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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.07.2001
Aktenzeichen: 5 Ss OWi 633/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 |
5 Ss OWi 633/01 OLG Hamm Senat 5
Beschluss
Bußgeldsache gegen E.H.,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag der Betroffenen vom 15. Juni 2001 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sowie den zugleich gestellten Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 31.07.2001 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2 Ziff. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig, der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts als unbegründet verworfen.
Gründe:
Mit ihrem Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wendet sich die Betroffene gegen den ihrem Verteidiger am 8. Juni 2001 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 30. Mai 2001, durch den ihr Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das ihr am 19. März 2001 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 9. März 2001 gem. § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig, da nicht rechtzeitig begründet, verworfen worden ist; zugleich beantragt sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu folgendes ausgeführt:
"Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 09.03.2001 ist am 19.03.2001 zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung (Vordruck OWi 24) zugestellt worden und hat den Lauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels in Gang gesetzt. Eine Begründung des Rechtsmittels ist indes erst am 20.04.2001 und somit nach Ablauf der Monatsfrist erfolgt. Die nunmehr dafür vorgetragenen Gründe vermögen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu rechtfertigen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden, wenn die Betroffene ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung einer Frist gehindert war. Tatsachen zur Begründung des Antrags sind darzulegen und glaubhaft zu machen. Hierzu ist ein Sachverhalt vorzutragen, der ein der Wiedereinsetzung entgegen stehendes Verschulden der Betroffenen ausschließt (zu vgl. OLG Düsseldorf, JMBl. NW 85, 286). In dem Wiedereinsetzungsantrag vom 15.06.2001 wird indessen der Text der Rechtsmittelbelehrung nicht einmal wiedergegeben, so dass die Behauptung, diese sei unklar und unvollständig, nicht überprüft werden kann. Mit den sehr abstrakt gehaltenen Ausführungen wird ferner nicht vorgetragen, welche Formulierung in der Rechtsmittelbelehrung einen Irrtum hervorgerufen haben soll, der für die Fristversäumnis ursächlich wurde. Ebenso ist nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, dass die Betroffene einen unbedingten Auftrag zur Durchführung der Rechtsbeschwerde erteilt hätte."
Dem schließt sich der Senat an. Da die Glaubhaftmachung eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Wiedereinsetzungsantrag ist (vgl. BGH NStZ 91, 295), war er als unzulässig zu verwerfen.
Der gem. § 346 Abs. 2 StPO, § 80 Abs. 4 S. 2 OWiG statthafte und rechtzeitig angebrachte Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts kann nach der Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts Dortmund vom 28. Mai 2001 keinen Erfolg haben. Er war daher als unbegründet zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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