Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 12.05.1999
Aktenzeichen: 5 UF 321/98
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1361 Abs. 4 Satz 4
BGB § 1360 a Abs. 3
BGB § 1613 Abs. 1
ZPO § 92
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 UF 321/98 OLG Hamm 59 F 18/95 AG Hagen

Verkündet am 12. Mai 1999

Müller, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In der Familiensache

...

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schumitz, Wilke, Wettengel, Oenning und Adolph in Hamm -

gegen

...

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Stockebrand, Horstkötter, Dr. Schoofs und Dr. Kamm in Hamm -

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Klünemann sowie die Richter am Oberlandesgericht Warmuth und Jokisch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 23. Juli 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt

a) vom 1.9.1995 bis zum 31.12.1995 in Höhe von monatlich 1.120,00 DM und

b) vom 1.1.1996 bis zum 31.12.1996 in Höhe von monatlich 550,00 DM

zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel beider Parteien werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 4/5 die Klägerin und zu 1/5 der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Rechtsmittel beider Parteien haben teilweise Erfolg.

I.

Der Berufung der Klägerin bleibt der Erfolg versagt, soweit sie Trennungsunterhalt auch für die Zeit von Januar bis August 1995 verlangt.

Das Familiengericht hat für diesen Zeitraum die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, die Verzugsvoraussetzung seien von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt worden. Daß der Beklagte sich bereits ab Januar 1995 in Verzug befand, ist auch dem Berufungsvorbringen nicht zu entnehmen. Gemäß § 1361 Abs. 4 S. 4 i.V.m. §§ 1360 a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB besteht mithin ein Unterhaltsanspruch für den genannten Zeitraum nicht.

II.

Für die Folgezeit ergibt sich auf der Grundlage der nachfolgenden Berechnung ein offener Bedarf von gerundet 1.120,00 DM in den Monaten September bis Dezember 1995 und 550,00 DM monatlich im Jahre 1996, während in den Folgejahren durch die der Klägerin zuzurechnenden Einkünfte ihr voller eheangemessener Bedarf mehr als gedeckt ist.

Bedarf: 1995 1996 1997 1998 Pos. Rente BfA incl. Zuschuß 1 Krankenversicherung 3681,40 3706,73 3761,96 3802,92 2 Betriebsrente 1382,00 1413,10 1444,89 1458,18 3 Krankenversicherung -590,40 -611,10 -640,83 -714,29 4 Kreditrate Arbeit- geberkredit 66,67 -66,67 -66,67 -66,67 5 Wohnwert 1200,00 1200,00 1200,00 1200,00 6 Miete Wohnung 1 500,00 500,00 500,00 500,00 7 Miete Wohnung 2 500,00 341,67 450,00 450,00 8 Kreditrate BHW -150,00 -869,05 -450,00 -450,00 9 Nettoeinkommen Klägerin 428,57 428,57 428,57 428,57 Summe: 6884,90 6043,25 6627,92 6608,71 davon 1/2 3442,45 3021,63 3313,96 3304,35 darauf anzurechnen: 10 Mieteinnahmen 350,00 350,00 500,00 500,00 11 Wohnwert 1200,00 1200,00 1200,00 1200,00 12 Nettoeinkommen 771,43 771,43 1457,14 1457,14 13 Zinseinkünfte 0,00 150,00 200,00 200,00 Summe: 2321,43 2471,43 3357,14 3357,14

Differenz = offener Bedarf gerundet: 1120,00 550,00 - -

Im einzelnen gilt folgendes:

Zu Positionen 1 bis 3:

Daß die nach Abzug des Krankenversicherungsaufwandes verbleibenden Renteneinkünfte des Beklagten bedarfsprägend zu berücksichtigen sind, ist unstreitig.

Der Höhe nach sind die Renteneinkünfte und der Krankenversicherungsaufwand durch die vorgelegten Bescheide hinreichend belegt.

Für 1995 hat der Senat die unter Position 1 berücksichtigte Rente mit dem im zweiten Halbjahr gezahlten Monatsbetrag in Ansatz gebracht, da erst für die Zeit ab September 1995 Unterhalt auszuurteilen ist.

