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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.05.2007
Aktenzeichen: 4 Ws 210/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 | |
StPO § 45 | |
StPO § 145 a | |
StPO § 145 a Abs. 3 S. 2 |
Beschluss
Bewährungssache gegen M. O. E.,
wegen Betruges,
hier: Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 10. April 2007 gegen den Beschluss der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 02. April 2007 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Leygraf, den Richter am Oberlandesgericht Duhme und den Richter am Amtsgericht Meiring nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe:
Ergänzend führt der Senat aus, dass das Vorbringen des Verurteilten, er sei stetig durch Rechtsanwalt Me.anwaltlich vertreten gewesen, an welchen Zustellungen direkt zu richten gewesen seien, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Denn eine entsprechende Vollmachtsurkunde befindet sich nicht beim Bewährungsheft. Im Übrigen ermächtigt die Vorschrift des § 145 a StPO zwar zu Zustellungen an den Verteidiger, begründet aber keine Rechtspflicht, Zustellungen für den Beschuldigten an diesen zu bewirken. Zustellungen an den Beschuldigten sind wirksam und setzen die Rechtsmittelfristen in Lauf (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 145 a Rdnr. 6 m.w.N.).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war auch nicht etwa deshalb geboten, weil der angefochtene Beschluss allein dem Verurteilten zugestellt worden ist.
§ 145 a Abs. 3 S. 2 StPO sieht vor, dass der Verteidiger auch dann formlos von der Zustellung einer Entscheidung an den Beschuldigten zu unterrichten ist, wenn sich eine schriftliche Vollmacht nicht bei den Akten befindet. Ein Verstoß gegen § 145 a Abs. 3 S. 2 StPO, dem insoweit nur die Funktion einer Ordnungsvorschrift zuerkannt wird (BGH NJW 1977, 640, BVerfG NJW 2002,1640), lässt zwar die Wirksamkeit der Zustellung unberührt, kann aber regelmäßig die Wiedereinsetzung des Beschuldigten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist begründen. Dies gilt indes nicht, wenn der Betroffene im konkreten Fall Anlass hatte, für die Einhaltung der Frist selbst Sorge zu tragen.
Ein derartiger Fall lag hier vor. Der Verteidiger des Verurteilten war zuletzt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch Übermittlung von Unterlagen an das Landgericht Münster am 15.05.2006 tätig geworden. Das Amtsgericht Tecklenburg hat sowohl das Anhörungsschreiben vom 27.10.2006 als auch die Ladung zum Anhörungstermin am 29.01.2007 ausschließlich an den Verurteilten gerichtet. Dieser ist zum Anhörungstermin ohne seinen Verteidiger erschienen und hat im Termin keine Einwände erhoben, dass sein Verteidiger nicht von dem Anhörungstermin in Kenntnis gesetzt worden ist. Auch sonst hat der Verurteilte nicht deutlich gemacht, dass sein Verteidiger weiterhin beteiligt werden soll. Insbesondere hat er - obwohl ihm bekannt war, dass er sich im Anschluss an den Anhörungstermin vier Wochen nicht in seiner Wohnung aufhalten und in dieser Zeit die Zustellung des Widerrufsbeschlusses erfolgen würde - nicht darauf hingewiesen, dass Zustellungen in nächster Zeit an seinen Verteidiger zu richten seien. Zudem hat der Verurteilten seinen damaligen Verteidiger erst nach seiner Rückkehr in die Wohnung vom Zugang des Widerrufsbeschlusses unterrichtet. Das bedeutet, dass der Verurteilte selbst nicht davon ausgegangen, dass die gerichtliche Entscheidung dem ehemaligen Verteidiger zugehen würde. Denn ansonsten hätte er ihn bereits vorher von dem drohenden Widerruf informiert und mit der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung beauftragt.
Ende der Entscheidung
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