Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.06.2009
Aktenzeichen: 5 Ss OWi 297/09
Rechtsgebiete: StVG, OWiG, StPO


Vorschriften:

StVG § 25 Abs. 2 a
StVG § 25 Abs. 2 a S. 1
OWiG § 20
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 69 Abs. 4
OWiG § 79 Abs. 3
StPO § 155
StPO § 206 a
StPO § 260 Abs. 3
StPO § 264
StPO § 267 Abs. 1 S. 3
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 467 Abs. 1
StPO § 467 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen, die der Betroffenen auch die ihr entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen hat.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Verfahren verhängte der Oberbürgermeister der Stadt Essen gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 22. September 2008 eine Geldbuße in Höhe von 275,- € sowie ein zweimonatiges Fahrverbot unter Gewährung der sog. 4-Monats-Frist des § 25 Abs. 2 a StVG. In dem vorgenannten Bußgeldbescheid ( Az. 0323/5.368 281.2) wurde der Betroffenen zur Last gelegt, am 15. Juni 2008 um 5.54 Uhr als Fahrerin des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen RE-HG 6063 auf der BAB 40 in Essen, Fahrtrichtung Bochum, in Höhe der T-Straße die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 63 km/h überschritten zu haben. Das entsprechende Bußgeldverfahren war am 27. Juni 2008 eingeleitet und zunächst gegen "Unbekannt" geführt worden, bevor es sich nach entsprechender Fahrerermittlung aufgrund einer entsprechenden Verfügung der bei der Bußgeldstelle der Stadt Essen tätigen Sachbearbeiterin mit dem Bearbeiter-Kürzel "U395326" seit dem 22. August 2008, 11.57 Uhr, gegen die Betroffene richtete.

In einem weiteren bei der Staatsanwaltschaft Essen unter dem Aktenzeichen 80 Js 2282/08 OWi geführten und beim Senat in der Rechtsbeschwerdeinstanz unter dem Aktenzeichen 5 Ss OWi 358/09 anhängigen Bußgeldverfahren verhängte der Oberbürgermeister der Stadt Essen gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 23. September 2008 (Az. 0323/5.072 662.2) eine Geldbuße in Höhe von 150,- € sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat, wobei der Betroffenen auch insoweit die 4-monatige Frist des § 25 Abs. 2 a StVG gewährt wurde. In jenem Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen vorgeworfen, am 15. Juni 2008 um 5.55 Uhr als Führerin des o.g. Fahrzeugs auf der BAB 40 in Fahrtrichtung Bochum in Höhe der Anschlussstelle Gelsenkirchen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 56 km/h überschritten zu haben. Zwischen der (ersten) Messstelle T-Straße und der ca. 2 km entfernt liegenden weiteren Messstelle AS H befinden sich eine weitere Anschlussstelle mit einer entsprechenden Auf- und Abfahrt sowie eine unfallträchtige Kurve (sog. Buderus-Kurve). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist in dem gesamten Streckenabschnitt aufgrund einer entsprechenden Leuchtzeichen-Schilderbrücke durchgängig auf 80 km/h beschränkt , wobei sich die erste Leuchtzeichen-Schilderbrücke ca. 400 m vor der ersten Messstelle T-Straße und die weitere Leuchtzeichen-Schilderbrücke in etwa gleicher Entfernung vor der zweiten Messstelle AS H befindet. Das dem Bußgeldbescheid vom 23. September 2008 zugrunde liegende Bußgeldverfahren richtete sich zunächst ebenfalls gegen "Unbekannt", bevor es aufgrund einer am 22. August 2008 um 11.12 Uhr getroffenen Verfügung der Sachbearbeiterin bei der Bußgeldstelle der Stadt Essen mit dem Bearbeiter-Kürzel "U395321" fortan gegen die Betroffene als tatverdächtige Fahrerin geführt wurde.

