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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.06.1999
Aktenzeichen: 5 UF 2/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
BGB §§ 1601 ff.
BGB § 1610
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 UF 2/99 OLG Hamm 23 F 572/97 AG Bad Oeynhausen

Verkündet am 9. Juni 1999

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In Sachen

...

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Schlünder, Dr. Stefener, Dr. Rasch, Dr. Micus, Dr. Schlewing, Gurges, Margraf, Dr. Müller, Deppenkemper, Scholz und Tönsing in Hamm -

gegen

...

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte König und Dr. Garms in Hamm -

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Klünemann und die Richter am Oberlandesgericht Warmuth und Jokisch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 9. Dezember 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Oeynhausen wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 1601 ff., 1610 BGB i.V.m. Art. 18 Abs. 5 EGBGB einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.

1.

Durch die von ihr vorgelegten Unterlagen hat sie hinreichend belegt, daß das von ihr in Rom absolvierte Sprachstudium ein ordentliches Hochschulstudium darstellt, wobei die bisherigen Prüfungen mit gutem Erfolg abgelegt worden sind.

Das Studium eröffnet die Möglichkeit einer Lehramtstätigkeit oder einer Tätigkeit als Übersetzerin/Dolmetscherin und kann daher nicht als eine wertlose Ausbildung, mit der später der eigene Lebensunterhaltung nicht sichergestellt werden kann, qualifiziert werden.

2.

Die dem Studium vorangegange Au-pair-Tätigkeit der Klägerin steht der Verpflichtung des Beklagten zur Finanzierung des Studiums nicht entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Tätigkeit nach dem Abitur von vornherein mit dem Ziel aufgenommen wurde, zur Vorbereitung des bereits damals geplanten Studiums zusätzliche Sprachkenntnisse zu erwerben.

Auch wenn die Klägerin erst während der Au-pair-Tätigkeit den Entschluß gefaßt haben sollte, ein Studium in Rom aufzunehmen, steht dies einem Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht entgegen.

Die Au-pair-Tätigkeit stellt keine eigenständige Ausbildung, sondern allenfalls eine zur Vorbereitung des jetzigen Studiums sinnvolle Maßnahme dar. Das Studium ist daher nicht als eine nur unter besonderen Voraussetzungen zu finanzierende Zweitausbildung, sondern als eine dem Interesse und Leistungsvermögen der Klägerin entsprechende Erstausbildung zu qualifizieren.

3.

Daß die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch verwirkt hat, hat der Beklagte substantiiert nicht dargelegt. Daß seit Jahren keine persönlichen Kontakte zwischen den Parteien mehr bestehen, rechtfertigt allein noch keinen Unterhaltsausschluß.

Daß ein Kind nach der Scheidung seiner Eltern den Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil verliert und in der Folge eine Entfremdung eintritt, ist nicht ungewöhnlich. Dies allein läßt die Inanspruchnahme des Beklagten wegen Unterhalts noch nicht unbillig erscheinen.

Daß er den persönlichen Kontakt mit der Klägerin gesucht, seine entsprechenden Bemühungen dabei aber aus nicht akzeptablen Gründen oder in ungehöriger Form zurückgewiesen worden sind, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht.

II.

Der Unterhaltsanspruch besteht auch in der titulierten Höhe.

1.

Das Familiengericht hat zu Recht entsprechend Ziffer 26 der Hammer Leitlinien den Bedarf der Klägerin mit 1.050,00 DM bis Juni 1998 und 1.100,00 DM ab Juli 1998 in Ansatz gebracht. Nach Abzug des Kindergeldes von 220,00 DM bis Dezember 1998 und 250,00 DM ab Januar 1998 ergeben sich die titulierten Beträge.

Eine Herabsetzung ist nicht deshalb angezeigt, weil die Klägerin in Rom studiert.

Wie sich aus dem von ihr vorgelegten Auszug aus dem "Studentenführer Italien" ergibt und dem Senat angesichts der Angleichung der Lebensverhältnisse im Bereich der Europäischen Union auch plausibel erscheint, unterscheiden die Lebenshaltungskosten in Italien sich nicht wesentlich von denen in Deutschland.

2.

Auf den Unterhaltsbedarf sind auch nicht fiktive Bafög-Leistungen anzurechnen.

Unstreitig hat die Klägerin einen Anspruch auf Förderung ihres Auslandsstudiums schon dem Grunde nach nicht, weil gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 1 Bafög Auszubildenden mit ständigem Wohnsitz im Inland Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte nur dann gewährt werden kann, wenn er der Ausbildung im Inland nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann.

Ob das jetzige Auslandsstudium als "nach dem Ausbildungsstand förderlich" zu qualifizieren gewesen wäre, wenn die Klägerin die Grundkenntnisse in der gewählten Fachrichtung schon während einer zumindest einsemestrigen Ausbildung in der Bundesrepublik erlangt hätte (vgl. dazu HessVGH FamRZ 1992, 866), kann dahingestellt bleiben.

Besteht die Möglichkeit der Wahl zwischen einem nicht geförderten Auslands- und einem geförderten Inlandsstudium, so ist zwar zu erwägen, ob das Kind nicht mit Rücksicht auf die finanziellen Belange der Eltern jedenfalls bei Gleichwertigkeit der Studiengänge gehalten ist, sich für das geförderte Studium zu entscheiden. Einer abschließenden Beurteilung dieser Frage bedarf es aber im vorliegenden Verfahren nicht.

Da der Klägerin ggf. eine Obliegenheitsverletzung anzulasten wäre, diese aber vom Beklagten darzulegen und zu beweisen ist, wäre es seine Sache gewesen, darzulegen, daß der Klägerin nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bei einem inländischem bzw. einem im Inland begonnenen Studium ein Anspruch auf Bafög-Leistungen zugestanden hätte. An der substantiierten Darlegung eines solchen Anspruches fehlt es.

