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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.07.2006
Aktenzeichen: 4 Ws 313/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 140
Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Unterbrinungsverfahren.
Beschluss Unterbringungssache

gegen T.M.

wegen Raubes (hier: Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Unterbringungsverfahren).

Auf die Beschwerde des Untergebrachten vom 23. Juni 2006 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 2. Juni 2006 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 4. Juli 2006 durch die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Dem Untergebrachten wird unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Rechtsanwältin W. in Lippstadt als Verteidigerin für das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag, die Unterbringung gemäß § 67 d Abs. 6 StGB für erledigt zu erklären, beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse.

Gründe:

Das Landgericht Paderborn hat mit Urteil vom 8. Juli 1999 im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Der Unterbringung liegt zugrunde, dass der Betroffene am 6. Februar 1999 und am 8. Februar 1999 in Paderborn in zwei Fällen Frauen im Alter von 85 und 70 Jahren die Handtasche raubte. Wegen eines hirnorganischen Psychosyndroms und einer schizophrenen Störung war der Untergebrachte für seine Tat strafrechtlich nicht verantwortlich.

Die Fortdauer der Unterbringung ist zuletzt mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 13. Januar 2006 angeordnet worden. Der Untergebrachte hat mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 19. Mai 2006 beantragt, die Unterbringung gemäß § 67 d Abs. 6 StGB für erledigt zu erklären und ihm für das Verfahren zur Entscheidung über diesen Antrag Rechtsanwältin W. in Lippstadt als Pflichtverteidigerin beizuordnen. Diesen Antrag hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer am 2. Juni 2006 abgelehnt. Das Landgericht Paderborn hat der hiergegen gerichteten Beschwerde des Untergebrachten nicht abgeholfen.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zum Rechtsmittel des Untergebrachten u.a. wie folgt Stellung genommen:

"In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass § 140 Abs. 2 StPO, der die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren regelt, auch im Vollstreckungsverfahren entsprechende Anwendung findet (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., Rdnr. 33, 33 a zu § 140 m.w.N.). Demnach ist ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgerecht wahrzunehmen, dies gebieten.

Dies ist hier der Fall.

Der Antragsteller ist seit fast sieben Jahren wegen Straftaten, die er im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Er leidet an einem hirnorganischen Psychosyndrom sowie einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und hat jahrelang einen massiven Missbrauch von Suchtmitteln betrieben. Der Untergebrachte steht zudem unter Betreuung. Aufgrund dieser Umstände bestehen an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel, was zur Annahme der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO bereits ausreicht (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 30 zu § 140 m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund vermag weder der Hinweis auf die erst vor wenigen Monaten durchgeführte Regelüberprüfung noch die nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer fehlende Erfolgsaussicht des Antrages eine Versagung der Pflichtverteidigerbestellung zu rechtfertigen (zu vgl. OLG Oldenburg, NdsRpfl 2006, 65)."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an.

Die Kostenentscheidung trägt dem Erfolg des Rechtsmittels Rechnung.

Ende der Entscheidung

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