Gegen beide, ihr jeweils am 26. September 2008 zugestellten Bußgeldbescheide legte die Betroffene mit Verteidigerschriftsätzen vom 25. bzw. 26. September 2008 Einspruch ein. Das Amtsgericht Essen, dem die Akten in vorliegender Sache am 31. Oktober 2008 und in der Parallelsache 80 Js 2282/08 OWi am 15. Oktober 2008 gemäß § 69 Abs. 4 OWiG vorgelegt wurden, führte in beiden Verfahren - jeweils am 20. Januar 2009 und mit identischer Besetzung - gesonderte Hauptverhandlungen durch. Es sprach die Betroffene mit Urteilen vom selben Tage jeweils der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig und verhängte gegen die Betroffene in vorliegender Sache eine Geldbuße in Höhe von 150,- € sowie ein 2-monatiges Fahrverbot und in der Parallelsache 80 Js 2282/08 OWi eine Geldbuße von 100,- € sowie ein 1-monatiges Fahrverbot, wobei es jeweils Bestimmungen i.S.d. § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG traf. In den Gründen des in vorliegender Sache ergangenen Urteils ist ausgeführt, dass die Betroffene mit dem von ihr geführten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen RE-HG 6063 am 15. Juni 2008 gegen 5.54 Uhr auf der BAB 40 in Fahrtrichtung Bochum im Bereich T-Straße auf dem mittleren Fahrstreifen die dort durch eine Leuchtzeichen-Schilderbrücke auf 80 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit fahrlässig um 63 km/h überschritten habe, wobei die mit dem Geschwindigkeits-Überwachungsgerät TPH-S des T GmbH durchgeführte Messung eine Geschwindigkeit von 148 km/h ergeben habe, was abzüglich eines Toleranzwertes von 5 km/h einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 143 km/h entspreche. Nach der Messung habe die Betroffene ihre Fahrt fortgesetzt und diese sei etwa eine Minute später im Bereich der Anschlussstelle Gelsenkirchen erneut "geblitzt" worden.

Die Überzeugung von der Täterschaft der Betroffenen hat das Amtsgericht auf die Inaugenscheinnahme der in den Urteilsgründen gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Bezug genommenen Messfotos, wie sie sich in vorliegender Sache und in dem Parallelverfahren 80 Js 2282/08 bei den Akten befinden, gestützt. Zum Konkurrenzverhältnis der festgestellten Geschwindigkeitsverstöße hat das Amtsgericht in vorliegender Sache u.a. Folgendes ausgeführt:

"Soweit der Betroffenen in dem weiteren Verfahren 68 OWi 80 Js 2282/08 - 129/08 jug. eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung eine Minute später im Bereich der Anschlussstelle Gelsenkirchen zur Last gelegt worden ist, ist hier nicht weiter darauf einzugehen, da von Tatmehrheit auszugehen ist. In Rechtsprechung und Lehre besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt (vgl. OLG Hamm VM 2007, 14; Entscheidung des OLG Hamm vom 30.08.2007 - 3 Ss OWi 458/07 -). Der Umstand, dass die mehreren Verstöße während derselben Fahrt begangen wurden, ändert nichts daran, dass das Fahren als solches keine rechtliche Klammer zu den einzelnen Verhaltensweisen im Straßenverkehr bildet. Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ist dagegen lediglich dann anzunehmen, wenn strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, denn die Messstellen liegen so weit auseinander, dass sich zwischen den Messstellen Auf- und Abfahrten auf die Autobahn A 40 befinden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass der Messabstand nur etwa eine Minute betrug. Vorliegend lag eine andere Verkehrssituation aufgrund der zwischen den Messstellen befindlichen Auf- und Abfahrten vor und es befand sich zwischen den Messstellen zudem die sogenannte Buderus-Kurve, in welcher die Höchstgeschwindigkeit schon aufgrund der Gefährlichkeit der Kurve regelmäßig herabgesetzt ist. Insofern stellen sich dieser Verstoß und der mögliche weitere Verstoß, über den separat entschieden worden ist, auch für einen objektiven Dritten nicht als einheitliches zusammengehörendes Tun dar."

Nahezu gleichlautende Erwägungen finden sich auch in den Gründen des in dem Parallelverfahren 80 Js 2282/08 ergangenen Urteils. Nach den dort getroffenen Feststellungen überschritt die Betroffene am 15. Juni 2008 gegen 5.55 Uhr mit dem von ihr geführten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen RE-HG 6063 auf der BAB 40 in Fahrtrichtung Bochum auf der mittleren Fahrspur in Höhe der Anschlussstelle Gelsenkirchen die dort durch eine Leuchtzeichen-Schilderbrücke auf 80 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit fahrlässig um 56 km/h , wobei das dort zur Messung eingesetzte Geschwindigkeits-Überwachungsgerät mit Drucksensoren des T GmbH einen Messwert von 141 km/h auswies, was abzüglich eines Toleranzwertes von 5 km/h eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 136 km/h ergab.