3.

Daß die Mutter der Klägerin nach ihren Einkommensverhältnissen unter Berücksichtigung des vorrangigen Unterhalts minderjähriger Kinder zum Unterhalt der Klägerin nicht beitragen muß, ist unstreitig.

4.

Der Unterhalt der Klägerin ist auch nicht wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Beklagten unter den vollen Bedarf herabzusetzen.

Ausweislich nachfolgender Berechnung ist der Beklagte in der ausgeurteilte Höhe leistungsfähig.

a) Nettoverdienst 4.007,45 DM

b) Fahrtkosten - 378,00 DM

c) Wohnvorteil 1.500,00 DM

d) Hausbelastungen - 1.912,67 DM

e) Unterhalt für Sohn - 483,00 DM

f) abzgl. Selbstbehalt des Beklagten - 1.800,00 DM

es verbleiben 933,78 DM.

Im einzelnen gilt folgendes:

Zu a):

Von dem ausgezahlten Einkommen in Höhe von 4.492,61 DM sind die Aufwendungen für die Krankenversicherung in Höhe von 422,00 DM, diejenigen für die Pflegeversicherung in Höhe von 52,28 DM sowie die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers von 10,88 DM monatlich in Abzug zu bringen. Es verbleibt der angesetzte Betrag von 4.007,45 DM.

Zu b):

Fahrtkosten fallen nach den Angaben des Beklagten im Senatstermin an 140 Arbeitstagen an. Soweit der Beklagte 3 - 4-stündige Pausen zwischen dem Vormittagsunterricht und nachmittags stattfindenden Veranstaltungen dazu nutzt, nach Hause zu fahren, kann er den damit verbundenen Mehraufwand der Klägerin nicht entgegenhalten. Akzeptabel ist die zwischenzeitliche Rückkehr zur Wohnung dann, wenn am selben Tag vormittags zu unterrichten ist und abends weitere Veranstaltungen, etwa Elternabende, stattfinden. Der Senat geht im Hinblick hierauf von insgesamt jährlich 150 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus.

Bei der sich aus dem Einkommenssteuerbescheid für 1996 ergebenden Entfernung von 36 km ergeben sich monatliche Fahrtaufwendungen von 378,00 DM (72 km x 150 Tage x 0,42 DM : 12).

Zu c):

Daß der Wohnvorteil der selbstgenutzten Immobilie des Beklagten bei ca. 1.500,00 DM liegt, hat dieser im Senatstermin unstreitig gestellt.

Zu d):

Die dem Wohnvorteil gegenüber zu stellenden Hausbelastungen berücksichtigt der Senat in Höhe von 1.912,67 DM.

Als Hausbelastung anerkannt werden können insgesamt 304.000,00 DM, nämlich 269.000,00 DM im Zusammenhang mit dem Hauskauf aufgenommene Kredite sowie die später finanzierte und an Herrn Kastning gezahlte "Ablösesumme" von 35.000,00 DM.

Der bei der Umschuldung zusammengefaßte jetzige Kredit von 395.000,00 DM kann daher nur mit einem Anteil von 304 : 395 als Hausbelastung berücksichtigt werden.

Im entsprechenden Verhältnis ist die aktuelle Kreditrate von 2.090,21 DM monatlich herabzusetzen. Entsprechendes gilt für die an die Stelle von laufenden Darlehnstilgungen tretenden Einzahlungen von monatlich 395,00 DM auf einen Bausparvertrag, der bei Fälligkeit der Bausparsumme zur Rückführung des Darlehns bei der Rheinischen Hypothekenbank eingesetzt werden wird.

Soweit in den neuen Kredit auch ein früherer Fahrzeugkredit eingeflossen ist, entfällt eine Berücksichtigung schon im Hinblick darauf, daß mit den zu b) berücksichtigten 0,42 DM pro Fahrtkilometer auch die Finanzierungsaufwendungen für das Fahrzeug abgegolten sind.

Im übrigen fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung für die Differenz zwischen der jetzigen Kredithöhe von 395.000,00 DM und den berücksichtigten 304.000,00 DM.

Zu e):

Der vorrangige Unterhalt des minderjährigen Sohnes des Beklagten ist nach der 4. Einkommensgruppe der Tabelle zu Ziffer 18 der Hammer Leitlinien mit einem Tabellenbetrag von 615,00 DM im Zeitraum bis einschließlich Juni 1998 und 608,00 DM im Zeitraum seit Juli 1998 zu bemessen.

Da das nach dem Abzug dieses Tabellenbetrages verbleibende

Resteinkommen des Beklagten nicht ausreicht, um den vollen

Unterhalt der Klägerin zu befriedigen, also ein Fall eingeschränkter Leistungsfähigkeit vorliegt, ist nicht vom Tabellenbetrag, sondern von dem sich nach Abzug des hälftigen Kindergeldes ergebenden Zahlbetrag auszugehen (vgl. Wendel/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl. 1997, § 2 Rn. 430).

Zu berücksichtigen ist der Kindesunterhalt daher mit 505,00 DM bis Juni 1998, 498,00 DM von Juli bis Dezember 1998 und 483,00 DM ab Januar 1999.

Nach Abzug des zu f) berücksichtigten Selbstbehaltes von 1.800,00 DM verbleibt aktuell eine Leistungsfähigkeit in Höhe von 933,78 DM. Für den Zeitraum bis Dezember 1998 ergeben sich wegen des etwas höheren Zahlbetrages des Kindesunterhalts etwas niedrigere Beträge, die aber auch noch oberhalb des vollen Bedarfs der Klägerin liegen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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