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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 4 Ws 528/07
Rechtsgebiete: RVG, RVG-VV


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 8 S. 1
RVG § 14
RVG-VV Nr. 4100
RVG-VV Nr. 4101
RVG-VV Nr. 4112
RVG-VV Nr. 4114
Zur angemessenen Bemessung der Rahmengebühren.
Beschluss

Strafsache gegen I. Y.,

wegen schwerer räuberischer Erpressung,

hier: Auslagenerstattung nach Freispruch.

Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten vom 30. Oktober 2007 gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Arnsberg vom 22. Oktober 2007 sowie auf die (unselbständige) Anschlußbeschwerde des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Dezember 2007 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24. Januar 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 RVG nach Anhörung der des Leiters des Dezernat 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm und des Angeklagten beschlossen:

Tenor:

Unter Verwerfung der Beschwerde des früheren Angeklagten wird der angefochtene Beschluß auf die Anschlußbeschwerde abgeändert: Die nach dem Urteil der 2. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Arnsberg vom 6. Juli 2007 aus der Staatskasse an den früheren Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen werden - unter Berücksichtigung bereits gezahlter Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 1.445,37 EUR - auf 482,15 EUR (in Worten: vierhundertzweiundachtzig 15/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12. Juli 2007 festgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Anschlußbeschwerde.

Der Wert der Beschwerde wird auf 308,28 EUR, der Wert der Anschlußbeschwerde auf 84,42 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Der Angeklagte ist durch Urteil der 2. Großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Arnsberg vom 6. Juli 2007 vom Vorwurf des schweren Raubes rechtskräftig freigesprochen worden. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten sind der Landeskasse auferlegt worden.

Mit Antrag vom 10. Juli 2007, der am 12. Juli 2007 bei dem Landgericht eingegangen ist, hat der Angeklagte seine notwendigen Auslagen mit insgesamt 2.320,22 EUR zur Festsetzung angemeldet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag Bl. 185 d.A. Bezug genommen. Außerdem sind Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 1.445,37 EUR antragsgemäß festgesetzt worden.

Durch den angefochtenen Beschluß hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die dem Angeklagten zu erstattenden Auslagen über die Pflichtverteidigergebühren hinaus mit 566,57 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Hiergegen wendet sich der ehemalige Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er seinen über die Pflichtverteidigervergütung hinausgehenden Auslagenanspruch in voller Höhe (874,85 EUR) weiterverfolgt.

Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm hat zu dem Rechtsmittel Stellung genommen und unselbständige Anschlußbeschwerde erhoben, soweit die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten auf mehr als 482,15 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12. Juli 2007 festgesetzt worden sind.

II. Das zulässige Rechtsmittel des früheren Angeklagten hat keinen Erfolg. Auf die unselbständige Anschlußbeschwerde waren die an den früheren Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf lediglich 482,15 EUR nebst Zinsen herabzusetzen.

Zur Sache hat der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm wie folgt Stellung genommen:

"Die Beschwerde ist m.E. jedoch unbegründet.

Gemäß § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind.

Unter "gesetzlichen Gebühren" im Sinne der §§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO sind bei Rahmengebühren in Strafsachen die Gebühren zu verstehen, die der Rechtsanwalt nach Teil 4 der Anlage 1 zum RVG unter Beachtung der Bemessungskriterien des § 14 RVG berechnen kann.

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts für die erstattungspflichtige Staatskasse allerdings nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. In der Regel werden Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr nicht als unbillig angesehen (vgl. Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, § 14 RdNr. 52, 49; Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Auflage, §14 RdNr. 12; Riedel, Sußbauer, Fraunholz, RVG-Kommentar, 9. Aufl., § 14 RdNr. 4, Anwaltskommentar, RVG, Gebauer/Schneider (Hrsg.), 2. Aufl., § 14 RdNr. 83).

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen zu berücksichtigen. Hierbei ist entscheidend, welche Auswirkungen die Angelegenheit für ihn hatte, was sein persönliches, ideelles und wirtschaftliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit im Hinblick auf den von ihm erhofften bzw. erzielten Erfolg ist (Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Auflage, § 14 RdNr. 28 f.). Grundsätzlich hat jedes Strafverfahren für den Angeklagten eine hohe Bedeutung.

Der Angeklagte war vorher strafrechtlich geringfügig in Erscheinung getreten (BI. 41, 44). Ihm drohte nach der Anklage nunmehr eine mehrjährige Haftstrafe bzw. Jugendstrafe. Insofern ist die Bedeutung dieses Verfahrens für den Betroffenen überdurchschnittlich hoch einzustufen.

Zudem sind gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bei der Gebührenbestimmung die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung der Einkommensverhältnisse des Mandanten ist von den durchschnittlichen Verhältnissen in Deutschland auszugehen. Diese liegen derzeit bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von rund 2.300 EUR (vgl. Burhoff, RVG, § 14 Rn. 30). Maßgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der Auftragserteilung bzw. der Fälligkeit, je nachdem, in welchem Zeitpunkt sie besser sind (Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Auflage, § 14 RdNr. 18).

