, nicht daran teilnehmen zu müssen. Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist auch die Reaktion des Zeugen Oberleutnant A., der den Angeschuldigten Hauptmann S. gegen Ende der ersten Übung zur Sandgrube, wo die Rekruten gefangen gehalten wurden, begleitet hatte und sich durch die dort von ihm wahrgenommenen Vorfälle zu der Frage veranlasst sah, ob "das denn mit dem Wehrbeauftragten abgeklärt" sei.
Dass nicht alle Angeschuldigten in der Absicht gehandelt haben, den Rekruten Schmerzen zuzufügen, ist unerheblich. Die Angeschuldigten haben sämtliche Umstände, die den Tatbestand der §§ 30, 31 WStG, 223, 224 StGB ausfüllen, gekannt und zumindest billigend in Kauf genommen. Im Übrigen ist die Gesamtheit der Geiselnahmen einschließlich der Exzesshandlungen bei lebensnaher Betrachtung nur denkbar, wenn alle Angeschuldigten damit einverstanden waren. Die für derartig umfängliche Aktionen unerlässlichen Einsatzbesprechungen und Vorbereitungen lassen es ausgeschlossen erscheinen, dass in Anbetracht der Überschaubarkeit der Führungsebene einer Kompanie einzelne Angeschuldigte nicht eingeweiht gewesen sein könnten.
Eine eventuelle Einwilligung der Rekruten, die darin gesehen werden könnte, dass die Möglichkeit bestand, sich mit der Benutzung des vereinbarten Codeworts "Tiffy" der weiteren Übung zu entziehen, hat keine rechtfertigende Wirkung. Die demütigende Behandlung bzw. Misshandlung durch Vorgesetzte verletzt die in Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG normierte Verpflichtung aller staatlicher Gewalt zum Schutz der Menschenwürde sowie der durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gewährleisteten körperlichen Unversehrtheit (vgl. BVerwGE 113, 272). Von dieser Verpflichtung kann der für den Staat handelnde militärische Vorgesetzte auch nicht durch das subjektive Einverständnis des betroffenen Individualgrundrechtsträgers freigestellt werden (vgl. BVerwG a.a.O). Daher ist auch die positive Reaktion einiger Rekruten im Anschluss an die Übung ("Ein herrlicher Morgen im Wald") allenfalls geeignet, sich im Rahmen des Rechtsfolgenausspruches zugunsten der Angeschuldigten auszuwirken. Dabei wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass der Code "Tiffy", der in Rekrutenkreisen allgemein als Bezeichnung für "Weichei" und "Drückeberger" stand, offensichtlich ganz gezielt gewählt worden ist, um wegen der negativen Belegung die Verwendung des Codes in engen Grenzen zu halten.
Der angefochtene Beschluss kann daher nach alledem, soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen abgelehnt worden ist, in Übereinstimmung mit den Auffassungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft keinen Bestand haben und ist aufzuheben.
Soweit in tatsächlicher Hinsicht noch restliche Unklarheiten bestehen, muss deren Aufklärung der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Durchgreifende Zweifel bezüglich des hinreichenden Tatverdachts, die der Verfahrenseröffnung entgegen stehen könnten, ergeben sich daraus nicht.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 1. Juni 2005 ist mithin insgesamt nach Maßgabe der dort vorgenommenen rechtlichen und tatsächlichen Wertung zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Verfahren vor der 8. Strafkammer des Landgerichts Münster zu eröffnen.
Der Senat hat davon abgesehen, von der Wahlmöglichkeit des § 210 Abs. 3 StPO Gebrauch zu machen und zu bestimmen, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Münster oder einem anderen benachbarten Gericht stattzufinden hat.
Für die Anwendung des § 210 Abs. 3 StPO müssen besondere Gründe bestehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 210 Rdnr. 10). Diese können darin liegen, dass eine unvoreingenommene Verhandlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts durch die bisher tätig gewordene Strafkammer nicht erwartet werden kann. Diese Befürchtung hegt der Senat nicht, sondern geht vielmehr davon aus, dass sich die 8. Strafkammer der mit der Beschwerdeentscheidung vertretenen Rechtsauffassung nicht verschließen wird.
Im Übrigen sprechen prozessökonomische Erwägungen nahezu zwingend gegen eine Verweisung an eine andere Strafkammer. Wegen der bereits erfolgten Teileröffnung bleibt die 8. Strafkammer ohnehin mit der Sache befasst. Im Hinblick auf den erheblichen Umfang des Verfahrens wäre es wenig sachgerecht, ohne zwingende Gründe eine weitere Strafkammer damit zu belasten.
III.
Eine Kostenentscheidung ist, da es sich nicht um eine das Verfahren abschließende Entscheidung handelt, nicht veranlasst.
Ende der Entscheidung
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