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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.01.2009
Aktenzeichen: 4 Ws 74/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 121
Beruht der verzögerte Beginn der Hauptverhandlung darauf, dass die Pflichtverteidigerin des Angeklagten - die Anwältin seines Vertrauens - aus triftigen Gründen nicht zur Verfügung stand, hat ein wichtiger Grund i.S. des § 121 StPO vorgelegen. Dem Anspruch eines Angeklagten, durch einen Verteidiger seines Vertrauens in der Hauptverhandlung verteidigt zu werden, kommt nämlich erhebliche Bedeutung zu.
Beschluss

Strafsache

gegen R. P. S.,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht).

Auf die Vorlage der (Doppel-Akten zur Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19. 01. 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeschuldigten und seiner Verteidiger beschlossen:

Tenor:

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Haftprüfung wie folgt Stellung genommen:

"1. Der Angeklagte ist am 14.10.2008 vorläufig festgenommen (BI. 74 Bd. I DA) und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster - 23 Gs 4525/08 - vom 15.10.2008 (BI. 89-91 Bd. I DA) zur Untersuchungshaft gebracht worden, die seitdem in der Justizvollzugsanstalt Münster gegen ihn vollzogen wird (BI. 205, 206 Bd. II DA).

Durch Beschluss vom 06.02.2009 hat das Landgericht - Strafkammer - Münster den Haftbefehl nach Maßgabe der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 29.12.2008 (BI. 192 - 195 Bd. II DA) neu gefasst (BI. 224 - 228 Bd. II DA) und dem Angeklagten durch Zustellung an seine Verteidigerin schriftlich bekannt gemacht (BI. 229 Bd. II DA).

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, in der Zeit von August 2007 bis zu seiner Festnahme durch 408 selbständige Handlungen gewerbsmäßig unerlaubt mit Betäubungsmitteln - überwiegend handelte es sich um Marihuana in Mengen zwischen 0,5 g und 2 g - Handel getrieben zu haben, wobei er die Betäubungsmittel in 156 Fällen als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren abgegeben habe, sowie sich in einem weiteren Fall 99,83 g Amphetamingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 4,19 g Amphetaminbase und 306,52 g Marihuana mit 16,85 g Tetrahydrocannabinol zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs in seiner Wohnung in Münster verschafft und dabei sonstige Gegenstände bei sich geführt zu haben, die zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt waren. Hinsichtlich der Einzelheiten der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten, des dringenden Tatverdachts und des Haftgrundes wird auf den Haftbefehl des Landgerichts Münster sowie auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster, die das Ergebnis der Ermittlungen zutreffend zusammenfasst, Bezug genommen.

In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht Münster halte auch ich die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich.

II. Die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO sind gegeben. Das Verfahren ist mit dem in Haftsachen gebotenen Nachdruck gefördert worden.

Die Untersuchung der sichergestellten Rauschgiftmengen durch das Institut für Rechtsmedizin in Münster ist durch die Polizeibehörde in Münster noch am Tage nach der Sicherstellung in Auftrag gegeben worden (BI. 58, 59 Bd. 1 DA).

Neben dem Beschuldigten sind noch am 15.10.2008 die als Abnehmer bzw. Lieferanten von Betäubungsmitteln verdächtigen Personen (BI. 63, 64 Bd. 1 DA), Mu. (BI. 68, 69 Bd. 1 DA) sowie S. und M. Le. (BI. 65 - 67, 70 - 71 Bd. 1 DA) verantwortlich vernommen worden. Am 17.10.2008 erfolgte die verantwortliche Vernehmung des ebenfalls Verdächtigen La. (BI. 134 - 136 Bd. 1 DA), am 22.10.2008 die des Th. (BI. 137, 138 Bd. 1 DA), am 24.10.2008 die des Gr. (BI. 146 - 149 Bd. 1 DA), am 27.10.2008 die des Ca. (BI. 150 - 153 Bd. 1 DA), am 28.10.2008 die des Po. (BI. 154 - 156 Bd. 1 DA) und der Ch. (B. 157 - 159 Bd. 1 DA), am 03.11.2008 die der Ki. (BI. 160 - 163 Bd. 1 DA), am 05.11.2008 die des Br. (BI. 164, 165 Bd. 1 DA), am 10.11.2008 die des Br. (BI. 166 - 168 Bd.1 DA), am 11.11.2008 die des Sä. (BI. 169 - 171 Bd. I DA) und der Zö. (BI. 172 - 173 Bd. I DA) sowie am 12.11.2008 die des Dä. (BI. 174 - 175 Bd. I DA) und des Fi. (BI. 176 - 177 Bd. I DA). Ferner war auf den 27.10.2008 die Vernehmung der De. anberaumt, die jedoch nicht erschien (BI. 144, 145 Bd. I DA). Die über die Vernehmungen gefertigten Niederschriften und Vermerke wurden durch die Polizeibehörde in Münster mit Verfügung vom 14.11.2008 an die Staatsanwaltschaft Münster übersandt (BI. 182 Bd. I DA).

Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom 19.11.2008 bezüglich der chemisch-toxikologischen Untersuchung des sichergestellten Amphetamingemisches ging am 20.11.2008 bei der Staatsanwaltschaft Münster ein (BI. 118, 119 Bd. I DA), das vom 11.11.2008 über die Untersuchung des sichergestellten Marihuanas am 12.11.2008 (BI. 196, 197 Bd. II DA).

