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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: 5 Ss OWi 637/08 (1)
Rechtsgebiete: StVZO, StVG, EichO, OWiG, GVG


Vorschriften:

StVZO § 31 d Abs. 3
StVZO § 34
StVZO § 34 Abs. 3
StVZO § 69 a
StVZO § 69 a Abs. 3 Nr. 4
StVZO § 69 a Abs. 5 Nr. 3
StVG § 24
EichO § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
EichO § 7 b
EichO § 7 b Abs. 2 Nr. 2
EichO § 7 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2
OWiG § 46
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 47 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 6
GVG § 121 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Brilon zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Brilon hat den Betroffenen mit Urteil vom 4. April 2008 wegen "fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 34 Abs. 3, 31 d Abs. 3, 69 a StVZO, 24 StVG" zu einer Geldbuße von 240,- € verurteilt. Nach den zugrunde liegenden Feststellungen führte der Betroffene am 23. Juli 2007 in X eine mit Langholz beladene Fahrzeugkombination, bestehend aus einem LKW-Zugfahrzeug und einem sogenannten Nachläufer, wobei das zulässige Gesamtgewicht von insgesamt 44.000 Kg um 8.036,04 Kg (= 18,26 %) überschritten wurde. Diese Gewichtsüberschreitung wurde im Wege der sogenannten achsweisen Wägung auf einer bei der Firma I in C vorhandenen Waage in der Weise festgestellt, dass zuerst der LKW und anschließend der Nachläufer - beide jeweils zwei Mal - gewogen wurden. Eine sogenannte Einmalwägung auf dieser Waage mit einer Waagentischlänge von 20 Meter war ohne Ab- bzw. Umladung nicht möglich, weil im Bereich des Hochsauerlandkreises nur zwei Waagen dieser Größe zur Verfügung stehen, der Abstand zwischen der Vorderachse des LKW und der letzten Achse des Nachläufers jedoch aufgrund der Länge der transportierten Hölzer größer als 20 m war. Die betreffende Waage der Firma I ist geeicht, allerdings nicht für eine achsweise Verwiegung. Insoweit ist sie auch nicht eichfähig. Die zweimalige achsweise Verwiegung ergab ein Gesamtgewicht von 53.500 Kg bzw. 53.460 Kg. Von dem Mittelwert von 53.480 Kg hat das Amtsgericht einen Toleranzabzug von 2,7 % (= 1.444 Kg) vorgenommen. Einen höheren Sicherheitsabzug hat das Amtsgericht unter Hinweis auf die gutachterliche Stellungnahme einer befragten Sachverständigen vom Eichamt B mit folgender Begründung abgelehnt:

"Im Hinblick auf die durchgeführten Mehrfachverwiegungen hat die Sachverständige mit einem erheblich überladenen Lastzug Probewiegungen durchgeführt und zwar im Wege der achsweisen Verwiegung. Hierbei hat sie an der konkreten Waage der Firma I eine höchste Abweichung von 188 Kg ermittelt. Damit ist die konkret ermittelte Fehlergrenze im vorliegenden Fall in ganz erheblichem Umfang eingehalten, sogar überschritten worden."

Zur Verwertbarkeit der Ergebnisse der achsweisen Wägung trotz der insoweit fehlenden Eichung der verwendeten Waage hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:

"Das Gericht geht davon aus, dass es zulässig ist, im Rahmen der Verkehrsüberwachung, trotz der Regelung des § 7 b Abs. 2 Nr. 2 der Eichordnung im konkreten Fall das ermittelte Gewicht anzusetzen, einen Grenzwert von 2,7 % entsprechend dem Gutachten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aus dem Jahre 1984 ... abzuziehen und den dann ermittelten Wert jedenfalls im Rahmen der Verkehrsüberwachung und dann auch zu ahndender Verkehrsordnungswidrigkeiten anzusetzen. Nach diesseitiger Auffassung steht der Schutzzweck der Norm diesem Vorgehen nicht entgegen, denn in erster Linie sollen rechtsgeschäftliche Vorgänge geschützt werden."

Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. April 2008, am selben Tage bei dem Amtsgericht Brilon eingegangen, Rechtsbeschwerde eingelegt und deren Zulassung beantragt. Mit weiterem und innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat der Betroffene die Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet und vorrangig - neben weiteren gestellten Hilfsanträgen - seine Freisprechung beantragt. Der Betroffene vertritt unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschluss vom 19. Januar 2005 - 1 Ss 349/04 = NJOZ 2005, 3441 - und des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 7. Mai 2007 - 1 Ss OWi 313/07 = NJOZ 2005, 3441 -) die Auffassung, dass die vorgenommene achsweise Wägung im Hinblick auf § 7 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Eichordnung unzulässig und mithin das Messergebnis unverwertbar sei.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2009 hat der Einzelrichter des Senats auf den zulässigen Antrag des Betroffenen die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 S. 2, § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des (materiellen) Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und die Sache gleichzeitig gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem mit drei Richtern besetzten Senat für Bußgeldsachen übertragen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil - nach Zulassung der Rechtsbeschwerde - mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Brilon zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

1.

Das Urteil hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung bereits deshalb nicht Stand, weil die Feststellung der Überschreitung des nach § 34 Abs. 3 S. 3 StVZO einzuhaltenden zulässigen Gesamtgewichts von hier 44 t auf Messergebnissen beruht, die unter Verstoß gegen § 7 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Eichordnung gewonnen wurden und deshalb unverwertbar sind.

a)

§ 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Eichordnung schreibt vor, dass nichtselbsttätige Waagen zur Bestimmung des Gewichts zur Berechnung u.a. einer Kriminalstrafe oder eines Bußgeldes nur in Betrieb genommen, verwendet oder bereitgehalten werden dürfen, wenn sie geeicht sind. Gegen diese zwingende Gesetzesvorschrift ist vorliegend verstoßen worden. Bei der hier verwendeten Waage handelt es sich um eine nichtselbsttätige Waage, die der in der Anlage 9 unter Ziffer 1 der Eichordnung getroffenen Begriffsbestimmung unterfällt. Diese Waage war zwar nach den getroffenen Feststellungen für sogenannte Einmalwägungen, nicht aber für die Gewichtsbestimmung mittels hier praktizierter achsweiser Verwiegung geeicht. Insoweit war und ist die verwendete Waage, nach den amtsgerichtlichen Feststellungen auch nicht eichfähig.

b)

Der Senat schließt sich der bereits vom OLG Koblenz und dem 1. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm in den unter Ziffer I. zitierten Entscheidungen vertretenen Auffassung an, dass ein Messergebnis, welches unter Verwendung einer für die vorgenommene Art der Gewichtsbestimmung nicht geeichten (nichtselbsttätigen) Waage und damit unter Verstoß gegen § 7 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Eichordnung gewonnen worden ist, im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nicht verwertet werden darf. Der gegenteiligen Auffassung des Amtsgerichts, dass § 7 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Eichordnung insoweit kein Beweisverwertungsverbot entnommen werden kann, ist nicht zu folgen. Wenn der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber - sogar bußgeldbewehrt (vgl. § 74 Nr. 17 a Eichordnung i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 4 Eichgesetz) - bestimmt, dass nicht geeichte Waagen zur Gewichtsbestimmung im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Verhängung eines Bußgeldes nicht verwendet werden dürfen, so kann diese eindeutige und einschränkungslose Regelung nur bedeuten, dass ein unter Verstoß gegen diese gesetzliche Anordnung ermitteltes Wiegeergebnis nicht zur Grundlage einer Verurteilung in einem Bußgeldverfahren gemacht werden darf. Das OLG Koblenz hat in seinem zitierten Beschluss vom 19. Januar 2005 zutreffend und überzeugend darauf hingewiesen, dass § 7 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Eichordnung den Schutz vor unrichtigen Messergebnissen bezweckt und ein Verstoß gegen diese Gesetzesvorschrift durch Verwendung einer nicht geeichten Waage gerade die Tauglichkeit und Zuverlässigkeit des Beweismittels selbst berührt und in Frage stellt. Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers sollen durch Wiegevorgänge vorgenommene Gewichtsbestimmungen nur dann eine hinreichend zuverlässige Grundlage für die Verhängung eines von dem ermittelten Gewicht abhängigen Bußgeldes sein, wenn eine hierfür verwendete nichtselbsttätige Waage geeicht ist. Soweit das Amtsgericht ein entsprechendes Beweisverwertungsverbot unter Hinweis darauf verneint, dass nach dem Schutzzweck der Norm "in erster Linie rechtsgeschäftliche Vorgänge geschützt werden sollen", überzeugt dies schon deshalb nicht, weil § 7 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Eichordnung - neben der eigenständigen und ausdrücklich auf "Zwecke des geschäftlichen Verkehrs" bezogenen Regelung in § 7 b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Eichordnung - auch öffentlich-rechtliche Verfahren einschließlich Straf- und Bußgeldverfahren benennt und in den Regelungsgehalt einbezieht.

