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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: 5 Ss 528/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 318 |
Beschluss
Strafsache
wegen Diebstahls.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom August 2008 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 8.1.2009 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Strafrichter - Essen hat den Angeklagten wegen "Diebstahls in vier Fällen, wobei in drei Fällen geringwertige Sachen entwendet wurden", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt und in der Berufungshauptverhandlung vom 29. August 2008 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung seines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch erklärt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat die Strafkammer die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verhängt wird.
In den schriftlichen Urteilsgründen des angegriffenen Urteils heißt es zur Prozessgeschichte und zu den Feststellungen zur Person wie folgt:
"Die Berufung hatte teilweise Erfolg.
Aufgrund der wirksamen Beschränkung sind die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Insoweit wird auf die Darstellung des angefochtenen Urteils, BI. 45 bis 54 oben, Bezug genommen.
Die neuerliche Hauptverhandlung hat zu folgenden ergänzenden Feststellungen hinsichtlich des Lebenslaufs des Angeklagten geführt: Der 50 Jahre alte Angeklagte wuchs nach der Scheidung seiner Eltern in dem Haushalt seines Vaters auf. Von seinem 14. bis zu seinem 18. Lebensjahr lebte er bei seiner Mutter. Er besuchte die Hauptschule nur bis zur 6. Klasse, da er einige Male...................."
Auf Blatt 45 bis 54 oben d. A. sind ausschließlich Feststellungen des Amtsgerichts zur Person des Angeklagten aufgeführt.
II.
Die ausschließlich auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache - jedenfalls vorläufig - Erfolg.
In Folge der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind die zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts bindend geworden, wovon das Landgericht zutreffend ausgeht, auch wenn die fehlerhafte Formulierung, diese seien "in Rechtskraft erwachsen", verwendet wird.
Die Feststellungen des Amtsgerichts zu den Taten sind klar und vollständig, weshalb sie eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bieten.
Das angefochtene Urteil ermöglicht dem Senat gleichwohl nicht die ihm obliegende rechtliche Überprüfung, da die Urteilsgründe lückenhaft sind. Urteilsgründe müssen klar, eindeutig und aus sich heraus verständlich sein.
a. Soweit das Landgericht allerdings nicht auf die - infolge wirksamer Rechtsmittelbeschränkung - bindend gewordenen Feststellungen zu den Straftaten des Angeklagten konkret Bezug genommen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Zwar müssen die schriftlichen Urteilsgründe nach § 267 Abs.1 S.1 StPO aus sich heraus verständlich, klar, geschlossen und erschöpfend sein (BGH, NStZ-RR 2000,304; NStZ-RR 1996,109; BGHNJW 1985,1089; BGHSt 30, 225). Deshalb sind Bezugnahmen auf Aktenteile (Anklageschrift, Eröffnungsbeschluss, Sitzungsprotokoll, schriftliche Gutachten etc.) und andere Urteile grundsätzlich unzulässig (vgl. Gollwitzer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 267 Rn 9; Meyer- Goßner, StPO, 51. Aufl., § 267 Rn 2). Durch dieses Erfordernis soll gewährleistet werden, dass der vom erkennenden Gericht auf Grund der Hauptverhandlung für erwiesen erachtete Tathergang und die erhobenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer geschlossenen Darstellung geschildert werden, um dem Revisionsgericht die Überprüfung des angefochtenen Urteils in rechtlicher Hinsicht verlässlich zu ermöglichen.
Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber anerkannt, dass bei einem rechtskräftigem Schuldspruch - wie hier - eine solche Bezugnahme nicht erfolgen muss (vgl. BGH, NStZ-RR 2001,202; OLG Celle, NStZ 1989,340), da es nämlich allein auf die ausreichende Feststellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil ankommt (BGH NStZ-RR 2001,202) und sich die Reichweite des Berufungsurteils als Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung klar ergibt.
Soweit das Oberlandesgericht Hamm in der Vergangenheit (OLG Hamm NStZ-RR 1997, 369) die Auffassung vertreten hat, das Berufungsgericht müsse genau angeben, in welchem Umfang auf die tatrichterlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Oberlandesgericht Hamm diese Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung des BGH in NStZ-RR 2001, 202 ausdrücklich aufgegeben (OLG Hamm VRS 102, 206,207).
b. Aufzuheben war das angegriffene Urteil aber gleichwohl, da die Strafkammer es unterlassen hat, eigene - vollständige - Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen.
Zwar verbietet es sich nicht, auch hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Berufungsurteil auf die amtsgerichtlichen Urteilsfeststellungen Bezug zu nehmen ( so auch OLG Stuttgart NJW 1968, 1792, NStZ- RR 2003, 83 f).
Voraussetzung für eine wirksame Bezugnahme insoweit ist aber, dass das Berufungsgericht selbst die gleichen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wie das Amtsgericht getroffen hat und dies auch eindeutig und unmissverständlich im Berufungsurteil zum Ausdruck. Darüber hinaus muss genau angegeben werden, in welchem Umfang die erstinstanzlichen Feststellungen zur Person und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vom Berufungsgericht übernommen werden.
Diesen Anforderungen wird das vorliegende landgerichtliche Urteil nicht gerecht.
Ausweislich der Urteilsgründe ging die Strafkammer davon aus, dass die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils "in Rechtskraft erwachsen".
Insoweit hat die Strafkammer aber ausschließlich auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten Bezug genommen.
Weiterhin hat das Landgericht vorliegend zu den persönlichen Verhältnissen nur ergänzende Feststellungen getroffen.
Diese Formulierungen lassen befürchten, dass das Landgericht seiner Verpflichtung, die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen selbst zu treffen, nicht nachgekommen ist, sondern fälschlich davon ausging, diese seien aufgrund der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch für das Berufungsgericht ebenfalls bindend.
Mangels eigener hinreichender Feststellungen des Landgerichts zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, insbesondere seinen Vorstrafen, unterlag das Urteil der Aufhebung.
Mit diesem Fehler korrespondiert auch eine unzureichende Darlegung der Voraussetzungen des § 47 StGB.
Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen (vgl. BGHSt 24, 40, 42 f.; Fischer, StGB, 55 A., § 47 Rn. 1). Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten hat danach regelmäßig nur dann Bestand. wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (vgl. hierzu Fischer, a.a.O., § 47 Rn. 7. Lackner, StGB, 20 A.. § 47 Rdnr. 6, jeweils m. Rspr.-Nachw.). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt daher auch darin, dass sich das Landgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB mangels eigener Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten nicht mit dessen Person, insbesondere seinen Vorstrafen hinreichend auseinandergesetzt hat. Allerdings legt deren Anzahl (mehr als 20) nahe, dass die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB für die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen vorliegen dürften.
Wegen dieser aufgezeigten Mängel war das angefochtene Urteil - wie tenoriert - aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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