Am 25.11.2008 ordnete der Dezernent bei der Staatsanwaltschaft Münster die Vervollständigung der Doppelakten und ihre Übersendung unter Beifügung eines TÜ-Ordners an die Verteidigerin des Angeklagten an (BI. 123 R Bd. I DA), durch welche die Akten mit Schreiben vom 01.12.2008 am 02.12.2008 an die Staatsanwaltschaft Münster zurückgegeben wurden (BI. 183 Bd. I DA). Nach Abtrennung eines Verfahrens wegen des Verdachts einer Straftat zum Nachteil des Angeklagten mit Verfügung vom 10.12.2008 (BI. 190 Bd. I DA) erhob die Staatsanwaltschaft Münster mit Verfügung vom 29.12.2008 Anklage zum Landgericht - Strafkammer - in Münster (BI. 191, 192 ff Bd. I DA), bei welchem die Akten am 02.01.2009 eingingen (BI. 197 R Bd. II DA).

Mit am selben Tage ausgeführter Verfügung vom 05.01.2009 ordnete der Vorsitzende der Strafkammer die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten und seine Verteidigerin sowie die Beiziehung von Vorstrafakten und einer aktuellen Auskunft aus dem Bundeszentralregister an (BI. 198 - 200 Bd. II DA), durch Verfügung vom 07.01.2009 ordnete er die bis dahin aufgrund eines Wahlmandats tätige Verteidigerin bei (BI. 214 - 216 Bd. II DA).

Durch Beschluss vom 06.02.2009 wurde die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren gegen den Angeklagten vor der Strafkammer des Landgerichts Münster eröffnet, der Haftbefehl nach Maßgabe der Anklageschrift neu gefasst und die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet (BI. 224 - 228 Bd. II DA). Mit Verfügung vom selben Tage bestimmte der Vorsitzende der Strafkammer in Abstimmung mit der Pflichtverteidigerin Termin zur Hauptverhandlung auf den 20.04.2009 mit Fortsetzungsterminen am 29.04.2009 und 04.05.2009 (BI. 229 - 232 Bd. II DA).

Einem früheren Beginn der Hauptverhandlung stand entgegen, dass die Strafkammer im Februar und März 2009 zwei anderweitige Haftsachen verhandelt, von denen in einer Fortsetzungstermine bis zum 23.12.2009 anberaumt sind, und die Pflichtverteidigerin an den einzig freien Verhandlungsterminen der Kammer am 24., 25. und 30.03.2009 verhindert ist und sich darüber hinaus in der Zeit vom 02. bis zum 19.04.2009 in Urlaub. befindet (BI. 219 Bd. II DA).

III. Bei diesem Verfahrensgang ist das Verfahren mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Der besondere Umfang der Ermittlungen und ein anderer wichtiger Grund haben ein Urteil vor Ablauf von sechs Monaten noch nicht zugelassen. Angesichts des Umfangs der durch die Polizeibehörde in Münster erst mit Verfügung vom 14.11.2008 nachgesandten Vernehmungsniederschriften ist das Zuwarten der Staatsanwaltschaft Münster nach Gewährung von Akteneinsicht an die Pflichtverteidigerin und Rückkunft der Akten von dort bis zur Anklageerhebung am 29.12.2008 nicht zu beanstanden. Der Zeitraum erscheint angemessen, da sich der Angeklagte - falls er sich substantiiert hätte einlassen wollen, mit einer Vielzahl von Aussagen hätte auseinandersetzen und hierüber mit seiner Verteidigerin zuvor beraten müssen.

Ebenso wenig führt die Anberaumung der Hauptverhandlung auf einen 2 1/2 Monate nach Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens liegenden Termin zur Aufhebung des Haftbefehls. Die Verzögerung über den 24.03.2009 hinaus hat ihre Ursache nämlich nicht in der Verantwortungssphäre der Justiz, sondern darin, dass die Pflichtverteidigerin des Angeklagten - ersichtlich die Anwältin seines Vertrauens - aus triftigen Gründen nicht zur Verfügung steht. Dem Anspruch eines Angeklagten, durch einen Verteidiger seines Vertrauens in der Hauptverhandlung verteidigt zu werden, kommt jedoch erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass auch für den Fall der Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers, der sich erst in den Verfahrensstoff hätte einarbeiten und die Verteidigungsstrategie mit dem Angeklagten besprechen müssen, ein frühere Verhandlungsbeginn kaum hätte stattfinden können.

Hinsichtlich des Zeitraums zwischen der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und dem frühesten freien Termin der Strafkammer ist ferner in den Blick zu nehmen, dass es eines gewissen zeitlichen Vorlaufs bedarf, um die organisatorischen Vorkehrungen unter Einhaltung von Ladungsfristen, Anordnung von Vorführungen pp. treffen zu können. Soweit der verzögerte Beginn der Hauptverhandlung darüber hinaus seine Ursache, in der starken Auslastung der Strafkammer mit zwei anderweitigen umfangreichen Haftsachen hat, erscheint sie auch in Ansehung des verfassungsmäßig verbrieften Freiheitsgrundrechts des Angeklagten noch vertretbar und gefährdet den Bestand des Haftbefehls nicht.

In Anbetracht der in der Anklageschrift wiedergegebenen einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten und der zu erwartenden vollstreckbaren Freiheitsstrafe steht die Fortdauer der Untersuchungshaft auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache."

Dem schließt sich der Senat in vollem Umfange an.

Ende der Entscheidung

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