Ich bewerte die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nach den Angaben des Bezirksrevisors vom 24.08.2007 (BI. 189), denen ausweislich der Akte nichts hinzuzufügen ist und die auch nicht in Zweifel gezogen wurden, als unterdurchschnittlich.

Gem. § 14 Abs. 1 S. 2 RVG kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung der Gebühren herangezogen werden.

Bei strafrechtlichen Mandanten ist das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes und des Verbots, dem Angeklagten das Verschulden seines Anwalts zuzurechnen, in aller Regel nicht übermäßig ausgeprägt (vgl. Jungk, AnwBI. 1998, 152; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl., RdNr. 805). Dass der vorliegende Fall anders gelagert ist und hier ein überdurchschnittliches Haftungsrisiko bestand, vermag ich nicht zu erkennen.

Weitere Bemessungskriterien sind gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit des Verteidigers.

Grundgebühr VV 4100 der Anlage 1 zum RVG:

Mit der Grundgebühr soll die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgegolten werden. Nach der Gesetzesbegründung ist damit der Arbeitsaufwand gemeint, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Das ist zunächst das erste Gespräch mit dem Mandanten. Abgegolten wird von der Gebühr auch die (erste) Beschaffung der erforderlichen Information. Das ist insbesondere normalerweise auch eine erste Akteneinsicht. Darüber hinaus werden sämtliche übrige Tätigkeiten, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats anfallen, von der Grundgebühr erfasst (Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn 12 - 14).

Ausweislich der Akten hat der Rechtsanwalt nach seinem ersten Auftreten mit Schriftsatz vom 18.09.2006 (BI. 83) Akteneinsicht im November 2006 erhalten.

Der Beschwerdeführer hebt in seiner Beschwerde hervor, dass der Rechtsanwalt bei der Durchsicht der Ermittlungsakte allein 2 andere Verfahren, die bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg durchgeführt wurden, geprüft habe, im Einzelnen die Anklageschrift aus dem Jahre 1998 sowie das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 03.06.1998.

Die genannte Anklageschrift war mit 2 Seiten eher kurz (BI. 39 f.). Hinsichtlich des genannten Urteils wird davon ausgegangen, dass das ebenfalls eher kurze 3-seitige Urteil vom 26.05.1998 gemeint ist (BI. 41 ff.), das zum genannten Zeitpunkt am 03.06.1998 rechtskräftig wurde. Die Aktenanforderung der den Verfahren zugrunde liegenden Akten ist ausweislich der vorliegenden Akten dieses Verfahrens nicht feststellbar. Ob nun die Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen der Grundgebühr oder der Gebühr für das vorbereitende Verfahren zuzuordnen ist, ist nicht erheblich, denn eine überdurchschnittliche Schwierigkeit bzw. ein überdurchschnittlicher Umfang kann daraus nicht hergeleitet werden. Mit insgesamt 41 Seiten Aktenumfang bis zur ersten Akteneinsicht ist ein überdurchschnittlicher Umfang nicht zu erkennen. Die Schwierigkeit wird ebenfalls nicht als überdurchschnittlich eingestuft.

Insgesamt betrachtet erachte ich im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG höchstens die Mittelgebühr i.H.v. 165 EUR für angemessen und ausreichend. Der angemeldete Betrag liegt äußerst knapp über (Anm. des Senats: unter) der 20%-Marke, so dass ich gegen den Ansatz des beantragten Betrages von 200 EUR im Ergebnis - wie auch vom Bezirksrevisor vorgeschlagen und vom Gericht festgesetzt - keine Bedenken habe.

Verfahrensgebühr VV 4104 der Anlage 1 zum RVG für das vorbereitende Verfahren:

Der Rechtsanwalt verfasste mehrere Schreiben (BI. 86 f., 97, 99 f.) und erhielt ein weiteres Mal Akteneinsicht (BI. 93/94). Die Tätigkeiten sind nicht als überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich zu werten.

Die in der Beschwerdeschrift hervorgehobenen Bemühungen, die entsprechenden Verfahrens- und Aktenzeichen zu erhalten, ändern daran nichts.

Insgesamt betrachtet erachte ich im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG auch hier höchstens die Mittelgebühr i.H.v. 140 EUR für angemessen und ausreichend. Die von dem Rechtsanwalt angemeldete Gebühr über 200 EUR ist für die Landeskasse unverbindlich, weil sie den o.g. Betrag um mehr als 20 % überschreitet.

Verfahrensgebühr VV 4112 der Anlage 1 zum RVG:

Der Anwalt verfasste einige Schreiben (BI. 109, 111, 112 f.) und führte ein Telefonat mit dem Gericht (BI. 111 R). Das gerichtliche Verfahren war mit unter 4 Monaten vergleichsweise kurz. Die Tätigkeiten sind auch hier nicht von überdurchschnittlicher Schwierigkeit oder überdurchschnittlichem Umfang.

