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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 4 Ws 492/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 462 a Abs. 1
Zur Zuständigkeit für den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, wenn die Strafe, die ursprünglich die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet hat, erlassen ist.
Beschluss

Strafvollstreckungssache gegen H. L. I.,

wegen Nötigung

(hier: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 03. Oktober 2007 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 25. September 2007 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gründe: Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn hat durch den angefochtenen Beschluss die mit Urteil des Amtsgerichts Pasewalk vom 25. August 2003 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.

Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde.

Dem zulässigen Rechtsmittel ist ein - zumindest vorläufiger - Erfolg beschieden.

Die von der Strafvollstreckungskammer angenommene Zuständigkeitskonzentration aus § 462 a Abs. 4 StPO ist nicht gegeben. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie des Bundeszentralregisterauszugs vom 17. August 2004 (BI. 42 d. Bew.H.) ist die Strafe aus demjenigen Verfahren, das ursprünglich neben der hier betroffenen Verurteilung durch das Amtsgericht Pasewalk zur Konzentrationszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn geführt hat, mit Wirkung vom 24. Mai 2004 erlassen worden. Da mithin nur noch in einem Verfahren eine Nachtragsentscheidung zu treffen ist, und sich der Verurteilte auf freiem Fuß befindet, ist gem. § 462 a Abs. 2 S. 1 StPO hier das Amtsgericht Pasewalk als Gericht des ersten Rechtszuges zur Entscheidung berufen (vgl. BGH NStZ 1999, 215; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 462 a Rdnr. 30 m.w.N.).

Der angefochtene Beschluss unterliegt daher der Aufhebung.

Da der Senat keine das Widerrufsverfahren abschließende Entscheidung im Sinne von § 464 Abs. 1 StPO getroffen hat, obliegt die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem für die Entscheidung in der Sache zuständigen Amtsgericht Pasewalk.

Ende der Entscheidung

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