Auch das Interesse des Staates an einer effektiven Aufklärung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten steht vorliegend der Annahme eines Beweisverwertungsverbotes nach § 7 b Abs. 2 Nr. 2 Eichordnung nicht entgegen. Zwar gibt es nach den amtsgerichtlichen Feststellungen im Hochsauerlandkreis keine Fahrzeugwaage mit einer Waagentischlänge von mehr als 20 Meter. Dies bedeutet jedoch nicht, dass - bei Beachtung des § 7 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Eichordnung - einem Verdacht auf ein verkehrsordnungswidriges Verhalten wegen Fahrzeugüberladung von Seiten der mit der Verfolgung solcher Ordnungswidrigkeiten betrauten Polizei- und Ordnungsbehörden nicht wirksam nachgegangen und eine entsprechende Verkehrsordnungswidrigkeit nicht "gerichtsfest" festgestellt werden könnte. Zur Ermittlung des tatsächlichen Gesamtgewichts einer solchen Fahrzeugkombination sind die Polizei- und Ordnungsbehörden nicht auf die - im Hinblick auf § 7 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Eichordnung angreifbare - Möglichkeit der achsweisen Verwiegung beschränkt. Es besteht vielmehr die Möglichkeit, innerhalb des gesetzlichen Rahmens, wie er durch die §§ 46, 47 Abs. 1 OWiG bestimmt wird, eine Einmalwägung auf der geeichten Waage, von der im Hochsauerlandkreis zwei mit einer Waagentischlänge von jeweils 20 Metern zur Verfügung stehen, nach entsprechender Ab- und Umladung des transportierten Langholzes, ggf. unter Verkürzung des Abstandes zwischen den Achsen des Zugfahrzeuges und des sogenannten Nachläufers, vorzunehmen. Der damit verbundene zeitliche und finanzielle Aufwand kann im Hinblick auf die von einem überladenen Fahrzeug im Straßenverkehr ausgehenden Gefahren auch nicht von vornherein als unverhältnismäßig angesehen werden. Dabei erscheint es unter Kosten- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten durchaus sachgerecht und praktikabel, einem entsprechenden Anfangsverdacht ggf. zunächst durch ein achsweises Verwiegen der Fahrzeugkombination nachzugehen und eine - aufgrund der Notwendigkeit der Umladung des Transportgutes - zeitaufwändige und kostenträchtige Einzelwägung auf der hierfür geeichten Waage erst anzuordnen, wenn sich der Verdacht durch das Ergebnis der achsweisen Wägung erhärtet hat. Eine derartige "Vorprüfung" durch die achsweise Wägung der Fahrzeugkombination wäre nach Auffassung des Senats durchaus mit der gesetzlichen Regelung des § 7 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Eichordnung vereinbar, da ein entsprechendes Bußgeld nur auf das Ergebnis einer etwaigen, nachfolgenden (Einmal-)Wägung auf der hierfür geeichten Waage gestützt werden könnte.

c)

Da vorliegend die Messergebnisse der unter Verstoß gegen § 7 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Eichordnung vorgenommenen achsweisen Wägung unverwertbar sind und damit in keinerlei Weise Berücksichtigung finden können, ist für Erwägungen, wie sie das Amtsgericht mit Hilfe der Sachverständigen aufgestellt hat, um unter Abzug eines "Sicherheitsabzuges von 2,7 % entsprechend dem Gutachten der XXXX aus dem Jahre 1984" dennoch zu einem beweiskräftigen und verwertbaren Messergebnis zu gelangen, kein Raum. Abgesehen davon ist - mangels entsprechender notwendiger Erläuterungen - weder nachvollziehbar, wie dieser Toleranzwert von 2,7 % zustande kommt, noch, warum die von der Sachverständigen probeweise durchgeführten Mehrfachverwiegungen "mit einem erheblich überladenen Lastzug" (Länge? Gewicht?) bei einer ermittelten "höchsten Abweichung von 188 Kg" innerhalb dieser angeblich maximalen Fehlergrenze von 2,7 % geblieben sind.

d)

