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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.01.2001
Aktenzeichen: 4 Ws 480/00
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 12 |
Zur Bestimmung der Gebühren des Nebenklägervertreters in einem Verfahren wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen.
4 Ws 480/00 OLG Hamm Senat 4
Beschluss
Strafsache gegen H.D.
Wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenden,
(hier: Festsetzung der zu erstattenden notwendigen Auslagen der Nebenklägerin gegen den Verurteilten)
Nebenklägerin: S.K.
Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin vom 2. November 2000 gegen den die Kostenerstattung nach dem Urteil des Landgerichts Münster vom 20. September 1999 betreffenden Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Münster vom 10. Oktober 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.01.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Verurteilten bzw. seines Verteidigers
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Münster vom 20. September 1999 von dem Verurteilten an die Nebenklägerin zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 4.768,40 DM (Viertausendsiebenhundertachtundsechzig 40/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juli 2000 festgesetzt werden.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.798,00 DM festgesetzt.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Nebenklägerin zu 2/3, im übrigen trägt sie der Verurteilte. Die Nebenklägerin hat dem Verurteilten von den in der Beschwerdeinstanz etwa erwachsenen notwendigen Auslagen 2/3 zu erstatten, 1/3 der der Nebenklägerin insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Verurteile.
Gründe:
Im vorliegenden Verfahren ist dem Verurteilten zur Last gelegt worden, in der Zeit vom 11. Juli 1997 bis zum 21. Juli 1997, am 19. September 1997 und am 27. September 1997 an der am 9. September 1963 geborenen Nebenklägerin sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Deswegen hat ihn das Landgericht Münster am 20. September 1999 wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt. Die dagegen eingelegte Revision des Verurteilten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 25. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ihm die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Die Nebenklägerin hat sich im Strafverfahren durch die Rechtsanwältin K. aus Wuppertal vertreten lassen, der die Eltern als gesetzliche Vertreter am 30. März 1998 die entsprechende Vollmacht erteilt hatten. In der Folgezeit hat die Rechtsanwältin eine Vielzahl von Schriftsätzen an die Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und später an das Landgericht Münster gerichtet und mehrfach Akteneinsicht erhalten. Nachdem sich der Verurteilte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. Mai 1998 erstmals umfassend zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen eingelassen und diese (vehement) bestritten hatte, wobei er die Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Zweifel zog, veranlasste die Staatsanwaltschaft Münster am 22. Mai 1998 die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens. Die Sachverständige Dipl.-Psychologin J. erstattete unter dem 25. September 1998 ein 33-seitiges Gutachten. Dieses wurde der Nebenklagevertreterin durch Akteneinsicht vom 9. Oktober 1998 zur Kenntnis gebracht. Am 23. Dezember 1998 hat die Staatsanwaltschaft Münster Anklage erhoben. Die Jugendkammer veranlasste durch Beschluss vom 19. Februar 1999 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Verurteilten. Durch Beschluss vom 18. Mai 1999 hat die Jugendkammer die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und festgestellt, dass das geschädigte Kind, vertreten durch Rechtsanwältin K. berechtigt ist, sich der öffentlichen Klage als Nebenklägerin anzuschließen. Die Hauptverhandlung ist am 27. August 1999 mit Fortsetzungen am 3., 8. und 20. September 1999 nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolles, auf das wegen Einzelheiten verwiesen wird, durchgeführt worden.
