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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.07.2000
Aktenzeichen: 5 Ss OWi 622/00
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 71
StPO § 261
StPO § 267
1. Auch im Bußgeldverfahren muss das Urteil erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob das Gericht dieser Einlassung (und warum) folgt oder ob und inwieweit es seine Einlassung für widerlegt ansieht.

2. Lässt sich dem Urteil eine zulässige Bezugnahme auf das bei den Akten befindliche Messfoto nicht entnehmen, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität des in Augenschein genommenen Messfotos enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob das vom Tatrichter in Augenschein genommene Messfoto zur Identifizierung generell geeignet ist.


Beschluss

Bußgeldsache

gegen U.H.,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 22. März 2000 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm an 27. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter an Oberlandesgericht und den Richter an Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Castrop-Rauxel zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Castrop-Rauxel hat gegen den Betroffenen in den angefochtenen Urteil wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 300,- DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 10. August 1999 gegen 10.44 Uhr mit seinem PKW in Castrop-Rauxel die BAB A 42 bei Kilometer 57,440 in Fahrtrichtung Dortmund. Dabei missachtete er eine in diesem Autobahnbereich durch Verkehrszeichen Nr. 274 nach § 41 StVO angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung. Die danach auf 5O km/h beschränkte zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt der Betroffene nachdem Ergebnis einer von der Polizei durchgeführten Radarmessung nach Abzug eines Toleranzwertes von 5 km/h vom eigentlichen Messwert von 142 km/h um 57 km/h.

Zur Beweiswürdigung ist in dem Urteil folgendes ausgeführt:

"Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung sowie auf dem Auszug aus den Verkehrszentralregister vom 08.02.2000 und dem mit den Prozessbeteiligten in Augenschein genommenen Messfoto, Bl. 20 d. A."

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene frist- und formgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt. In der fristgerecht bei den Amtsgericht Castrop-Rauxel eingegangenen Begründungsschrift seines Verteidigers wird die Sachrüge erhoben und insbesondere beanstandet, dass die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen eine Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer nicht belegen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Castrop-Rauxel zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat, in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Sachrüge ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Castrop-Rauxel.

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist unvollständig, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat. Die Einlassung des Betroffenen zum eigentlichen Tatvorwurf wird in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt, demzufolge fehlt es auch an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Aussage des Betroffenen unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise. Die in den Urteilsgründen gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 261, 267 StPO darzulegende Beweiswürdigung muss auch im Bußgeldverfahren so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Überprüfung ermöglicht; das Urteil muss deshalb erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob das Gericht dieser Einlassung (und warum) folgt oder ob und inwieweit es seine Einlassung für widerlegt ansieht (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 71 Rdnr. 43 m.w.N.).

Die Gründe des angefochtenen Urteils geben keine Auskunft darüber, wie sich der Betroffene zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf in der Hauptverhandlung eingelassen hat. In den Urteilsgründen heißt es zwar, dass die Feststellungen (u.a.) auf den Angaben des Betroffenen beruhen. Welche Angaben der Betroffene in der Hauptverhandlung jedoch gemacht hat, bleibt offen. So ist insbesondere unklar, ob der Betroffene die Fahrereigenschaft und den .Geschwindigkeitsverstoß bestritten oder eingeräumt hat. Im Zusammenhang mit den Erwägungen zum Fahrverbot wird zur Einlassung des Betroffenen lediglich noch folgendes ausgeführt:

"Zwar hat der Betroffene vorgetragen, dass er unter gravierenden privaten Problemen gelitten habe, die mit einer Trennung im Zusammenhang standen."

Dieser mitgeteilten Äußerung des Betroffenen in der Hauptverhandlung kann allerdings nicht hinreichend sicher entnommen werden, dass der Betroffene eingeräumt hat, zum einen das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt an Ort der Geschwindigkeitsmessung geführt und zum anderen dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 57 km/h überschritten zu haben.

Abgesehen davon, dass bereits die fehlende Mitteilung der Einlassung des Betroffenen zur Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils führt, werden die zur Tat getroffenen Feststellungen auch durch die übrige Beweiswürdigung nicht ausreichend gestützt. Die Überzeugungsbildung des Amtsgerichts beruht ausweislich der Urteilsgründe neben den - nicht mitgeteilten - Angaben des Betroffenen auf ,,dem mit den Prozessbeteiligten in Augenschein genommenen Messfoto, BI. 20 d. A." Dieser Formulierung lässt ich eine gemäß § 71 OWIG i.V.m. § 267 Abs. 1 5. 3 StPO zulässige Bezugnahme auf das bei den Akten befindliche Messfoto nicht entnehmen (vgl. OLG Hamm VRS 92, 418; NStZ-RR 98, 238), so dass das Messfoto nicht Bestandteil der Urteilsgründe geworden ist; Das Rechtsbeschwerdegericht ist daher daran gehindert, die bei den Akten befindliche Abbildung nach eigener Anschauung zu würdigen. Da die Fahrereigenschaft des Betroffenen sich weder aus dessen Einlassung ergibt noch vom Rechtsbeschwerdegericht anhand des nicht in Bezug genommenen Messfotos nachgeprüft werden kann, hätte das Urteil Ausführungen zur Bildqualität des in Augenschein genommenen Messtotos enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben müssen, dass den Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht worden wäre, ob das vom Tatrichter in Augenschein genommene Messfoto zur Identifizierung generell geeignet ist (vgl. BGHSt 41, 374). Auch solche Angaben enthalten die Urteilsgründe jedoch nicht, so dass von Rechtsbeschwerdegericht nicht geprüft werden kann, ob das Amtsgericht die Fahrereigenschaft des Betroffenen rechtsfehlerfrei festgestellt hat.

Aufgrund der fehlerhaften Beweiswürdigung des Amtsgerichts war das angefochtene Urteil daher gemäß § 79 Abs. 3 und 6 OWiG i.V.m. §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Castrop-Rauxel zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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