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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.06.1999
Aktenzeichen: 5 UF 212/99
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO, BGB, FGG


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 621 e
BGB § 1618 S. 4
FGG § 13 a Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die Beschwerde des Kindesvaters vom 21. Mai 1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bocholt vom 5. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Klünemann, die Richterin am Oberlandesgericht Krippner und den Richter am Oberlandesgericht Jokisch am 30. Juni 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Kindesvaters nach einem Wert von 3.000,00 DM zurückgewiesen.

Gründe Die Beschwerde ist zwar gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 621 e ZPO zulässig. (Insoweit verweist das Familiengericht in seiner Rechtsmittelbelehrung auf die einschlägigen Vorschriften. Der Senat teilt in dieser Frage nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln - FamRZ 1999, S. 734, 735 -, nach der es sich um eine einfache Beschwerde gem. § 19 FGG handelt. Denn bei der Ersetzung der Einwilligung in die Namensänderung geht es um eine Sorgerechtssache im weiteren Sinn, die unter § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fällt (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 621 Rdz. 27, 4)).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die von dem Beschwerdeführer angeführten Begründungsmängel des angefochtenen Beschlusses führen nicht zu seiner Aufhebung, weil er inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Die Einbenennung ist gem. § 1618 S. 4 BGB zum wohl A. erforderlich, weil sie seit mindestens fünf Jahren in dem neuen Familienumfeld lebt und ihre Integration durch die Namensänderung auch nach außen sichtbar dokumentiert wird. Die Ehe ihrer Mutter mit ihrem Stiefvater dauert jetzt bereits 3 1/2 Jahre, ohne daß sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sie zu scheitern droht. Gegenüber dem Bedürfnis des Kindes ohne weitere Erklärung über seinen Status zu der neuen Familie zu gehören, insbesondere auch in gleicher Weise wie ihre jüngere Halbschwester C., einem Interesse, das es auch bei seiner Anhörung deutlich gemacht hat, muß das Interesse des Vaters am Fortbestand des Namensbandes zurücktreten. Durch den sexuellen Mißbrauch von A. älteren Halbgeschwistern hat er nämlich die familiären Zusammenhänge, in denen sie aufwuchs, bereits einmal nachhaltig zerstört - sowohl T. als auch D. leben nicht mehr bei der Mutter und A. -, so daß von ihm erwartet werden kann, daß er das neu entstandene familiäre Umfeld im Interesse seiner Tochter in besonderem Maße respektiert. Wer sich wie der Beschwerdeführer in solch nachhaltiger Weise familienfeindlich gezeigt hat, muß mit seinem Bedürfnis, durch seinen Namen seine Beziehung zu dem Kind zu betonen, gegenüber demjenigen des Kindes zurückstehen, ohne permanente Erinnerung an die Vergangenheit zu leben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

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