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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.10.2001
Aktenzeichen: 5 Ss 884/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 |
Beschluss
Strafsache
gegen H.S.,
wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs u.a..
Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 31. Mai 2001 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 31. 10. 2001 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Gründe:
I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 70,00 DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Hierzu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
"Am 15. Dezember 2000 gegen 19.11 Uhr befuhr der Angeklagte nach erheblichem Alkoholgenuss mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen u.a. die Urbanusstraße in Dortmund in Richtung Farziner Straße. Infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit verursachte er dort einen Unfall mit einem Fremdschaden von ca. 7.000,- DM. In Höhe der Bushaltestelle der Städtischen Verkehrsbetriebe scherte er mit seinem Fahrzeug nach links auf den Fahrstreifen der Gegenrichtung aus, um einen haltenden Linienbus zu überholen. Dabei übersah er den entgegenkommenden PKW mit dem amtlichen Kennzeichen des Zeugen R.. Dadurch kam es zu einem frontalen Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Der Zeuge erlitt Verletzungen im Kopf- und Nackenbereich. Er befand sich deshalb ca. 1 bis 2 Wochen lang in ärztlicher Behandlung. Dauerschäden sind nicht zurückgeblieben.
Obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkt hatte, legte er sofort den Rückwärtsgang ein und entfernte sich von der Unfallstelle, ohne Feststellungen hinsichtlich seiner Person oder Tatbeteiligung treffen zu lassen.
Die dem Angeklagten um 21.15 entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 2,19 o/oo zur Tatzeit."
Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, hat das Amtsgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme darauf gestützt, dass dieser Halter "dieses Fahrzeugs" sei, dass "nach den Angaben der Tatzeugen ... sich damals eine männliche Person am Steuer des Fahrzeugs" befunden habe und dass der Polizeibeamte F. - so dessen Zeugenaussage in der Hauptverhandlung - den Angeklagten wenige Minuten nach dem Unfall auf einem am Ammerbaumweg gelegenen Parkplatz allein neben seinem Fahrzeug in Höhe der Fahrertür angetroffen habe, wobei dieser versucht habe, den Fahrzeugschlüssel zu verstecken, der erst nach einer gezielten Durchsuchung des Angeklagten zwischen dessen Hosenbein und Socke habe aufgefunden werden können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die (Sprung-)Revision des Angeklagten mit den näher ausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat einen Antrag nicht gestellt.
II.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Mit Recht beanstandet der Angeklagte die fehlerhafte Behandlung eines Hilfsbeweisantrages, mit welchem der Verteidiger beantragt hatte, den Zeugen Polizeikommissar R. zu vernehmen, der bekunden werde, dass ihm an der Unfallstelle die Zeugen G. und U. mitgeteilt hätten, dass der Fahrzeugführer des flüchtigen Fahrzeugs einen Vollbart getragen habe. Dazu ist in den Urteilsgründen ausgeführt:
"Gegen die Täterschaft des Angeklagten spricht auch nicht, dass Zeugen damals bei der Polizei angaben, dass der Fahrzeugführer des flüchtenden Fahrzeugs einen Vollbart getragen hätte. Zwar ist davon auszugehen, dass der Angeklagte damals keinen Vollbart trug. Da die Tat jedoch bei Dunkelheit geschah und der Fahrer des flüchtenden Fahrzeugs sich sofort rückwärts von der Unfallstelle entfernte und dabei vermutlich nach hinten gesehen hat, ist ein Irrtum leicht möglich."
Wenn auch damit der gestellte Hilfsbeweisantrag nicht ausdrücklich als solcher beschieden worden ist, sind die sich mit dem Beweisthema des Antrages auseinandersetzenden Ausführungen des angefochtenen Urteils ihrem Inhalt nach als dessen - zulässigerweise erst in den Urteilsgründen erfolgte (BGHSt 32, 10, 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 244 Rdnr. 44 a m.w.N.) - Ablehnung anzusehen.
Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages verletzt § 244 Abs. 3 S. 2 StPO.
