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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.04.2007
Aktenzeichen: 4 Ws 97/07
Rechtsgebiete: StPO, ZPO, RPflG


Vorschriften:

StPO § 464 b
ZPO § 104
RPflG § 11
Auch im Strafverfahren entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder von einem Rechtspfleger erlassen wurde.
Beschluss

Strafsache

gegen I.K.

wegen vorsätzlicher Körperverletzung,

hier: Festsetzung der aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen des früheren Angeklagten nach Teilfreispruch.

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 06. November 2006 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin der Strafkammer des Landgerichts Münster vom 25. Oktober 2006 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 04. 2007 durch den Richter am Amtsgericht als Einzelrichter nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgericht beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe:

I.

Dem früheren Angeklagten wurde durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 31.08.2005 zur Last gelegt, im Jahr 2001 und am 22. Mai 2005 in Ahlen sich zum Nachteil seiner Ehefrau wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung in einem weiteren Fall mit versuchter Vergewaltigung strafbar gemacht zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorwurfs wird auf die Anklageschrift vom 31.08.2005 Bezug genommen.

Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht Ahlen vom 22.07.2005 wurde der frühere Angeklagte am 31.07.2005 festgenommen. Anlässlich der Haftbefehlsverkündung am 01.08.2005 ließ er sich in Anwesenheit seiner Verteidigerin zu den Vorwürfen teilweise gegenüber der Haftrichterin ein und machte Angaben zum zweiten Tatvorwurf. Daraufhin setzte das Amtsgericht Ahlen dann den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft gegen Auflagen außer Vollzug.

Die Strafkammer ließ mit Eröffnungsbeschluss 06.04.2006 die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zu und stellte die Berechtigung der Ehefrau zur Nebenklage fest. In der Zeit vom 17.05.2006 bis zum 29.06.2006 fand an 5 Verhandlungstagen die Hauptverhandlung statt. In der Sitzung vom 29. Juni 2006 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 50 EUR verurteilt. Im Übrigen sprach ihn die Strafkammer frei. Die Kostenentscheidung im Urteil lautet:

"Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens im Umfang seiner Verurteilung und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt."

Der Schuldspruch stützt sich auf die Feststellungen der Kammer zum Vorfall am 22.05.2005, wonach der Angeklagte seiner Ehefrau an diesem Tag bei einem tätlichen Streit mindestens einen Schlag - vermutlich mit der flachen Hand - in das Gesicht versetzte, wodurch diese eine schmerzhafte Schwellung erlitt.

Die Verteidigerin des früheren Angeklagten machte im Einzelnen aufgelistete Gesamtgebühren in Höhe von 3.683,46 EUR gegen die Landeskasse geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf ihren Festsetzungsantrag vom 23.08.2006 Bezug genommen. Die Rechtspflegerin der Strafkammer des Landegerichts Münster setzte nach Anhörung des Bezirksrevisors die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 620,54 EUR fest. Wegen der Berechnung und die Begründung wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Oktober 2006 verwiesen.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten und auch sonst zulässigen sofortigen Beschwerde begehrt der frühere Angeklagten weiterhin die Festsetzung der angemeldeten Gesamtkosten, somit über die bisher festgesetzten 620,54 EUR hinaus weitere 3062,92 EUR.

Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beantragt, das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die gemäß den §§ 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Für die zu treffende Entscheidung ist der Einzelrichter des Strafsenats zuständig.

Nach § 464 b Satz 3 StPO sind auf das Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Hieraus folgt, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung für das gesamte Verfahren der Kostenfestsetzung einschließlich des Beschwerdeverfahrens heranzuziehen sind (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, JMBI. NW 2002, 139; 2003, 58; OLG Hamm, Beschl. v. 21.12.2006 in - 4 Ws 544/06 -), soweit hierdurch strafprozessualen Prinzipien nicht widersprochen wird (BGH, NJW 2003, 763). Somit findet auch § 568 Satz 1 ZPO Anwendung, wonach das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder wie im vorliegenden Fall von einem Rechtspfleger erlassen wurde. Die Schwierigkeiten der rechtlichen und tatsächlichen Fragen, die sich bei der Kostenfestsetzung stellen, sowie die Bedeutung der kostenrechtlichen Abwicklung des Hauptverfahrens für die Betroffenen weichen im Straf und Zivilprozess auch nicht maßgeblich voneinander ab. Es besteht daher kein Anlass, die Geltung des § 568 Satz 1 ZPO für das strafprozessuale Kostenfestsetzungsverfahren im Wege einer einschränkenden Auslegung des § 464 b Satz 3 StPO zu verneinen.

