Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.08.2002
Aktenzeichen: 5 Ss OWi 332/02
Rechtsgebiete: HwO, GG


Vorschriften:

HwO § 2
HwO § 3
GG Art. 12
Leitsatz Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Kriterien, mit Hilfe derer die Tätigkeiten eines handwerklichen Berufs (Eintragung in die Handwerksrolle) von denen eines Einzelhandelskaufmanns, des Minderhandwerks und von Hilfsbetrieben abgegrenzt werden.
Beschluss Bußgeldsache

gegen H.E.,

wegen Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SchwArbG u. a.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Januar 2002 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 08. 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seines Verteidigers einstimmig (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 4 StPO) beschlossen:

Tenor:

1. Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen durch Urteil vom 18.01.2002 wegen (vorsätzlichen) unzulässigen Betreibens eines Handwerks als stehendes Gewerbe in Tateinheit mit Nichtanmelden des Betriebes eines stehenden Gewerbes zu einer Geldbuße von 20.000,00 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger mit Schreiben vom 20.01.2002, eingegangen bei dem Amtsgericht Dortmund am 22.01.2002 Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Urteil wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 18.02.2002 zugestellt. Die Rechtsbeschwerde ist vom Verteidiger mit Schreiben vom 09.03.2002, eingegangen beim Amtsgericht Dortmund am 12.03.2002 begründet worden.

Die Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt - und hinsichtlich der Erhebung der Rüge materiellen Rechts auch form- und fristgerecht - begründet worden.

Die Verfahrensrügen genügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 StPO. Es fehlt an dem entsprechenden Vortrag, der es dem Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen würde, die Begründetheit der Verfahrensrüge allein anhand der Rechtsbeschwerdebegründung zu überprüfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Rüge der Verletzung materiellen Rechts wie folgt Stellung genommen:

"Die auf die Erhebung der Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des Urteils führt zur Aufdeckung von Rechtsfehlern zum Nachteil des Betroffenen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 31.03.2000 (1 BvR 608/99) ausgeführt, dass bei der Auslegung und Anwendung der §§ 1 - 3 Hw0 die Ausstrahlungswirkung des Art. 12 Abs. 1 GG in der Form zu beachten ist, dass in tatsächlicher Hinsicht festzustellen ist, ob die Tätigkeiten des Betroffenen die Anwendung von § 1 Hw0 erforderlich scheinen lassen. Dazu sind die Abgrenzung von Minderhandwerk und die konkrete Prüfung aller Tatbestandsvarianten, die für Hilfsbetriebe gelten, erforderlich. Danach hat das Gericht zunächst im einzelnen zu ermitteln, ob es sich bei den Tätigkeiten, die dem Betroffenen zur Last gelegt werden, um solche handelt, die den Kernbereich des Handwerks ausmachen, oder ob es sich um ein den Vorschriften des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks nicht unterfallendes Minderhandwerk handelt. Des weiteren ist danach zu unterscheiden, inwieweit die Tätigkeiten des Betroffenen in den Kernbereich unterschiedlicher Handwerke (z.B. Metallhandwerk, Elektrohandwerk etc.) fallen. Dies ist insbesondere für die Frage wichtig, ob die Unerheblichkeitsgrenze nach § 3 Abs. 1 u. 2 Hw0 überschritten ist, denn die Grenze der Unerheblichkeit unterscheidet sich nach dem jeweils ausgeübten Handwerk. Im Hinblick auf die Unerheblichkeitsgrenze sind ferner die Umsätze auszuscheiden, die aus einer handwerksähnlichen Tätigkeit stammen (§ 18 Hw0 i.V.m. Anlage B zur Hw0) sowie dem Handel zuzurechnen sind. Diesen Erfordernissen entspricht das Urteil nicht. Das Gericht hat nicht - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - jede einzelne Tätigkeit des Betroffenen im Hinblick auf die obigen Vorgaben geprüft. Insbesondere fehlt es an der Prüfung, ob es sich bei einer konkreten Tätigkeit um ein Voll- oder Minderhandwerk handelt. Auch wird nicht deutlich, anhand welcher Kriterien nach Ansicht des Gerichtes im Einzelfall eine Abgrenzung zwischen Voll- und Minderhandwerk vorgenommen werden soll. Nach allgemeiner Auffassung liegt ein eintragungspflichtiges Handwerk dann vor, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind. Arbeitsvorgänge hingegen, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich umfassen, können die Annahme eines Handwerksbetriebes nicht rechtfertigen. Dies trifft namentlich auf Arbeitsvorgänge zu, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern (Homig, Handwerksordnung, 2. Aufl., 1999, § 1 Rdnr. 44).

Dieses Abgrenzungskriterium wendet das Gericht nicht an (Urteilsgründe S. 14). Stattdessen hält es für die Frage, ob eine Tätigkeit, die an Dritte erbracht wird, als minderhandwerkliche Tätigkeit einzustufen ist, die Vorschriften des §§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Hw0 für maßgeblich (Urteilsgründe S. 13). Konsequenter Weise hätte das Gericht die Abgrenzung bezüglich der einzelnen Tätigkeiten dann anhand dieser Vorschrift vornehmen müssen. Dies ist nicht im erforderlichen Maß erfolgt. Somit sind die Sachverhaltsfeststellungen des Gerichtes lückenhaft.

Da das Urteil bereits aufgrund dieses Mangels der Aufhebung unterliegt, kommt es auf weitere Mängel - beispielsweise hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Geldbuße - nicht mehr an."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat auf Grund eigener Prüfung an.

Das angefochtene Urteil war daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - da der Erfolg des Rechtsmittels noch nicht endgültig feststeht - an das Amtsgericht Dortmund zurückzuverweisen.

Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, von der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gegebenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an eine andere, für Bußgeldsachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.

Da zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung - auch des Bundesverfassungsgerichts vorliegt (vgl. insbesondere BVerfG, NVwZ 2001, 187 mit Anm. Mirbach, NVwZ 2001, 161 und Jahn, GewArch 2000, 278; BVerwG, NVwZ-RR 1992, 547; Homig, Handwerksordnung, 2. Aufl. 1999, § 1 Hw0 Rdnrn. 42 ff m.w.N. aus der Rspr.), war es auch nicht veranlasst, das Verfahren zur Vorlage der von der Rechtsbeschwerde als verfassungswidrig gerügten Normen an das Bundesverfassungsgericht auszusetzen. Im übrigen gibt auch die gegebenenfalls nunmehr eingetretene unmittelbare innerstaatliche Geltung der EU-Richtlinie 99142/EG vom 7. Juni 1999 keinen Anlass, die Rechtslage für den Betroffenen - einen deutschen Staatsangehörigen - abweichend zu beurteilen. Auch die durch - erhebliche - Überschreitung der Fristen zur Umsetzung des EU-Richtlinienrechts bewirkte Geltung ungeachtet eines nationalen Transformationsakts führt nicht zu einer rechtlich beachtlichen "Inländerdiskriminierung", der höherrangiges, nämlich Gemeinschaftsrecht, entgegen stünde.

Ende der Entscheidung

Zurück