In vorliegender Sache hat die Betroffene, wie auch in dem Parallelverfahren 80 Js 2282/08 OWi StA Essen (= 5 Ss OWi 358/09 OLG Hamm) gegen das dortige Urteil, form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 20. Januar 2009 eingelegt und diese nach Urteilszustellung am 4. März 2009 mit Verteidigerschriftsatz vom 31. März 2009 u.a. mit der Sachrüge begründet. Die Betroffene vertritt die Auffassung, dass es sich bei den beiden vom Amtsgericht festgestellten Geschwindigkeitsverstößen in materiell-rechtlicher und prozessualer Hinsicht um eine einheitliche Tat handele, so dass eine getrennte Aburteilung unzulässig sei. Dementsprechend sei auch der Rechtsfolgenausspruch, insbesondere die Verhängung von zwei gesonderten Fahrverboten, fehlerhaft.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat - wie auch im Parallelverfahren 5 Ss OWi 358/09 OLG Hamm - beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

1.

Das vorliegende Verfahren war - unter (klarstellender) Aufhebung des angefochtenen Urteils - durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. §§ 354 Abs. 1, 206 a, 260 Abs. 3 StPO einzustellen, weil die auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergeben hat, dass der Verfolgung der der Betroffenen angelasteten Tat in vorliegender Sache von Anfang an das Verfahrenshindernis der anderweitigen Verfolgung derselben Tat (Art. 103 Abs. 3 GG) entgegenstand (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., vor § 59 Rdnr. 37; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., Einl. Rdnr. 145; KK-Wache, OWiG, 2. Aufl., vor § 53 Rdnr. 47). Die den Gegenstand des vorliegenden Bußgeldverfahrens bildende Tat im verfahrensrechtlichen Sinn ist identisch mit der Tat, die der Betroffenen in dem Parallelverfahren 80 Js 2282/08 OWi StA Essen zur Last gelegt worden ist und wegen der das Amtsgericht die Betroffene mit Urteil vom 20. Januar 2009 zu einer Geldbuße in Höhe von 100,- € und zu einem Fahrverbot für die Dauer eines Monats verurteilt hat. Aufgrund dieser Tatidentität stand dem vorliegenden Verfahren von Anfang an das Verfahrenshindernis der anderweitigen Verfolgung durch die Bußgeldbehörde entgegen, so dass das vorliegende Verfahren schon vor Erlass des Bußgeldbescheides dieser Sache am 22. September 2008 hätte eingestellt werden müssen. Aus den Vorgangsdatenblättern zur Historie beider Bußgeldverfahren ergibt sich, dass das vorliegende Bußgeldverfahren, welches sich zunächst gegen den bis dahin noch unbekannten Fahrer richtete, beim Ordnungsamt der Stadt Essen am 27. Juni 2008 eingeleitet wurde, wohingegen das auf der späteren, zweiten und in Höhe der Anschlussstelle Gelsenkirchen durchgeführten Messung beruhende Parallelverfahren am 8. Juli 2008 eingeleitet und zunächst ebenfalls gegen "unbekannt" geführt wurde. Aus den Vorgangsdatenblättern beider Verfahren geht weiter hervor, dass - nach Durchführung entsprechender Fahrerermittlungen - jeweils aufgrund einer entsprechenden, von unterschiedlichen Sachbearbeitern der Bußgeldbehörde am 22. August 2008 getroffenen Verfügung nunmehr gegen die Betroffene als Täterin/Fahrerin ermittelt wurde und sich beide Bußgeldverfahren von diesem Zeitpunkt an gegen diese als Betroffene richteten. Während die diesbezügliche Verfügung der Sachbearbeiterin mit dem Bearbeiter-Kürzel U395326 in vorliegender Sache am 22. August 2008 um 11.57 Uhr getroffen wurde, ist im Vorgangsdatenblatt zum Parallelverfahren 80 Js 2282/08 OWi als Zeitpunkt der diesbezüglichen Verfügung der (anderen) Sachbearbeiterin mit dem Bearbeiter-Kürzel U395321 das Datum 22. August 2008, 11.12 Uhr, genannt. Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge stand der Verfolgung des der Betroffenen angelasteten Geschwindigkeitsverstoßes in vorliegender Sache schon zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens gegen die Betroffene das Hindernis der anderweitigen Verfolgung der(selben) Tat in dem gegen die Betroffene bereits zuvor eingeleiteten und anhängigen Bußgeldverfahren mit dem Aktenzeichen 0323/5.072 662.2 Stadt Essen ( = 80 Js 2282/08 OWi StA Essen) entgegen. Auf den Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Bußgeldbescheide kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Unerheblich ist insbesondere, dass in vorliegender Sache der Bußgeldbescheid vom 22. September 2008 datiert, wohingegen der Bußgeldbescheid in dem - zeitlich früher gegen die Betroffene eingeleiteten - Parallelverfahren erst einen Tag später, nämlich am 23. September 2008 erlassen wurde.