Die in der Rechtsprechung ebenfalls vertretene Auffassung, die in vergleichbaren Fällen an der Kollegialbesetzung des Beschwerdegerichts festhält, vermag indes nicht zu überzeugen. Zur Begründung wird angeführt, dass der Gesetzgeber durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001, durch das die Einzelrichterzuständigkeit nach § 568 ZPO erstmalig eingeführt wurde, nicht auch das strafprozessuale Kostenverfahren habe ändern wollen. Dies folge daraus, dass der Gesetzentwurf zwar die notwendigen Folgeänderungen im Rechtsmittelrecht des familiengerichtlichen Verfahren und des Verfahrens in Angelegenheit der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehen habe, nicht aber im Strafverfahren. Hätte der Gesetzgeber eine Änderung beabsichtigt, so wird weiter argumentiert, hätte eine Änderung des GVG nahegelegen (OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, Rpfleger 2004, 120; OLG Koblenz NJW 2003, 763; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 464 b Rdnr. 7). Hierbei wird aber übersehen, dass sich Zuständigkeitsregelungen auch außerhalb des GVG finden lassen. So enthält das GKG im Bereich des Kostenrechts seit 2004 eigene Verfahrensvorschriften bei Erinnerungen und Beschwerden gegen den Kostenansatz. Die Vorschrift des § 568 ZPO als Vorbild nehmend hat der Gesetzgeber mit § 66 Abs. 6 GKG ebenso eine originäre Einzelrichterzuständigkeit im Rechtsmittelverfahren geschaffen, die auch für die mit Kostensachen befassten Strafgerichte gilt. Die Verweisung in § 464 b Satz 3 StPO auf die ZPO-Vorschriften bezweckt nicht nur, den Strafgerichten überhaupt eine Möglichkeit zu eröffnen, über die nach der Kostengrundentscheidung zu erstattenden Kosten in einem gesonderten Verfahrensgang zu entscheiden. Aus der Verweisung folgt vielmehr auch, dass der strafprozessuale Kostenerstattungsanspruch den Regeln des Zivilprozesses unterworfen werden soll, um so die verfahrensrechtlich einheitliche Behandlung derselben Rechtsmaterie auch im Beschwerderechtszug zu gewährleisten (vgl. OLG Köln Rpfleger 00, 422; OLG München AnwBI 86, 107; Hilger a.a.O. § 464 b Rn. 9; Rüth NJW 54, 568). Dies ist dazu sachgerecht, da sowohl im Straf als auch im Zivilprozess bei der Kostenfestsetzung jeweils die Vorschriften der RVG anzuwenden sind. Darüber hinaus findet sich kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Beschwerden, die sich zum einen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und zum anderen gegen den Kostenansatz richten. Schließlich lag der Einführung des § 568 ZPO - und auch des § 66 Abs. 6 GKG - der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass der mit einer Entscheidung durch das Richterkollegium verbundene personelle Aufwand außer Verhältnis zu der Bedeutung der Beschwerdeverfahren stehe (BG Drucks. 14/4722 (S. 111)). Die Schwierigkeiten der rechtlichen und tatsächlichen Fragen, die sich bei der Kostenfestsetzung stellen, sowie die Bedeutung der kostenrechtlichen Abwicklung des Hauptverfahrens für die Betroffenen weichen im Straf und Zivilprozess zudem nicht maßgeblich voneinander ab.

2.

In der Sache ist dem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen.

In der Kostenentscheidung wurden die notwendigen Auslagen des Angeklagten, "soweit er freigesprochen worden ist", der Staatskasse auferlegt. In den Fällen des teilweisen Freispruchs kommt zur Ermittlung des Erstattungsanspruchs gegen die Staatskasse die Differenztheorie zur Anwendung (vgl. zur Differenztheorie OLG Hamm, Beschlüsse v. 21.12.2006 - 4 Ws 544/06 -; 22.04.1999 - 4 Ws 27/99 -; 21.12.1993 - 3 Ws 518/93 -; OLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 543). Die Differenztheorie begrenzt den Erstattungsanspruch des teilweise Freigesprochenen auf die Differenz zwischen der Gesamtvergütung des Verteidigers und die Verteidigervergütung, die dann entstanden wäre, wenn die Freispruchstat nicht Gegenstand des Strafverfahrens gewesen wäre. Der Verurteilte soll lediglich von den Mehrkosten freigestellt werden, die durch die "Freispruchstat" veranlasst worden sind (KK-Franke, StPO, 5. Aufl. 2003, § 465 Rdnr. 7).

Dass die Staatskasse die Mehrkosten wegen des auf das Jahr 2001 bezogenen Tatvorwurfs zu tragen hat, ist unstreitig, weil insoweit ein echter Teilfreispruch vorliegt.

