Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: 4 Ws 181/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 140 |
Beschluss
Unterbringungssache
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (hier: Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers).
Auf die Beschwerde des Untergebrachten vom 29. Mai 2008 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 07. Mai 2008 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10. 07. 2008 durch die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Untergebrachten verworfen.
Gründe:
I.
Am 29. März 2007 wurde der Untergebrachte durch Urteil des Landgerichts Münster wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 6 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten verurteilt, gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Maßregel wird seit dem 10. Mai 2007 vollzogen.
Im Hinblick auf die erstmals anstehende Überprüfung gem. §§ 67 d, e StGB hat der Untergebrachte beantragt, ihm Rechtsanwalt O. aus Münster als Pflichtverteidiger beizuordnen. Diesen Antrag hat der Vorsitzende der Vollstreckungskammer mit Beschluss vom 07. Mai 2008 abgelehnt. Die Anhörung des Untergebrachten am 09. Mai 2008 fand ohne Verteidiger statt und mit Beschluss vom selben Tage hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Dieser Beschluss ist rechtskräftig seit dem 27. Mai 2008. Mit seiner beim Landgericht Paderborn am 30. Mai 2008 eingegangenen Beschwerde vom 29. Mai 2008 wendet sich der Untergebrachte gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 07. Mai 2008, durch den sein Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt worden war.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Verwerfung der Beschwerde als unbegründet.
II.
Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet.
Die von dem Beschwerdeführer beantragte Beiordnung eines Pflichtverteidigers kommt nicht in Betracht, weil nach Rechtskraft des Beschlusses vom 09. Mai 2008 eine Verteidigertätigkeit in jenem Verfahrensabschnitt nicht mehr entfaltet werden kann. Eine nachträgliche und mit Rückwirkung einhergehende Bestellung als Pflichtverteidiger kommt nicht in Betracht (BGH Strafverteidiger 1989, 378; OLG Hamm, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 Ws 301/99). Die Beiordnung nach § 140 StPO erfolgt nämlich nicht im Kosteninteresse des Angeklagten oder Untergebrachten, sondern dient allein dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, in schwerwiegenden Fällen eine ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden oder noch anhängigen Verfahren zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Nur in dem Fall, dass das Verfahren, für das der Rechtsanwalt beigeordnet werden will, noch nicht beendet ist, ist noch eine für den Angeklagten rückwirkende Tätigkeit seines Verteidigers denkbar. Sobald das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, scheidet eine den Zweck der Pflichtverteidigung entsprechende Tätigkeit aus. Eine nachträgliche Bestellung würde ausschließlich dem verfahrensfremden Zweck dienen, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, nicht jedoch eine notwendige ordnungsgemäße Verteidigung des Untergebrachten zu gewährleisten.
III.
Die Kostenentscheidung trägt der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels Rechnung.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.