Gegen die vom Landgericht und dem Bezirksrevisor für angemessene (Senat: angemessen erachtete) Gebühr i.H.v. 186 EUR habe ich keine Bedenken, sie ist jedenfalls nicht zu niedrig. Die von dem Rechtsanwalt angemeldete Gebühr über 250 EUR ist für die Landeskasse unverbindlich, weil sie den o.g. Betrag um mehr als 20 % überschreitet.

Terminsgebühr VV 4114 der Anlage 1 zum RVG für den Termin am 29.06.2007 (BI. 151 ff.):

Zunächst ist auszuführen, dass das wesentliche Kriterium bei der Terminsgebühr die Dauer des Termins ist (Riedel, Sußbauer, RVG, Kommentar, 9. Auflage, VV Teil 4 Abschnitt 1, Rn 55), wobei nach herrschender Meinung Warte- und Pausenzeiten in die Terminsdauer grundsätzlich einzurechnen sind (vgl. u.a. Beschluss des OLG Hamm vom 07.03.2006, 3 Ws 583/05, veröff. in AGS 2006, 337 - 339 (red. Leitsatz und Gründe) und unter jurisweb.de; Beschluss des OLG Hamm vom 28.06.2006, 2 (s) Sbd IX - 1/06, 2 (s) Sbd 9 - 1/06, 2 (s) Sbd IX - 14/06, 2 (s) Sbd 9 - 14/06, veröff. in JurBüro 2006, 533 - 534 (red. Leitsatz und Gründe) und unter jurisweb.de; Aufsatz von Burhoff im RVGreport 2006, 1 ff.). Die in den Entscheidungen für den Pflichtverteidiger ausgesprochenen Grundsätze gelten m.E. auch für den Wahlverteidiger.

Es ist somit eine Terminsdauer von 3 Stunden und 10 Minuten zu berücksichtigen, die als unterdurchschnittlich lang zu beurteilen ist.

Der Angeklagte äußerte sich zur Sache, und es wurden 3 Zeugen vernommen. Das Gericht erteilte den Hinweis, dass auch eine Verurteilung nach §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht komme.

Gegen die vom Landgericht und dem Bezirksrevisor für angemessen gehaltene Gebühr i.H.v. 270 EUR habe ich auch hier keine Bedenken. Die von dem Rechtsanwalt angemeldete Gebühr über 400 EUR ist für die Landeskasse unverbindlich, weil sie den o.g. Betrag um mehr als 20 % überschreitet.

Soweit der Antragsteller dabei auch auf Stundenhonorare hinweist, bleibt anzumerken, dass das RVG zwar den Zeitaufwand des Rechtsanwaltes stärker berücksichtigen will. Es hat aber dennoch im Teil VV RVG nicht Zeithonorare eingeführt, sondern es bei Betragsrahmengebühren belassen (vgl. Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 17.02.2005 in 2 (s) Sbd. VIII 11/05 und 21.02.2007 in 2 (s) Sbd. IX - 10/07).

Terminsgebühr VV 4114 der Anlage 1 zum RVG für den Termin am 06.07.2007 (Bl. 153 ff.):

Der zweite Termin am 06.07.2007 war mit 5 Stunden und 5 Minuten durchschnittlich lang. Es wurden 2 Zeugen vernommen, 1 Sachverständiger erstattete sein Gutachten. Auf die Vernehmung von 2 Zeugen wurde verzichtet. Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe erstattete ihren Bericht. Die Beteiligten erhielten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Das Schlussplädoyer ist zu berücksichtigen.

Die im angefochtenen Beschluss berücksichtigte Gebühr i.H.v. 324 EUR halte ich auch hier für zutreffend. Die von dem Rechtsanwalt angemeldete Gebühr über 400 EUR ist für die Landeskasse unverbindlich, weil sie den o.g. Betrag um mehr als 20 % überschreitet.

Weitere Auslagen:

Gegen den Ansatz der weiteren Auslagen habe ich keine Bedenken.

Es ergibt sich inkl. Umsatzsteuer eine Summe von 482,15 EUR, im Einzelnen:

 Gebühr Nr. VV RVGTerminBetrag
4100 200,00 EUR
4104 140,00 EUR
4112 186,00 EUR
41141. Termin270,00 EUR
41142. Termin 324 00 EUR

 weitere Auslagen 479 60 EUR
Summe 1.599,60 EUR
Ust. 303,92 EUR
Brutto 1.903,52 EUR
Aktenvers.p. 24,00 EUR
Summe 1.927,52 EUR
abzgl. Pflichtvert.verg. -1.445,37 EUR
Rest: 482,15 EUR

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat mit dem Bemerken an, daß die Mittelgebühr der Verfahrensgebühr VV 4112 175,00 EUR beträgt, so daß die festgesetzte Gebühr von 186,00 EUR für diesen in jeder Hinsicht allenfalls durchschnittlichen Verfahrensabschnitt in jedem Fall ausreichend bemessen ist. Auch gegen den Ansatz der Mittelgebühr für den Termin am 29. Juni 2007 sowie den Ansatz der um 20% erhöhten Mittelgebühr für den Termin am 6. Juli 2007 ist jedenfalls aus Sicht des Angeklagten nichts zu erinnern.

Ende der Entscheidung

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