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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.05.2008
Aktenzeichen: 5 Ss OWi 255/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 267
Wird zum angewandten Messverfahren, mit dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist, lediglich mitgeteilt, der Betroffene sei mit einer "stationären Geschwindigkeitsmessanlage" gemessen worden, ist das nicht ausreichend, um nachzuvollziehen, ob die Messung mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden ist.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen R.V.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 23. Januar 2008 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19. 05. 2008 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 75,- € verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Dieser Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

"Am 17.5.2007 um 12.11 Uhr befuhr der Betroffene die Bundesautobahn 40 in Fahrtrichtung Bochum mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX. Die durch Lichtzeichen geregelte zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort 80 km/h. In Höhe der Ausfahrt Gelsenkirchen befindet sich eine stationäre Geschwindigkeitsmessanlage. Bei dem von dem Betroffenen geführten Pkw wurde zur Tatzeit eine Geschwindigkeit von 112 km/h gemessen."

In dem angefochtenen Urteil ist des weiteren ausgeführt, dass die Feststellungen auf der geständigen Einlassung des Betroffenen beruhen.

Der Betroffene hat gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat wie im Tenor erkannt beantragt.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und frist- und formgerecht begründet worden. Auch in der Sache ist ihr auf die materielle Rüge hin ein zumindest vorläufiger Erfolg nicht zu versagen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme Folgendes ausgeführt:

"Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung bislang nicht. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellungen der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der gemessenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 71 Rdnr. 43 f m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Zum angewandten Messverfahren wird lediglich mitgeteilt, der Betroffene sei mit einer "stationären Geschwindigkeitsmessanlage" gemessen worden. Nähere Angaben dazu fehlen, so dass nicht nachvollzogen werden kann, ob die Messung mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten Verfahren gewonnen worden ist. Auch ist ein etwa berücksichtigter Toleranzwert im Urteil nicht mitgeteilt worden, so dass nicht nachvollzogen werden kann, ob sich das Gericht eventueller Fehlermöglichkeiten der nicht näher bezeichneten Messmethode bewusst gewesen ist. Die Kenntnis eines evtl. in Abzug gebrachten Toleranzwertes ist vorliegend auch entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob das festgesetzte Bußgeld zu Recht Nr. 11.3.6 des Bußgeldkataloges entnommen worden ist oder ob ein geringeres Bußgeld entsprechend Nr. 11.3.5 BKat in Betracht gekommen wäre.

Die Mitteilung der Messmethode war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Betroffene den Geschwindigkeitsverstoß vollumfänglich eingeräumt hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann zwar eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich auch auf ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Aber auch in diesem Fall müssen das (standardisierte) Messverfahren und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit mitgeteilt werden (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2001 - 2 Ss OWi 1029/01 - m.w.N.). Zudem wird nicht weiter ausgeführt, ob das Geständnis nachvollziehbar - etwa aufgrund eines Blicks auf den Tachometer im Zeitpunkt der Messung - erfolgt ist und somit eine geeignete Grundlage für die Verurteilung des Betroffenen darstellt."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Essen zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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