Für die Folgejahre hat der Senat 1/12 der sich ergebenden Jahresbeträge angesetzt.

Position 4:

Den Arbeitgeberkredit berücksichtigt der Senat in voller Höhe als einkommensmindernde Position.

Ausweislich der Bescheinigung des Ruhrverbandes vom 3. September 1998 besteht der Darlehensvertrag seit 1976. Angesichts der Kreditaufnahme lange vor der Trennung der Parteien handelt es sich ungeachtet der Gründe der Kreditaufnahme um einen die ehelichen Verhältnisse prägenden Aufwand.

Durch die genannte Bescheinigung ist auch hinreichend belegt, daß auf das genannte Darlehen 1/4-jährliche Zahlungen von 200,00 DM geleistet werden.

Positionen 5 und 11:

Daß der objektive Nutzungswert der Ehewohnung mit 1.200,00 DM zu veranschlagen ist, ist unstreitig.

Dieser objektive Wert ist in dem hier zu beurteilenden Zeitraum auch in voller Höhe als bedarfsprägendes Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen.

Zwar muß nach Trennung von Eheleuten zunächst der dem ausziehenden Ehegatten zuzurechnende Teil der Wohnungsnutzung als "totes Kapital" behandelt werden, während dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten ein Gebrauchswert nur in Höhe desjenigen Mietzinses zugerechnet werden kann, den er nach den Verhältnissen des örtlichen Wohnungsmarktes für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müßte (vgl. BGH FamRZ 1998, 899, 901 m.w.N.).

Eine solche Zurechnung eines derart eingeschränkten und unter dem objektiven Mietwert liegenden Wohnwertes kann jedoch nicht zeitlich unbeschränkt gelten. Sobald es nach Treu und Glauben zumutbar erscheint, den vollen Wohnwert durch eine Vermietung oder eine teilweise Untervermietung der Ehewohnung zu realisieren, muß derjenige Ehegatte, der die Wohnung, obwohl sie für seien eigenen Bedarf zu groß ist, für sich allein beansprucht, sich auch deren vollen Wohnwert zurechnen lassen.

Eine solche Zurechnung kommt zwar nicht in Betracht während des Zeitraumes, in welchem von einem endgültigen Scheitern der Ehe noch nicht ausgegangen werden kann. Dispositionen, die geeignet sind, die Trennung zu vertiefen und das endgültige Scheitern der Ehe zu fördern, können in dieser Phase nicht verlangt werden.

Dieser Gesichtpunkt verliert jedoch mit zunehmender Trennungsdauer an Bedeutung. Jedenfalls dann, wenn bei realistischer Betrachtung eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ernsthaft nicht mehr in Betracht zu ziehen ist, sind die Eheleute gehalten, ihre weitere Dispositionen hierauf einzustellen.

Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Vermietung bzw. teilweisen Untervermietung der Ehewohnung sind insoweit ähnliche Kriterien zu berücksichtigen, wie hinsichtlich der trennungsbedingten Erwerbsobliegenheit des während der Zeit des Zusammenlebens nicht erwerbstätigen Ehegatten. Insoweit ist anerkannt, daß zwar im ersten Trennungsjahr regelmäßig keine Erwerbsobliegenheit besteht, mit zunehmender Verfestigung der Trennung diese Obliegenheit aber nach den für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien zu beurteilen ist (vgl. BGH FamRZ 90, 283).

Im vorliegenden Fall lebten die Parteien unstreitig bereits seit April 1994, zum Zeitpunkt des maßgeblichen Unterhaltszeitraumes also bereits annähernd 1 1/2 Jahre getrennt. Das Scheidungsverfahren war bereits seit Juni 1994 anhängig. Die Beziehung der Parteien war gekennzeichnet durch Streit und wechselseitige Vorwürfe.

