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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.09.1999
Aktenzeichen: 5 Sdb Abl. (FamS) 5/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

5 Sdb Abl. (FamS) 5/99 OLG Hamm 14 F 95/98 AG Bocholt

In der Familiensache

der ...

Antragstellerin,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Benkelberg & Partner, Steinstraße 10, 46446 Emmerich -

gegen

...

Antragsgegner,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rössig & Tilgner in Bocholt -

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 30. Juli 1999 gegen Herrn Richter am Amtsgericht Hilgert durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Klünemann und die Richter am Oberlandesgericht Warmuth und Jokisch am 06. September 1999

beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände rechtfertigen nicht die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters.

Diese Besorgnis ist dann gerechtfertigt, wenn aus der maßgeblichen Sicht einer besonnenen und vernünftig denkenden Partei hinreichende ojektive Gründe für Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters vorliegen.

Rechtsausführungen, die der Richter im Rahmen einer zu begründenden Entscheidung oder bei einem Vergleichsvorschlag macht, rechtfertigen eine solche Besorgnis nicht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 42 Rdn. 28 m.w.N.). Es liegt in der Natur der Sache, daß der Richter dann, wenn die Parteien unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten, nur eine dieser Auffassungen für richtig halten kann. Die benachteiligte Partei muß dies hinnehmen. Ob die Rechtsauffassung des Richters richtig ist, kann nicht in einem Ablehnungsverfahren, sondern nur in einem evtl. Rechtsmittelverfahren geklärt werden.

Während eines laufenden Verfahrens ist der Richter auch nicht gehalten, jede rechtliche Außerung mit dem Hinweis auf die Vorläufigkeit seiner Einschätzung zu verbinden und dabei gleichzeitig sämtliche Gegenargumente ausführlich zu würdigen (wie hier KG, OLG - Report 1998, 359). Auch die von der Antragstellerin vermißte Auseinandersetzung mit ihrer Argumentation rechtfertigt daher kein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters.

Soweit die Antragstellerin meint, Tenor und Gründe des Beschlusses vom 09. Juli 1999 seien hinsichtlich des Kindesunterhaltes widersprüchlich, und auch hieraus den Schluß auf die Voreingenommenheit des Richters zieht, beruht dies auf einem Mißverständnis des Beschlußtenors. Die darin erwähnten 355,00 DM entsprechend 100 % des Regelbetrages der ersten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle und sind damit Ausgangspunkt für die Berechnung des auf 135 % des Regelbetrages festgelegten Kindesunterhaltsbedarfs.

Ende der Entscheidung

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