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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: 5 U 152/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, AGBG


Vorschriften:

ZPO § 265 Abs. 2
ZPO § 265 Abs. 3
ZPO § 325 Abs. 1
BGB § 273 Abs. 1
BGB § 307
BGB § 1191
BGB § 1192
BGB § 1147
BGB § 1234
AGBG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 24. April 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 24.06.2008 das Versäumnisurteil vom 02.08.2007 aufrechterhalten, in dem das Anerkenntnisurteil vom 19.10.2006 für vorbehaltlos erklärt und die Widerklage abgewiesen worden ist. In dem Anerkenntnisurteil ist der Beklagte wegen eines Betrages von 894.760,49 € nebst Zinsen und Nebenkosten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von E, Blatt ####1, verzeichnete Grundstück verurteilt worden, und zwar aus der in Abt. III, Nr. 3 verzeichneten Grundschuld.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Er vertritt die Ansicht, die Klägerin sei entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht berechtigt gewesen, die Zwangsverwaltung ohne vorherige Kündigung des Darlehens vom 05.04.2001 zu betreiben. Die bloße Möglichkeit zur Kündigung reiche nicht aus, um Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen zu können. Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin etwas anderes geregelt sei, seien diese unwirksam. Durch die unberechtigte Zwangsverwaltung habe sich die Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht. Ihm sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 1.168.728,95 € entstanden (Verlust Inkassobüro 417.602,69 € + Mietausfall 645.380,03 € + Verlust aus dem Notverkauf des Hauses der Ehefrau 105.746,23 €). Bis zur Begleichung dieses mit der Widerklage geltend gemachten Schadens sei die Klägerin nicht berechtigt, aus der hier in Rede stehenden Grundschuld zu vollstrecken.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt er, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 1.168.728,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2006 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Auf den weiteren vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen wird Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Aus der Abtretung der Grundschuld an die U GmbH am 14.02.2008 ergeben sich keine prozessualen Konsequenzen. Die Klage ist seit dem 01.07.2006 rechtshängig. Die weitere Prozessführungsbefugnis der Klägerin folgt aus §§ 265 Abs. 2 und 3, 325 Abs. 1 ZPO.

Der Beklagte ist verpflichtet, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld über 894.760,49 € nebst Zinsen und Nebenkosten gem. §§ 1191, 1192, 1147 BGB zu dulden. Er kann gegenüber diesem Duldungsanspruch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB wegen etwaiger Schadensersatzansprüche geltend machen.

Die Klägerin war berechtigt, aus der sofort vollstreckbaren Grundschuld über 500.000,00 DM (Abt. III Nr. 4) die Zwangsverwaltung zu betreiben. Der Antrag an das Vollstreckungsgericht datiert vom 15.09.2004, der Anordnungsbeschluss vom 21.09.2004. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen nach Nr. 20 a der Weiteren Bedingungen zum Darlehen vom 05.04.2001 für eine Verwertung der dieses Darlehen sichernden Grundschuld vor. Der Beklagte hatte fällige Zahlungen trotz Nachfristsetzung (vgl. Schreiben vom 06.04.2004 = Anlage K12 zum Schriftsatz vom 02.05.2007) nicht erbracht. Der Gesamtrückstand belief sich am 15.09.2004 auf 78.969,54 €. Die Klägerin war nach Nr. 19 Abs. 3 ihrer unstreitig einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kündigung berechtigt. Es war eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Beklagten eingetreten. Er hatte seit März 2004 jegliche Zahlungen eingestellt. Nach seinen eigenen Angaben war er im Juli/August praktisch insolvent (vgl. Schreiben des Beklagten vom 03.07.2004 und 11.08.2004 = Anlagen K14 und K15 zum Schriftsatz vom 02.05.2007), und die Erfüllung der Darlehensverbindlichkeiten war daher mehr als gefährdet. Mit Schreiben vom 11.08.2004 hat der Beklagte die Klägerin dann um einen Rangrücktritt zugunsten einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für seine X-Vertragspartner ersucht, um als Gegenleistung etwa 200.000,00 € zu erhalten, die er u.a. zur Begleichung der Zinsrückstände verwenden wollte. Die Klägerin hat einen Rangrücktritt mit Schreiben vom 25.08.2004 (Anlage K16 zum Schriftsatz vom 02.05.2007) abgelehnt und dem Beklagten eine Frist bis zum 10.09.2004 gesetzt, um einen Vorschlag zur Rückführung der Außenstände zu machen. Dass die Klägerin aufgrund der desolaten Finanzlage des Beklagten nicht zur Erklärung des Rangrücktritts verpflichtet war, bedarf keiner weiteren Darlegung. Der Beklagte hat auf das letztgenannte Schreiben nicht reagiert und die Klägerin daher am 15.09.2004 die Zwangsverwaltung beantragt.

Die Klägerin war vor der Einleitung der Vollstreckungsmaßnahme nicht verpflichtet, die Kündigung des Kreditengagements auszusprechen. Soweit sich der Beklagte auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.07.1992 (WM 1992, 1359) beruft, übersieht er, dass die dort in Rede stehende Regelung einer sofortigen Verwertung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen die Vorgaben des § 1234 BGB einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz nicht standgehalten hat. § 1234 BGB regelt die Verwertung bei Pfandrechten an beweglichen Sachen und ist somit nicht einschlägig. Nr. 20 a der Weiteren Darlehensbedingungen macht die Verwertung von einer Nichtzahlung fälliger Beträge trotz Nachfristsetzung und der Berechtigung zur Kündigung des Darlehens abhängig. Dass dem Darlehensnehmer hier abweichend von gesetzlichen Regelungen besondere Erschwernisse aufgebürdet würden, die zu einer Unwirksamkeit nach § 9 AGB-Gesetz/§ 307 BGB führen könnten, vermag der Senat nicht festzustellen. Die Zwangsvollstreckung ist auch nicht zur Unzeit erfolgt, da die rückständigen Beträge zuvor wiederholt angemahnt worden sind und der Beklagte selbst seine Zahlungsunfähigkeit eingeräumt hatte. Bei dieser Sachlage kann der Beklagte nicht davon überrascht worden sei, dass die Klägerin die ihr eingeräumten Sicherheiten verwertete.

Hinsichtlich des auch in der Berufungsinstanz weiterhin unzureichenden Vorbringens zur Kausalität und zur Höhe der geltend gemachten Schadensersatzbeträge kann auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden.

Nach allem hat das Landgericht der Duldungsklage zu Recht stattgegeben und die Widerklage richtigerweise abgewiesen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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