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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 22.09.1999
Aktenzeichen: 5 UF 121/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
BGB § 1361 |
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
5 UF 121/99 OLG Hamm 4 F 127/98 AG Plettenberg
Verkündet am 22. September 1999
Müller, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
In der Familiensache
des Herrn ...
Beklagten und Berufungsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Köttgen, Lohmeyer, Schäfer, Dr. H. Wolter, Hoppenberg, Thies, Dr. Frey, Dr. Brockmeier, Dr. Hermeler, Dr. Baumann und Schöpper-Hautau in Hamm -
gegen
Frau ...
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Schlünder, Dr. Stefener, Dr. Rasch, Dr. Micus, Dr. Schlewing, Gurges, Margraf, Dr. Müller, Deppenkemper, Scholz, Albers und Tönsing in Hamm -
hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Klünemann, den Richter am Oberlandesgericht Warmuth und die Richterin am Oberlandesgericht Krippner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. Februar 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Plettenberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe (auszugsweise)
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Familiengericht hat ihn zu Recht für verpflichtet gehalten, der Klägerin gemäß § 1361 BGB ab September 1998 monatlich 1.000,00 DM Trennungsunterhalt zu zahlen. Ein solcher Aufstockungsbetrag ist den ehelichen Lebensverhältnissen in jedem Fall angemessen.
3/7 der Differenz zwischen den beiderseitigen Erwerbseinkünften ergeben nämlich mindestens 771,59 DM. Ferner ist die Klägerin hälftig an dem nach Abzug der Kosten und Lasten verbleibenden Wohnwert der ehemaligen ehelichen Wohnung sowie an den Mieteinnahmen der Einliegerwohnung zu beteiligen, woraus sich ein weiterer Bedarfsbetrag von 491,34 DM ergibt. Ihr offener Bedarf übersteigt demnach mit mindestens 1.262,00 DM den geltend gemachten Betrag von 1.000,00 DM deutlich. Daß vorliegend der Bedarf nach der Differenzmethode zu bestimmen ist und nicht - wie von dem Beklagten gewünscht - nach der gemischten Methode, beruht darauf, daß beim Trennungsunterhalt davon auszugehen ist, daß die augenblicklichen finanziellen Verhältnisse den ehelichen Verhältnissen entsprechen. Bei Abweichungen von diesem Regelfall, d.h. beim Auseinanderklaffen zwischen den aktuellen Verhältnissen und den ehelichen trägt beim Trennungsunterhalt derjenige Ehegatte die Darlegungs- und Beweislast, der daraus Rechte herleiten will, hier also der Beklagte (vgl. BGH-FamRZ 1983, S. 352 f.). Derzeit liegt eine Doppelverdienerehe vor, bei der die Differenzmethode Anwendung findet. Ob die Klägerin ihre Berufstätigkeit trennungsbedingt ausgeweitet hat oder ob die vollschichtigte Erwerbstätigkeit am Ende der Kindesbetreuung dem gemeinsamen Lebensplan entsprach, ist zwischen den Parteien streitig. Für seine Behauptung, daß während des Zusammenlebens kein solcher Entschluß gefaßt worden war, hat der Beklagte keinen Beweis angeboten, so daß diese Unklarheit zu seinen Lasten geht.
...
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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