Die von der Verteidigerin erhobenen Einwände betreffen hier ausschließlich die konkrete Anwendung der Differenztheorie und in diesem Zusammenhang die Auslegung der Kostenentscheidung im Urteil, soweit es um die im Gegensatz zum Eröffnungsbeschluss im Urteil rechtlich anders bewertete Tat vom 22.05.2005 geht.

Aus dem Grundsatz des § 465 Abs. 1 StPO folgt, dass der Verurteilte die gesamten gerichtlichen Auslagen auch dann trägt, wenn im Eröffnungsbeschluss eine Tat angenommen war, er aber nur unter einem oder nur einem Teil der angeführten Gesichtspunkte verurteilt wird. Denn neben der Verurteilung ist dann eine teilweise Freisprechung wegen der übrigen Gesetzesverletzungen, die nicht als verwirklicht angesehen wurden, grundsätzlich unzulässig (§ 52 StGB). Man spricht deshalb hier, soweit eine Verurteilung nicht erfolgt ist, von einem "fiktiven Teilfreispruch" (vgl. KK-Franke, StPO, 5. Aufl. 2003, § 465 Rdnr. 5 m.w.N.; LR-Hilger, StPO, 25. Aufl. 1997 ff, § 465 Rdnr. 18). Auch in diesem Fall erstreckt sich die Kostenschuld auf die Kosten des gesamten Verfahrens wegen derjenigen Tat, wegen der verurteilt wurde. Der Tatbegriff ist identisch mit dem nach § 264 StPO (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 465 Rdnr. 3; LR-Hilger, a.a.O., Rdnr. 6; kritisch Sommermeyer, MDR 1991, 931, 932 Fußnote 23).

Der verfahrensrechtliche Tatbegriff, von dem § 264 StPO ausgeht, bestimmt und begrenzt den Lebenssachverhalt, den das Gericht aufgrund der zugelassenen Anklage umfassend untersuchen muss. Er stellt auf die Einheit eines Lebenssachverhalts ab und deckt sich deshalb nicht mit dem Rechtsbegriff der Handlung des materiellen Strafrechts im Sinne der § 52 ff. StGB. Er ist weiter als diese. Mehrere tateinheitlich zusammentreffende strafbare Handlungen werden wegen ihrer durch die Sachstrukturen bedingten inneren Verknüpfungen des tatsächlichen Geschehens in aller Regel auch eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinn sein. Nach der in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung ist als Tat der gesamte (geschichtliche) Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängender oder darauf bezüglicher Vorkommnisse zu verstehen, aus dem die zugelassene Anklage den Vorwurf einer Straftat herleitet. Dieser geschichtliche Vorgang wird in seiner Gesamtheit, also soweit er nach der Auffassung des Lebens eine sinnvolle Einheit bildet, der Entscheidung des Gerichts unterstellt. Auf die in der Anklage hervorgehobenen Einzelvorkommnisse und ihre rechtliche Würdigung kommt es nicht an. Ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang liegt vor, wenn die einzelnen zu beurteilenden Lebenssachverhalte über den räumlichen und zeitlichen Zusammenhang hinaus auch innerlich- so miteinander verknüpft sind, dass sie nach; der Lebensauffassung eine Einheit bilden, dergestalt, dass ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde. Die innere Zusammengehörigkeit der Ereignisse muss sich aus diesen selbst ergeben. Das tatsächliche Geschehen muss objektiv auch für einen Dritten als Teil eines einheitlichen, vom Geschehensablauf her nicht sinnvoll getrennt zu beurteilenden Lebenssachverhalts erscheinen. Ein großer zeitlicher Zwischenraum zwischen den einzelnen Vorkommnissen kann die Einheit des geschichtlichen Vorgangs beseitigen. Zur Abgrenzung ist eine funktionale Gesamtbetrachtung erforderlich. Primär ist darauf abzustellen, ob ein zusammengehörender individueller Lebensvorgang vorliegt. Bei einem unverwechselbaren tatsächlichen Geschehen erlauben dessen räumliche und zeitliche Konturen vielfach schon für sich allein die eindeutige Eingrenzung (vgl. LR-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl. 1997 ff, § 264 Rdnr. 3 bis 6; KK-Engelhardt, StPO, 5. Aufl. 2003, § 264 Rdnr 3 ff.).

So verhält es sich bei der Tat vom 22.05.2005. Der einheitliche geschichtliche Vorgang wird nach der Anklage und dem Urteil zeitlich eingegrenzt durch die Meinungsverschiedenheit und dem Verlassen der Wohnung. Eine Aufspaltung der Tatvorwürfe in getrennte Verfahren wäre auch für einen dritten Betrachter unnatürlich. Ob es sich bei der rechtlichen Beurteilung um eine oder mehrere strafbare Handlungen im sachlichrechtlichen Sinne handelt, ist hierbei ohne Belang (KK-Gollwitzer, a.a.O., Rdnr. 3).

