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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.06.2008
Aktenzeichen: 5 Ss 210/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 |
Beschluss
Strafsache
gegen M.K. und B.S.
wegen gemeinschaftlichen Betruges.
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg vom 27. November 2007 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03. 06. 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen werden auf Kosten der Angeklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Soest - Strafrichter - sprach die Angeklagten mit Urteil vom 04. Juni 2007 des gemeinschaftlichen Betruges schuldig und verhängte gegen den Angeklagten zu 1) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 € und gegen die Angeklagte zu 2) eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 7,00 €. Die dagegen gerichteten Berufungen der Angeklagten hat die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg mit dem angefochtenen Urteil vom 27. November 2007 als unbegründet verworfen.
Gegen dieses Urteil richten sich die mit Schriftsatz der Verteidiger der Angeklagten vom 29. November 2007 eingelegten und am selben Tage bei dem Landgericht Arnsberg eingegangenen Revisionen der Angeklagten, die sie innerhalb der Revisionsbegründungsfrist mit gleichlautenden Schriftsätzen ihrer Verteidiger vom 10. Januar 2008 mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet haben. In den hierzu gemachten Einzelausführungen wird beanstandet, dass das Landgericht aus seinen zutreffenden Feststellungen zu Unrecht die rechtliche Schlussfolgerung gezogen habe, dass die Angeklagten ihren damaligen Vermieter bei Abschluss des entsprechenden Wohnraummietvertrages und bei der Wohnungsübergabe im September 2005 vorsätzlich über ihre Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft getäuscht hätten.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revisionen der Angeklagten als unzulässig zu verwerfen, da die allein erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei.
II.
Die rechtzeitig eingelegten Revisionen der Angeklagten waren gem. § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Form begründet worden sind.
Zwar reicht es für die ordnungsgemäße Erhebung der Sachrüge, auf die das Rechtsmittel der Angeklagten ausschließlich gestützt ist, grundsätzlich aus, die Verletzung materiellen Rechts zu rügen. Ergibt sich jedoch aus den Einzelausführungen zur Sachrüge, dass der Revisionsführer in Wahrheit nicht die Anwendung des materiellen Rechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt beanstandet, sondern die (angebliche) Fehlerhaftigkeit des Urteils ausschließlich aus tatsächlichen Behauptungen herleitet, die in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben oder der Revisionsführer nur eine eigene, gegensätzliche Beweiswürdigung vornimmt und diese an die Stelle der des Tatrichters setzt, ohne gleichzeitig Verstöße gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder die Verpflichtung des Tatgerichts zur lückenlosen, erschöpfenden und widerspruchsfreien Beweiswürdigung aufzuzeigen, so ist die Sachrüge nicht in zulässiger Weise erhoben und das darauf gestützte Rechtsmittel mithin unzulässig (vgl. BGH R § 344 Abs. 2 S. 1 StPO Revisionsbegründung 2; BGH NStZ 1991, 597; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 117; OLG Düsseldorf NStZ 1993, 99; OLG Karlsruhe VRS 107, 376; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2006 - 2 Ss 76/06 bei Juris; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 344 Rdnr. 19). So verhält es sich hier. Die in den gleichlautenden Revisionsbegründungsschriften der Verteidiger der Angeklagten erhobene Sachrüge wird jeweils damit begründet, dass die Berufungskammer zu Unrecht eine Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit der Angeklagten und eine damit korrespondierende bewusste Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft bei Abschluss des Mietvertrages und bei der Wohnungsübergabe festgestellt habe. Soweit dieser behauptete Rechtsfehler unter anderem damit begründet wird, dass die Angeklagten seinerzeit über ein unpfändbares Einkommen (gemeint ist offensichtlich das Monatseinkommen) von ca. 2.000,00 € verfügt hätten und diesen im Übrigen ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des 5fachen des erforderlichen Aufwandes für die Mängelbeseitigung wegen des Vorhandenseins von Schimmel "in vielen Wohnräumen" zugestanden habe, ist darauf hinzuweisen, dass diese tatsächlichen Behauptungen in dem angefochtenen Urteil keine Stütze haben. In den Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichts finden sich weder Ausführungen zu den damaligen Einkommensverhältnissen der Angeklagten, noch ergibt sich aus dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt, dass die Angeklagten gegenüber dem Vermieter das Vorhandensein von Schimmel "in vielen Wohnräumen" geltend gemacht hatten. Insoweit ist in den Urteilsgründen lediglich allgemein von einer "Schimmelbildung" die Rede, die in einem an den Vermieter gerichteten Schriftsatz der Bevollmächtigten der Angeklagten vom 28. Dezember 2005 beanstandet worden sei. Soweit in der Revisionsbegründungsschrift jeweils weiter gerügt wird, dass die Berufungskammer aus den von ihr in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zu Unrecht die rechtliche Schlussfolgerung gezogen habe, dass die Angeklagten den Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages und bei Wohnungsübergabe über ihre - nach Auffassung der Kammer tatsächlich nicht gegebene - Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft bewusst getäuscht hätten, erschöpfen sich die entsprechenden Angriffe der Angeklagten gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts in unzulässiger Weise darin, die in diesem Zusammenhang von ihnen vorgetragene, eigene und gegensätzliche Beweiswürdigung (unter zusätzlicher Heranziehung im Urteil nicht festgestellter Tatsachen) an die Stelle der des Tatrichters zu setzen, ohne im Übrigen Mängel bei der Beweiswürdigung wie Widersprüche, Unklarheiten, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungswissen oder Unvollständigkeiten in dem angefochtenen Urteil aufzuzeigen.
Die nach alledem unzulässigen Revisionen der Angeklagten waren daher nach § 349 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass das angefochtene Urteil auch in der Sache nicht zu beanstanden ist. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges. Die Berufungskammer hat aus den von ihr fehlerfrei festgestellten, zahlreichen Indiztatsachen nach deren umfassender und erschöpfender Würdigung die naheliegende Schlussfolgerung gezogen, dass die Angeklagten ihrem damaligen Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages und Übergabe der Wohnungsschlüssel eine tatsächlich nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft vorgespiegelt haben, um den Besitz an der Wohnung zu erlangen und diese bis zu ihrem erzwungenen Auszug zu nutzen, ohne hierfür irgendein Entgelt zu zahlen. Diese Würdigung des Tatrichters ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden und wird nicht zuletzt durch den vom Landgericht festgestellten Umstand gestützt, dass die Angeklagten trotz rechtskräftiger Titulierung der ungekürzten Mietzahlungsansprüche bis heute keinerlei Zahlungen an den geschädigten Vermieter geleistet haben.
Ende der Entscheidung
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