Allerdings folgt dies entgegen der Auffassung der Revision nicht schon daraus, dass die Urteilsgründe nicht - wie es erforderlich ist - erkennen ließen, welchen der gesetzlichen in § 244 Abs. 3 StPO erschöpfend aufgezählten Ablehnungsgründe das Amtsgericht für gegeben erachtet hat. Denn den Ausführungen des Amtsgerichts lässt sich, auch ohne dass der Ablehnungsgrund ausdrücklich bezeichnet wird, hinreichend deutlich entnehmen, dass es die Beweistatsache aus tatsächlichen Gründen als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen hat, weil es bei der Bescheidung des Hilfsbeweisantrages davon ausging, es sei unerheblich, dass Zeugen gegenüber Polizeibeamten angegeben hätten, der flüchtige Fahrzeugführer habe einen Vollbart getragen.
Jedoch ist die vom Amtsgericht für die tatsächliche Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung herangezogene Begründung nicht tragfähig. Zwar ist es dem Tatrichter unbenommen, aus einer unter Beweis gestellten Indiztatsache in freier Beweiswürdigung nicht den vom Antragsteller gewünschten Schluss zu ziehen und die Beweisbehauptung demzufolge für bedeutungslos zu erachten. Er darf dabei aber keine Abstriche an der Beweisbehauptung vornehmen, indem er sich auf Möglichkeiten der Deutung der Beweistatsache beruft, die zwar denkbar, aber nicht festgestellt und infolgedessen nicht geeignet sind, die Tragweite der Beweistatsache abzuschwächen (vgl. BGH StV 94, 62; KK-Herdegen, StPO, 3. Aufl., § 244 Rdnr. 74 m.w.N.).
Hieran hat das Amtsgericht sich bei der Bescheidung des Hilfsbeweisantrages nicht gehalten. Die Begründung, mit der die beantragte Beweiserhebung wegen Unerheblichkeit abgelehnt worden ist, beruht vielmehr auf einer bloßen Vermutung, nämlich auf der - durch keinerlei zu diesem Punkt getroffenen Feststellungen belegten und darüber hinaus auf einem Verstoß gegen den Zweifelssatz beruhenden - Unterstellung des Amtsgerichts, der rückwärts fahrende Fahrer "des flüchtenden Fahrzeugs" habe vermutlich nach hinten gesehen, weswegen ein Irrtum hinsichtlich eines etwaigen Vollbartes leicht möglich sei. Mit dieser Begründung konnte der Hilfsbeweisantrag rechtens nicht abgelehnt werden.
Da nicht auszuschließen ist, dass ohne die fehlerhafte Ablehnung des Hilfsbeweisantrages das Amtsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, beruht das angefochtene Urteil auf der Verletzung des § 244 Abs. 3 S. 2 StPO. Es war daher mit den Feststellungen aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund zurückzuverweisen. Einer abschließenden Erörterung der weiter von dem Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge und der Sachrüge bedarf es deswegen nicht mehr.
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
a) Die Beweiswürdigung in den Gründen des angefochtenen Urteils ist lückenhaft, weil nicht nachvollziehbar mitgeteilt wird, auf welcher Grundlage das Amtsgericht zu der Feststellung gelangt ist, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,19 o/oo vorgelegen hat. Weder die Trinkmenge noch das Trinkende noch die für den Entnahmezeitpunkt ermittelten Blutalkoholwerte werden in den Urteilsgründen mitgeteilt, so dass die von dem Tatgericht offenbar vorgenommene Rückrechnung nicht nachvollzogen werden kann.
b) Sollte in der neuen Hauptverhandlung eine Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit von 2,19 o/oo tatsächlich festgestellt werden, würde dies Veranlassung geben, zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB Stellung zu nehmen. Denn bei einem Blutalkoholgehalt ab 2 o/oo kommt in der Regel verminderte Schuldfähigkeit in Betracht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 20 Rdnr. 9 a m.w.N.).
c) Der Rechtsfolgenausspruch begegnet Bedenken, soweit das Amtsgericht mit dem Tenor des angefochtenen Urteils die Tagessatzhöhe auf 70,00 DM bemessen hat. Nach § 40 Abs. 2 S. 1 u. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe eines Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, wobei auch dessen Unterhaltsverpflichtungen angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 40 Rdnr. 16). Nach den von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen verdient der Angeklagte 2.800,00 DM bis 2.900,00 DM netto im Monat. Er ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 13, 15 und 17 Jahren, die sich noch in der Ausbildung befinden. Seine Ehefrau hat kein eigenes Einkommen. Angesichts der sich hieraus ergebenden Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten ist ein Tagessatz in Höhe von 70,00 DM nicht gerechtfertigt.
Ende der Entscheidung
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