Die Anwendung des § 465 Abs. 1 S. 1 StPO kann beim fiktiven Teilfreispruch zu einem unbilligen Ergebnis führen. Der Gesetzgeber hat deshalb durch § 465 Abs. 2 StPO die Möglichkeit eröffnet, in den Fällen, in denen dem Angeklagten ein Schuldvorwurf gemacht wurde, der sich in Schwere oder Umfang als nicht gerechtfertigt erwiesen hat, ein Freispruch wegen des Tatbegriffs aber nicht in Betracht kommt - also in den Fällen des "fiktiven Freispruchs" - den Angeklagten von den Mehrkosten der Verteidigung gegen den überzogenen Vorwurf freizustellen (OLG Düsseldorf, AnwBI. 1990, 51; BGH, NJW 1973, 665, 666; zur Berechnungsweise in diesen Fällen vgl. Mümmler, JurBüro 1992, 221, 224). In diesem Rahmen wäre eine Freistellung von den im Schriftsatz vom 27.09.2006 dargestellten Mehrauslagen des Angeklagten durchaus möglich gewesen, hätte dann aber ausdrücklich von der Kammer angeordnet werden müssen (Meyer-Goßner, a.a.O., § 467 Rdnr. 20).

Eine Entscheidung nach § 465 Abs. 2 StPO, die Grundlage einer solchen Prüfung sein könnte, ist vom Gericht aber nicht getroffen worden. Der Kammervorsitzende hat im Aktenvermerk vom 01.09.2006 die Auslegung ausdrücklich bestätigt. Der Ausschluss der Auslagenüberbürdung nach § 465 Abs. 2 StPO ist daher für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend (LG Würzburg, JurBüro 1980, 733; Meyer-Goßner, a.a.O., § 464 b Rdnr. 1 m.w.N.).

Das fiktive Honorar der Verteidigerin ist somit nach den Tätigkeiten, die sich auf die Tat am 22.05.2005 und somit auf beide Anklagevorwürfe dieser Tat beziehen, zu ermitteln mit den vom Bezirksrevisor in seinen Stellungnahmen sowie im angefochtenen Beschluss insbesondere hervorgehobenen Folgen, dass hinsichtlich nur dieser Tat eine Anklage auch vor dem Landgericht erfolgt und ein Haftbefehl mit anschließender Festnahme und Haftprüfungstermin ausgestellt worden wäre.

Zur konkreten Gebührenberechnung hat der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts in seiner Zuschrift an den Senat wie folgt Stellung genommen:

"Bei der Prüfung der im angefochtenen Beschluss angewandten Differenzmethode, insbesondere der Ermittlung der genauen notwendige Auslagen des Angeklagten für das gesamte Verfahren und in einem Strafverfahren allein wegen der Tat am 22.05.2005 ergeben sich zur Berechnung im angefochtenen Beschluss m.E. folgende Besonderheiten, die sich im Ergebnis jedoch nicht auswirken:

Da die Anwältin erstmals tätig wurde als der ehemalige Angeklagte vorläufig festgenommen war, bestimmt sich die Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG und nicht nach Nr. 4100 VV RVG. Gleichwohl gelange ich unter Anwendung der Differenzmethode zu dem Ergebnis des angefochtenen Beschlusses, dass eine anzuerkennende Differenz von 50 € sachgerecht ist.

Ähnlich verhält es sich mit der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren, die auch mit Zuschlag und somit nach Nr. 4105 VV RVG zu bestimmen ist, da der ehemalige Angeklagte u.a. vom 31.7. bis 01.08.2005 wieder festgenommen war. Gleichwohl gelange ich unter Anwendung der Differenzmethode auch hier zu dem Ergebnis des angefochtenen Beschlusses, dass eine anzuerkennende Differenz von 50 € sachgerecht ist.

Bezüglich der Gebühr Nr. 4103 VV RVG für die Wahrnehmung des Haftprüfungstermins hätte sich auch die Versagung einer Differenzgebühr rechtfertigen lassen, da im Termin zur Freispruchstat keine Angaben gemacht worden sind. Von einer Anschlussbeschwerde sehe ich aber im Hinblick auf die geringe Betragshöhe ab.

Insbesondere stimme auch ich der Tatsache zu, dass zur Tat aus dem Jahr 2001 ausschließlich die Nebenklägerin vernommen wurde, wodurch im Ergebnis die Beweisaufnahme nur unwesentlich verlängert wurde. Die hierauf im angefochtenen Beschluss getroffenen kostenrechtlichen Bewertungen und Entscheidungen sind m.E. im Übrigen korrekt erfolgt und nicht zu beanstanden."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

Ende der Entscheidung

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