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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.08.2005
Aktenzeichen: 4 Ws 323/05
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 56 |
Beschluss
Strafsache
gegen E.I.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, hier: Festsetzung von Pflichtverteidigervergütungen
Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers vom 18. Juli 2005 gegen den Beschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der 7. Strafkammer des Landgerichts Münster vom 7. Juli 2005 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 08. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:
Tenor:
Eine Entscheidung in der Sache wird abgelehnt.
Die Sache wird an das Landgericht Münster zurückgegeben.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf gegen den Beschluß der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der 7. Strafkammer des Landgerichts Münster, durch den sein Kostenfestsetzungsantrag vom 12. April 2005 (Festsetzung einer Pflichtverteidigervergütung für die Tätigkeit im Revisionsverfahren) zurückgewiesen worden ist.
In der Sache ist eine Entscheidung des Senats nicht veranlaßt. Die Akten sind vielmehr an das Landgericht Münster zurückzugeben.
Der Leiter des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung hat in der Sache zutreffend wie folgt Stellung genommen:
"Bei der in der Leseabschrift des angefochtenen Beschlusses vom 07.07.2005, die so auch dem Erinnerungsführer zugegangen sein dürfte, enthaltenen Bezeichnung "Rechtspflegerin" als Verfasserin des Beschlusses handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler bei der Übertragung aus dem Originalbeschluss (Bl. 178 f.), in dem die Bezeichnung "Rechtspfleger" nicht enthalten ist.
Denn die Rechtspflegerin K. ist hier als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und nicht als Rechtspflegerin aufgetreten. Die Festsetzung der Vergütung des Pflichtverteidigers nach § 55 RVG ist keine dem Rechtspfleger übertragene Aufgabe, sondern ein dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragenes justizförmiges Justizverwaltungsverfahren (vgl. Gerold/Schmidt-v. Eicken, RVG, 16. Auflage, § 55 Rd 4, 11; Anwaltskommentar Gebauer/Schneider - Schnapp, RVG, 2. Auflage § 55 Rn 25).
Über den Rechtsbehelf gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin hat gemäß §§ 56 Abs. 1, 61 Abs. 1 S. 2 RVG das Gericht des Rechtszuges, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch begründeten Beschluss zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht bei Kollegialgerichten durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, der das Verfahren dem Kollegium übertragt, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. Gerold/Schmidt-v. Eicken, RVG, 16. Auflage, § 56 Rn 7, 12; Anwaltskommentar Gebauer/Schneider - Schnapp, RVG, 2. Auflage § 56 Rn 13 bis 15; Riedel/Sußbauer, RVG-Kommenrtar, 9. Auflage, § 56 Rn 3, 6).
Selbst wenn man im Hinblick auf den Zusatz "Rechtspflegerin" in der Nichtabhilfeentscheidung vom 21.07.2005 (Bl. 182) davon ausgeht, dass auch der Festsetzungsbeschluss in der Funktion als Rechtspflegerin erlassen worden ist, wäre gem. § 11 Abs. 2 RPflG ebenfalls die Erinnerung der gegebene Rechtsbehelf, so dass die Nachprüfung der Entscheidung in jedem Fall im gleichen Rechtszuge durch das gleiche Gericht zu erfolgen hat (Bassenge/Herbst/Roth, FGG RPflG, 9. Auflage, § 11 Rn 6).
Ich rege an, eine Entscheidung in der Sache abzulehnen und die Akten an das Landgericht Münster zurückzugeben."
Ende der Entscheidung
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