Die der Betroffenen in den beiden vorgenannten Bußgeldbescheiden vorgeworfenen und - unzulässigerweise - in zwei gesonderten Bußgeldverfahren verfolgten Geschwindigkeitsverstöße, die bei zwei verschiedenen, im Abstand von einer Minute und 11 Sekunden durchgeführten Messungen festgestellt wurden, stellen eine einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen (und materiell-rechtlichen) Sinn dar. Der Tatbegriff im Ordnungswidrigkeitenrecht ist mit dem des Art. 103 Abs. 3 GG und des Strafprozessrechts (vgl. §§ 155, 264 StPO) identisch (vgl. Göhler, a.a.O., vor § 59 Rdnr. 50 m.w.N.). Die Tat im prozessualen Sinn ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und der das gesamte Verhalten des Täters umfasst, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (zu vgl. Göhler, a.a.O., vor § 59 Rdnr. 50 a; Meyer-Goßner, a.a.O., § 264 Rdnr. 2 und 2 a m.w.N.). Besteht zwischen mehreren Handlungen in materiell-rechtlicher Hinsicht Tateinheit (vgl. § 19 OWiG), bilden diese auch prozessual eine Tat im Rechtssinne. Umgekehrt können aber auch mehrere, tatmehrheitlich (im materiell-rechtlichen Sinn) begangene Handlungen eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne bilden, was dann der Fall ist, wenn die einzelnen Handlungen inhaltlich so miteinander verknüpft sind, dass ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (zu vgl. BVerfGE 45, 434 (= NJW 1978, 414); BGHSt 23, 141; 29, 288, 293; 35, 14; Göhler, a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 264 Rdnr. 3 m.w.N.).

