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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 01.03.2007
Aktenzeichen: 5 U 157/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GBO
Vorschriften:
ZPO § 148 | |
ZPO § 240 | |
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1 | |
BGB § 273 | |
BGB § 894 | |
GBO § 47 |
Tenor:
Das Verfahren wird gem. § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 4 O 330/05 LG Hagen ausgesetzt.
Gründe:
Gem. § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Entscheidung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung liegen hier vor. Die in dem Rechtsstreit 4 O 330/05 LG Hagen allein zu entscheidende Frage, ob die Beklagte zu 2) aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 11.01.2005 aus der Klägerin ausgeschieden ist, ist für die Entscheidung des hier anhängigen Rechtsstreits vorgreiflich. Ist die Beklagte nämlich aus der Klägerin ausgeschieden, ist die auf Grundbuchberichtigung gerichtete Klage begründet.
1. Die Klägerin ist nämlich entgegen der Auffassung des Landgerichts aktiv legitimiert. Gläubiger des Anspruchs aus § 894 BGB ist derjenige, der durch die Unrichtigkeit des Grundbuchs unmittelbar beeinträchtigt ist; bei unrichtig eingetragener Eigentümerstellung ist dies der wahre Berechtigte (BGH NJW 2000, 2021). Im vorliegenden Fall ist dies die Klägerin. Ursprünglich waren Herr Q und die Beklagten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks. Im Grundbuch ist diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen Q & Q2 GbR bezeichnet. Dass diese Gesellschaft mit der Klägerin identisch ist, unterliegt keinem Zweifel.
a) Am 29.08.1998 hatten die Beklagten zu 1) und 2) sowie Herr und Frau Q den Gesellschaftsvertrag betreffend die Gründung der Gesellschaft Q und Q2 GbR G Center I geschlossen (GA 5-14). Gem. § 3 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrags soll Gegenstand der Gesellschaft die Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes X-G, Flur X, Flurstücke X, X und X sein.
b) Die Auflassung des streitigen Grundbesitzes auf die Klägerin erfolgte auf der Grundlage der notariellen Vereinbarungen vom 10.03.1998 (UR-Nr. ######) und 18.03.1999 (UR-Nr. ##### - GA 214-215). Gem. § 1 Nr. 1 des Vertrags vom 10.03.1998 hatten Herr Q und die Beklagten klargestellt, dass sie als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer der seinerzeit noch im Grundbuch von G Blatt ### verzeichneten Flurstücke Flur X, Nr. X, X und X werden. In § 1 Nr. 2 des genannten Vertrags hatten die Gesellschafter vereinbart, dass die bis zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum der S GbR stehenden Flurstücke der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Q & Q2 GbR bestehend aus den Gesellschaftern S2, Z und Q übertragen wird.
c) Mit Urkunde vom 10.03.1999, UR-Nr. ######## Notar D hatten die Gesellschafter der GbR Q und Q2 G Center I klargestellt, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer des im Grundbuch von G Blatt 315 verzeichneten Grundstücks G 22, Flurstück X sind und dass der Mitgesellschafter Q 1998 seinen Gesellschaftsanteil geteilt und einen Teil seiner Gesellschaftsanteile an seine Frau verkauft hat.
d) In der Urkunde vom 18.03.1999 hatten die Gesellschafter Q, Z und S2 bestätigt, dass es sich bei dem Grundbesitz, der Gegenstand der Urkunde vom 10.03.1998 war, um das nach Zerlegung und Verschmelzung aufgrund der Fortführung des Liegenschaftskatasters gebildete Grundstück G 22, Flurstück X handelt.
e) Auf der Grundlage dieser Verträge bestehen an dem Eigentum der Klägerin keine Zweifel. Dass im Grundbuch die Klägerin nicht mit dem vollständigen Namen aufgeführt ist, ändert an der Rechtslage nichts. Bei Grundbucheintragungen ist nämlich zwischen Rechtsinhaberschaft und Publizitätsakt zu unterscheiden. Aufgrund der Regelung des § 47 GBO werden, soweit ein Grundstück im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht, als Eigentümer die Gesellschafter mit dem Zusatz eingetragen, dass ihnen das Eigentum als Gesellschafter bürgerlichen Rechts zusteht. Eines Namenszusatzes bedarf es nicht. Deshalb kann es für die Frage der materiellen Eigentümerstellung auch nicht von Bedeutung sein, dass ein gleichwohl im Grundbuch vermerkter Name den Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur verkürzt wiedergibt.
Dass letztlich auch weder der Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) ernsthaft Zweifel an der tatsächlichen Eigentümerstellung der Klägerin haben, ergibt sich bezüglich des Beklagten zu 1) daraus, dass dieser in dem Verfahren 2 O 30/05 LG Bochum in der Klageerwiderung selber vorgetragen hat, dass nach Einbringung des von den Beklagten zu 1 und 2) mit Kaufvertrag vom 08.09.1994 gekauften Grundbesitzes in die S GbR ein Teil des Grundbesitzes, nämlich das Grundstück Flur X, Flurstücke X, X und X auf die zuvor gegründete, hier streitgegenständliche Grundstücksgesellschaft Q und Q2 G Center I übertragen wurde. Die Beklagte zu 2) ihrerseits hat in dem Verfahren 4 O 330/05 mit Schriftsatz vom 28.04.2006 ebenfalls selber vorgetragen, dass die Klägerin Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks ist.
2) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 2) wegen des ihr vermeintlich zustehenden Abfindungsguthabens auf das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 BGB. Ein solches Zurückbehaltungsrecht scheitert jedenfalls an der Fälligkeit eines der Beklagten zu 2) - möglicherweise - zustehenden Abfindungsguthabens. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts setzt das Bestehen eines fälligen Gegenanspruchs voraus (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 273 Rz. 7). Die Fälligkeit eines Auseinandersetzungsguthabens ist in § 12 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrags geregelt; fällig ist der Anspruch in Höhe der vereinbarten ersten Rate erst vierzehn Tage nach Vorlage der im Fall einer streitigen Auseinandersetzung einzuholenden Gutachten. Dass die Beklagte zu 2) ein solches Gutachten in Auftrag gegeben hätte, behauptet sie nicht.
3. Bei dieser Sachlage hält es der Senat auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Klägerin an einer Verfahrensbeschleunigung aus Gründen der Prozessökonomie für zweckmäßig, zunächst den Ausgang des beim Landgericht Hagen anhängigen Verfahrens abzuwarten, zumal das Verfahren bezüglich des Beklagten zu 1) gem. § 240 ZPO unterbrochen ist. Dem steht die von der Klägerin geäußerte Ansicht nicht entgegen, der Zulässigkeit jenes Verfahrens stehe der Einwand des § 261 III Nr. 1 ZPO entgegen. Diese Auffassung trifft ersichtlich nicht zu. Die Entscheidung des den Kern des Verfahrens 4 O 330/05 bildenden Rechtsverhältnisses ist für die Entscheidung des hier anhängigen Verfahrens lediglich vorgreiflich (vgl. nur Zöller-Greger, ZPO, 26. Auflage, § 261 Rz. 10).
Ende der Entscheidung
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