Mit Kostennote vom 21. September 1999 (eingegangen beim Landgericht Münster am 23. September 1999) hat die Rechtsanwältin K. die Festsetzung der der Nebenklägerin zu erstattenden notwendigen Auslagen wie folgt beantragt:
1. Gebühr für das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung (§ 84 BRAGO) DM 700,00 2. Gebühr für die Vertretung 1. Rechtszug, 1. Hauptverhandlungstag am 27.08.1999 (§§ 83, 90, 91, 92, 95 BRAGO) DM 1.500,00 3. Gebühr für einen weiteren Verhandlungstag am 03.09.1999 (§ 83 Abs. 2 BRAGO) DM 500,00 4. Gebühr für einen weiteren Verhandlungstag am 08.09.1999 (§ 83 Abs. 2 BRAGO) DM 700,00 5. Gebühr für einen weiteren Verhandlungstag am 20.09.1999 (§ 83 Abs. 2 BRAGO) DM 700,00 6. Porto, Postpauschale gemäß § 26 BRAGO DM 30,00 7. 131 Fotokopien gemäß § 27 BRAGO DM 74,30 8. Fahrtkosten gemäß § 28 BRAGO (220 km x 4 = 880 km x DM 0,52 [4 Termine]) DM 457,60 9. Abwesenheitsgeld gemäß § 28 Abs. 2 BRAGO (3 x DM 110,00 über 8 Stunden/1 x DM 60,00 4 bis 8 Stunden) DM 390,00 Zwischensumme DM 5.051,90 zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer DM 808,30 DM 5.860,20 zuzüglich Gerichtsgebühren für Akteneinsicht (3 x DM 15,00) DM 45,00 insgesamt DM 5.905,20.
Hierauf hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Münster durch Beschluss vom 10. Oktober 2000 einen Betrag von 4.107,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juli 2000 festgesetzt. Sie hat die Mittelgebühren als angemessen angesehen und deshalb die Gebühr für das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung auf 410,00 DM, die Gebühr für den 1. Hauptverhandlungstag auf 820,00 DM und die restlichen Gebühren auf 440,00 DM herabgesetzt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin, die die Auffassung vertritt, die von ihr beantragten Gebühren sein angemessen berechnet. Die Festsetzung nur der Mittelgebühren trage der Bedeutung der Sache keine Rechnung. Es seien die durchgeführten Besprechungen und die Dauer der Verhandlungstermine angemessen zu berücksichtigen. Nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse der Geschädigten sondern diejenigen der Eltern seien zu berücksichtigen. Deren wirtschaftlichen Verhältnisse seien "sehr gut". Schließlich sei die Bedeutung der Angelegenheit für die Geschädigte und deren Eltern in einem solchen Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs sehr hoch anzusetzen.
Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.
Nach §§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO hat der Verurteilte der Nebenklägerin die gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwältin zu erstatten, die für sie als Verfahrensbevollmächtigte tätig geworden ist. Darunter sind bei den Rahmengebühren in Strafsachen die Gebühren zu verstehen, welche die Vertreterin der Nebenklage nach §§ 95, 83 f BRAGO unter Zugrundelegung der Bemessungskriterien des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO berechnen kann. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist die von der Verfahrensbevollmächtigten der Nebenklägerin vorgenommene Gebührenbestimmung, dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Wann eine Gebührenbestimmung unbillig ist, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht allgemein festgelegt und braucht auch hier nicht abschließend entschieden zu werden. Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 12 Anmerkung 9), die auch vom 2. Senat des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. StV 1998, 612 sowie durch Beschluss vom 7. Juli 1999 - 2 Ws 179/99) und vom erkennenden Senat (vgl. zuletzt Beschluss vom 16. Mai 2000 in 4 Ws 144/00) geteilt wird, ist ein die als billig erscheinende Gebühr um mindestens 20 % übersteigender Gebührenansatz als unverbindlich anzusehen.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Nebenklägerin ist hier als überdurchschnittlich einzuschätzen. Der Verurteilte hat gegen sie massive Straftaten mit Vollzug des ungeschützten Geschlechtsverkehrs begangen und die Taten von Anfang an bestritten. Dadurch wurde erheblicher Druck auf die Geschädigte sowohl in ihrer Familie als auch in ihrem sozialen Umfeld ausgeübt. Die Geschädigte musste mehrfach, so durch die Kriminalpolizei, die Sachverständige und zweimal in der Hauptverhandlung vernommen werden. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Nebenklägerin sind eher unterdurchschnittlich. Sie verfügt ersichtlich über kein eigenes Einkommen. Allerdings stand ihr ein Prozesskostenvorschuss gegen die Eltern zu. Die Teilnahme am Strafverfahren ist wegen der recht wesentlichen psychischen Folgen für die Nebenklägerin dem Kreis der persönlichen Angelegenheiten zuzurechnen, für die das Gesetz gemäß § 1360 a Abs. 4, 1601 f BGB dem Unterhaltsberechtigten einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss einräumt. Solche Ansprüche auf Freistellung von den Prozesskosten gegen Dritte sind im Rahmen des § 12 BRAGO bei der Gebührenbestimmung zu berücksichtigen (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O., § 12 Rdnr. 14). Die Höhe dieses Anspruches, der u.a. von der Bedürftigkeit der Nebenklägerin einerseits und den Vermögensverhältnissen der Eltern andererseits abhängt, führt aber nicht dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin insgesamt überdurchschnittlich sind. Im übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass die Mutter der Nebenklägerin als Krankenschwester tätig war und der Vater den Beruf des "Technikers" ausübt. Ob die Eltern darüber hinaus überdurchschnittliches Vermögen haben, hat die Nebenklägervertreterin nicht dargelegt.
