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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.06.2002
Aktenzeichen: 5 Ss OWi 277/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 267
Zum Umfang der tatrichterlichern Feststellungen bei einem standardisierten Messverfahren und zur Bezugnahme auf ein bei den Akten befindliches Lichtbild von dem Verkehrsverstoß.
5 Ss OWi 277/02 OLG Hamm

Beschluss Bußgeldsache

gegen W.S.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22. Januar 2002 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 06. 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene mit einem PKW am 27. Juni 2001 gegen 12.07 Uhr die Buschstraße in Dortmund und überschritt dabei die durch Zeichen 274 StVO festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 32 km/h. Die Einlassung des Betroffenen, er sei zwar Mieter des Fahrzeugs, zur Tatzeit nicht aber dessen Fahrer gewesen, hat das Amtsgericht als widerlegt angesehen. Dazu heißt es in den Urteilsgründen:

"Auf der Ablichtung Bl. 14 R d.A. ist der Betroffene auch eindeutig als der damalige Fahrer zu erkennen."

Zur angewandten Messmethode wird mitgeteilt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung durch eine Radarmessung festgestellt worden sei.

Mit der hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde erhebt der Betroffene die Aufklärungsrüge sowie die allgemeine Sachrüge.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Amtsgericht ist in nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass der Betroffene und die auf dem Beweisfoto abgebildete Person identisch sind. Es hat die Urteilsgründe auch so gefasst, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Diese Forderung hat das Amtsgericht dadurch erfüllt, dass es in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen hat. Durch diese Bezugnahme, die deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht worden ist ("Dieser Sachverhalt beruht auf der Einlassung des Betroffenen, soweit ihr gefolgt werden konnte sowie auf den in richterlichen Augenschein genommenen Ablichtungen der Radarmessung Bl. 3, 5, 6 R und Bl. 14 R der Akten. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Ablichtungen hingewiesen."), sind die Lichtbilder zum Bestandteil der Urteilsgründe geworden. Der Senat kann die Abbildungen daher aus eigener Anschauung würdigen und ist daher auch in der Lage zu beurteilen, ob sie als Grundlage einer Identifizierung tauglich sind (vgl. hierzu BGHSt 41, 376 ff.). Diese Voraussetzungen erfüllen die in Bezug genommenen Lichtbilder. Angesichts der auf sie gestützten Überzeugung des Amtsgerichts von der Täterschaft des Betroffenen waren weitere Beweiserhebungen nicht erforderlich.

2. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung verlangt die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung bei der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr, dass neben der in Abzug gebrachten Messtoleranz zumindest das angewandte Messverfahren mitgeteilt wird, um so dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob es sich um ein wissenschaftlich anerkanntes Messverfahren handelt und eine angemessene Messtoleranz in Abzug gebracht wurde (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 71 Rdnr. 43 f m.w.N.). Daran hat sich das Amtsgericht gehalten, indem es mitgeteilt hat, es sei durch eine "Radarmessung" eine Geschwindigkeit von 65 km/h festgestellt worden, davon seien 3 km/h als Toleranzwert abgezogen worden, so dass sich eine verwertbare Geschwindigkeit von 62 km/h ergeben habe. Der Mitteilung auch des eingesetzten Messgerätes bedurfte es darüber hinaus nicht.

Auch die Verhängung des Fahrverbots von einem Monat begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit verkennt die Rechtsbeschwerde, dass mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h innerorts der Regelfall für die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat Dauer auch hinsichtlich eines Ersttäters vorliegt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Tabelle 1 des Anhangs 5.3.3).

Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

Ende der Entscheidung

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