Die älteren Entscheidungen des OLG Düsseldorf (in VRS 82, 233) und des BayObLG (in DAR 1986, 242), in denen die Verwertbarkeit der Ergebnisse von Wägungen mittels einer nicht geeichten Waage jeweils bejaht worden ist, stehen der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen und begründen auch keine Vorlagepflicht nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG, da diese Entscheidungen vor dem Inkrafttreten des § 7 b Eichordnung am 1. Januar 1993 ergangen sind.

e)

Für eine Freisprechung des Betroffenen durch den Senat nach § 79 Abs. 6 OWiG war kein Raum, weil sich nicht ausschließen lässt, dass das Amtsgericht auch ohne Berücksichtigung der - unverwertbaren - Ergebnisse der am 23. Juli 2007 vorgenommenen achsweisen Wägung eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts nach § 34 StVZO feststellen kann. Eine nachträgliche Wägung im Wege der Einmalwägung mittels einer hierfür geeichten Waage ist zwar - naturgemäß - nicht mehr möglich. Es erscheint jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, das tatsächliche (Mindest-)Gewicht der seinerzeit überprüften Fahrzeugkombination durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung insbesondere der gefertigten Lichtbilder feststellen zu lassen. Ob die hierfür erforderlichen Anknüpfungstatsachen hinreichend aufklärbar sind, bleibt der Beurteilung eines geeigneten Sachverständigen und der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten.

2.

Für das weitere Verfahren weist der Senat ergänzend und vorsorglich auf Folgendes hin:

Die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist - von der Nichtbeachtung des hier vorliegenden Beweisverwertungsverbotes nach § 7 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Eichordnung abgesehen - auch deshalb fehlerhaft, weil es an jeglicher Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen fehlt. Diese muss jedoch - zumindest in knapper Form - in den Urteilsgründen mitgeteilt und unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise gewürdigt werden (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 267 Rdnr. 12 m.w.N.). So ergibt sich aus den Urteilsgründen insbesondere nicht, ob der Betroffene die ihm offenbar nach § 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO zur Last gelegte Inbetriebnahme der (angeblich) überladenen Fahrzeugkombination und seine damit zusammenhängende Fahrereigenschaft überhaupt eingeräumt oder in Abrede gestellt hat. Sollte Letzteres zutreffen, kann anhand der Beweiswürdigung des Amtsgerichts auch nicht nachvollzogen werden, aufgrund welcher Beweismittel der Tatrichter sich die Überzeugung verschafft hat, dass der Betroffene den Lastkraftwagen mit Nachläufer (Anhänger) in Betrieb genommen bzw. geführt hat. Entsprechendes würde im Übrigen auch für die Haltereigenschaft als Anknüpfungspunkt für eine denkbare Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 69 a Abs. 5 Nr. 3 StVZO (i.V.m. § 34 StVZO) gelten.

Auch im Hinblick auf den Vorwurf der Fahrlässigkeit in Bezug auf die ihm zur Last gelegte Überladung wäre die Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erforderlich gewesen. Nach den Urteilsgründen bleibt nicht nur offen, ob der Betroffene die Überladung des Fahrzeugs eingeräumt oder bestritten hat, vielmehr bleiben auch die Umstände der Beladung unklar. Ob und ggf. in welcher Weise sich der Betroffene hierzu eingelassen hat, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Für den Vorwurf des fahrlässigen Verhaltens, zu dem das Amtsgericht keine näheren Ausführungen gemacht hat, wäre jedoch auch von Bedeutung, ob der Betroffene das Fahrzeug selbst beladen oder von einem anderen Fahrer übernommen, welche Informationen er hinsichtlich des Gewichtes vom Belader oder Vorfahrer einschließlich etwaiger Ladedokumente (Wiegekarten u.ä.) erhalten welche Gedanken er sich vor dem Hintergrund seiner beruflichen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Transport von Langholz zum Gesamtgewicht und einer etwaigen Überladung gemacht hat (zu vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 34 StVZO Rdnr. 16 m.w.N.). Dabei verkennt der Senat allerdings nicht, dass bereits aufgrund des Volumens der verladenen Baumstämme Anzeichen einer Überladung vorliegen können, insbesondere bei dem Transport feuchter Hölzer, die ein erfahrener Holzlastfahrer, noch dazu mit einschlägigen bußgeldrechtlichen Vorbelastungen, im Regelfall erkennen kann und muss und ihm jedenfalls Veranlassung zur Überprüfung geben.

Ende der Entscheidung

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