Bei mehreren, im Verlaufe einer Fahrt begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Kraftfahrzeugführers handelt es sich nach wohl einhellliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum im Regelfall um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. August 2007 - 3 Ss OWi 458/07 -; DAR 2006, 697 = VM 2007 Nr. 14 = VRS 111, 366; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 1 Ss OWi 266 B/07 - juris -; NZV 2006, 109; BayObLG NZV 1995, 407; 1994, 448; OLG Köln NZV 1994, 292; OLG Düsseldorf NZV 2001, 273; 1994, 118; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. § 24 StVG Rdnr. 58 und 59 a; Göhler, a.a.O., vor § 19 Rdnr. 10). Eine einzige Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit und damit schon deshalb auch (nur) eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne liegt ausnahmsweise dann vor, wenn die einzelnen Verstöße einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang aufweisen, dass sich der besagte Vorgang bei natürlicher Betrachtung auch für einen unbeteiligten Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. OLG Hamm, OLG Brandenburg, OLG Düsseldorf und OLG Köln jeweils a.a.O.). Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend gegeben. Die beiden hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden in einem derart engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang und ohne erkennbare Veränderung der für die subjektiveTatseite relevanten Umstände begangen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als eine einheitliche Tat im sachlich-rechtlichen Sinn (und damit in jedem Fall auch im verfahrensrechtlichen Sinn) anzusehen sind. So wurden die beiden Geschwindigkeitsverstöße im Abstand von nur einer Minute und 11 Sekunden begangen. Hinzu kommt, dass sich die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einem relativ kurzen Abschnitt derselben Autobahn ereignet haben. Legt man die nach Abzug des Toleranzwertes mit 143 km/h bzw. 136 km/h ermittelte Geschwindigkeit zugrunde, so hat die Betroffene mit dem von ihr geführten Fahrzeug zwischen den beiden Messungen lediglich eine Fahrstrecke von ca. 2,3 km zurückgelegt. Aus den angefochtenen Urteilen und den darin in Bezug genommenen Messfotos geht zudem hervor, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Messung jeweils auf dem mittleren der insgesamt drei Fahrspuren unterwegs war; weder die Fahrgeschwindigkeit, noch die äußere Verkehrssituation hatte sich erkennbar geändert. Anders als den den zitierten Entscheidungen des OLG Hamm zugrunde liegenden Fällen ist zwischen beiden Messungen bzw. Geschwindigkeitsverstößen eine unterschiedliche Verkehrssituation auch nicht dadurch entstanden, dass sich die Geschwindigkeitsbeschränkung durch eine neue Anordnung durch Zeichen 274 der StVO verändert und die Betroffene darauf auch reagiert hätte. Vielmehr war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem gesamten zwischen den Messstellen durchfahrenen Streckenabschnitt durchweg auf 80 km/h beschränkt, und zwar beginnend mit der ca. 400 m vor der Messstelle T-Straße aufgestellten Leuchtzeichen-Schilderbrücke, wobei die entsprechende Beschilderung vor der zweiten Messstelle (Anschlussstelle Gelsenkirchen) lediglich wiederholt wurde. Auch eine zwischenzeitliche, nennenswerte Veränderung der Fahrgeschwindigkeit zwischen beiden Messstellen ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene die erste Messung wahrgenommen und dessen ungeachtet - aufgrund einer neuen Willensbetätigung - die Fahrt mit nahezu unverminderter Geschwindigkeit fortgesetzt hat, fehlen ebenfalls. Beide Verstöße sind von vergleichbarem Gewicht und beruhen offensichtlich auf einer fortwährenden Missachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt seitens der Betroffenen, die - legt man die Messfotos zugrunde - während der Fahrt offenbar unter Verwendung eines von ihr gehaltenen Handys telefonierte. Dem von dem Amtsgericht hervorgehobenen Umstand, dass sich zwischen den Messstellen auf der Autobahn A 40 eine Auf- und Abfahrt sowie die sogenannte Buderus-Kurve befinden, kommt angesichts des aufgezeigten engen zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhangs zwischen "beiden" Verkehrsverstößen bei der Beurteilung, ob diese eine Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit bilden, nach Auffassung des Senats keine maßgebliche Bedeutung zu. Dieser Umstand allein ist - insbesondere unter Berücksichtigung der durchweg auf 80 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit - nicht geeignet, die einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen deutlich voneinander abzugrenzen, eine neue Verkehrssituation zu begründen und damit die Annahme einer tatmehrheitlichen Begehungsweise zu rechtfertigen.

Selbst wenn man jedoch, insoweit dem Amtsgericht folgend, von zwei tatmehrheitlich i.S.d. § 20 OWiG begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen ausgehen würde, wären die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen dann zumindest in verfahrensrechtlicher Hinsicht als eine Tat i.S.d. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 155, 264 StPO und Art. 103 Abs. 3 GG anzusehen, denn die beiden Vorgänge sind aufgrund ihres engen räumlich-zeitlichen Zusammenhangs innerlich derart verknüpft, dass ihre getrennte Aburteilung in zwei verschiedenen Bußgeldverfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (vgl. OLG Stuttgart NZV 1997, 243; OLG Naumburg, NJW 1995, 3332; OLG Hamburg VRS 27, 144; OLG Zweibrücken DAR 2003, 281).

Das angefochtene Urteil war nach alledem aufgrund des in vorliegender Sache von Anfang an bestehenden Verfahrenshindernisses der anderweitigen Verfolgung derselben Tat zur Klarstellung aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1, § 46 Abs. 1 OWiG. Es bestand keine Veranlassung, nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO von der Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen der Betroffenen abzusehen. Es wäre Sache der Bußgeldbehörde gewesen, von vornherein sicherzustellen, dass die bei den beiden Messungen festgestellte(n) Geschwindigkeitsüberschreitung(en) einheitlich (in einem Bußgeldverfahren) verfolgt und geahndet werden. Dass dies nicht geschehen ist und dass infolge dessen zwei gesonderte Verfahren jeweils unter Mitwirkung eines Verteidigers geführt worden sind, ist nicht der Betroffenen anzulasten.

3.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Senat in dem Parallelverfahren 80 Js 2282/08 OWi StA Essen (= 5 Ss OWi 358/09 OLG Hamm), welches zuerst gegen die Betroffene eingeleitet und geführt wurde und dem daher das Verfahrenshindernis der Doppelverfolgung nicht entgegensteht, mit Beschluss vom heutigen Tage eine Sachentscheidung getroffen und die in jener Sache eingelegte Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das dort ebenfalls am 20. Januar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen hat.

Ende der Entscheidung

Zurück