Schließlich sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bei der Gebührenbestimmung zu beachten. Hinsichtlich der Schwierigkeit ist zu berücksichtigen, dass sich die angeklagten Taten über einen überschaubaren Zeitraum erstreckt haben. Erleichternd ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Nebenklägervertreterin neben der Staatsanwaltschaft aufgetreten ist. Insgesamt betrachtet ist der Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit der Nebenklägervertreterin für ein Verfahren vor der Jugendkammer als durchschnittlich zu bewerten.
Der Umfang der Tätigkeit im Verfahren vor Eingang der Anklage bei Gericht wer überdurchschnittlich. Rechtsanwältin K. war zu diesem Zeitpunkt schon längere Zeit tätig und hat in diesem Zeitraum eine Vielzahl an Schreiben und Anträgen verfasst und mehrfach Akteneinsicht erhalten. Zudem musste sie sich mit einem 33-seitigen Glaubwürdigkeitsgutachten über ihre Mandantin auseinandersetzen.
Unter Anwendung dieser Bemessungskriterien ist die von der Nebenklägerinvertreterin angesetzte Gebühr von 700,00 DM für Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 84 BRAGO nicht zu beanstanden.
Bei der Festsetzung der Gebühr für den ersten Hauptverhandlungstag hielt der Senat die Festsetzung einer Gebühr von 1.100,00 DM für angemessen. Die Tätigkeit der Rechtsanwältin war an diesem Tag etwas über dem Durchschnitt liegend, da sie sich für den Beginn der Hauptverhandlung umfassend vorbereiten und auf die Einlassung des Beklagten und die Vernehmung ihrer Mandantin besonders einstellen musste.
Die übrigen Verhandlungstage haben für ein Verfahren vor der Jugendkammer keinen besonderen Umfang der Tätigkeit gehabt oder rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bereitet. Es ist daher angemessen, insoweit die Mittelgebühr anzusetzen.
Einwendungen gegen die sonst antragsgemäß festgesetzten Gebühren nach §§ 26, 27 und 28 BRAGO sind nicht erhoben worden.
Insgesamt sind im Festsetzungsverfahren nach §§ 464 b StPO, 103 f ZPO (abgesehen von den anderweitig beschiedenen Auslagen im Revisionsverfahren) folgende notwendigen Auslagen der Nebenklägerin gegen den Verurteilten zur Erstattung festzusetzen:
1. Gebühr für das Vorverfahren, §§ 95, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO DM 700,00 2. Gebühr für das Hauptverfahren (1. Hauptverhandlungstag, §§ 95, 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) DM 1.100,00 3. Gebühr für drei Folgetermine §§ 95, 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BRAGO (3 x 440,00 DM =) DM 1.320,00 4. Portogebühren, § 26 BRAGO DM 30,00 5. Fotokopien gemäß § 27 BRAGO DM 74,30 6. Fahrtkosten gemäß § 28 BRAGO DM 457,60 7. Abwesenheitsgeld, § 28 Abs. 2 BRAGO DM 390,00 DM 4.071,90 zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer DM 651,50 DM 4.723,40 zuzüglich Akteneinsichtsgebühren DM 45,00 DM 4.768,40.
Diese Kosten sind auf Antrag der Nebenklägervertreterin ab Rechtskraft des Urteils, also seit 25. Juli 2000 zu verzinsen.
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf den teilweisen Erfolg des Rechtsmittels auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467, 473 StPO.
Ende der Entscheidung
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