Angesichts dieser Umstände kam eine Versöhnung und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ersichtlich nicht mehr in Betracht. Eine Zurechnung des vollen Wohnwertes der Ehewohnung erscheint hier auch deshalb angemessen, weil die Klägerin tatsächlich den erwachsenen Sohn der Parteien in die Wohnung aufgenommen hat. Umstände, die es unbillig erscheinen lassen könnten, diesem hierfür ein Nutzungsentgelt abzuverlangen, sind nicht ersichtlich. Falls die Klägerin davon absieht, ein solches Entgelt für die Mitnutzung der Ehewohnung von dem Sohn zu verlangen, kann sie dies dem Beklagten nicht entgegenhalten.

Die Nutzung eines Teils der Ehewohnung durch den erwachsenen Sohn der Parteien rechtfertigt nicht, nunmehr den Beklagten darauf zu verweisen, sich wegen eines etwaigen Nutzungsentgeltes an diesen Sohn zu halten. Daß die Aufnahme des Sohnes in die Ehewohnung mit dem Beklagten abgestimmt war, ist nicht ersichtlich. Da die Klägerin nach der Trennung die Wohnung unter Ausschluß des Beklagten für sich beansprucht hat, ist ihr im Verhältnis der Parteien zueinander der Wohnvorteil auch insoweit zuzurechnen, als er von dem erwachsenen Sohn gezogen wird.

Eine Bemessung des Wohnvorteils lediglich mit der für eine von der Klägerin für eine angemessene kleinere Wohnung zu zahlenden Miete erscheint im Ergebnis unbillig.

Positionen 6 bis 8 und 10:

Neben dem Wohnwert der Ehewohnung ist der nach Abzug der an das BHW zu zahlenden Kreditraten verbleibende Mietertrag für die zwei weiteren im Hause ... gelegenen Wohnungen zu berücksichtigen.

Für eine der Wohnungen läßt die Klägerin selbst sich durchgängig den unter Position 6 angesetzten Mietertrag von 500,00 DM zurechnen.

Die unter Position 7 berücksichtigte Miete für die zweite, früher von der Mutter des Beklagten genutzte Wohnung, belief sich bis einschließlich Januar 1996 auf 500,00 DM monatlich. 1996 stand die Wohnung insgesamt drei Monate leer. In den übrigen acht Monaten wurde ebenso wie fortlaufend ab 1997 ein Monatsertrag von 450,00 DM erzielt. Der monatsdurchschnittliche Ertrag für 1996 ist unter Berücksichtigung des zeitweisen Leerstandes mit 342,67 DM - (500,00 DM + 8 x 450,00 DM) : 12 - anzusetzen.

Die mit den Mieten zu verrechnenden und unter Position 8 angesetzten Bausparkredite sind regulär fortlaufend mit den für 1997 und 1998 angesetzten ca. 450,00 DM monatlich zu bedienen.

Besonderheiten ergeben sich in den Jahren 1995 und 1996.

Wie sich aus dem Schreiben des BHW an die Klägerin vom 4.4.1995 ergibt, hat diese im Zeitraum von April bis einschließlich November 1995 eine Stundung der laufenden Zahlung erreicht. Der hierdurch entstandene Rückstand ist ausgeglichen worden durch 1996 vom Beklagten geleistete Sonderzahlungen in Höhe von 1.279,00 DM, 1.910,37 DM und 1.839,20 DM.

Nach dem Zu-/Abflußprinzip sind daher für 1995 Zahlungen von monatsanteilig 150,00 DM (450,00 DM x 4 : 12) und für 1996 Zahlungen von monatsanteilig 869,05 DM (fortlaufend 450,00 DM zzgl. (1.279,00 DM + 1.910,37 DM + 1.839,20 DM) : 12) zu berücksichtigen.

Der sich nach Abzug der Zahlungen an das BHW ergebende Nettomietertrag ist bei der Bemessung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht deshalb teilweise unberücksichtigt zu lassen, weil er zur Finanzierung einer vom Beklagten genutzten Jagdhütte eingesetzt wurde.

Bewertet man den Aufwand für die Jagdhütte als eine nach den Einkommensverhältnissen der Parteien angemessene Ausgabe für ein Hobby, so ist diese Ausgabe als Aufwand im Rahmen eines gehobenen Lebensstandards ebenso wie der Aufwand für Urlaub, Restaurantbesuche etc. nicht vor der Bemessung des Quotenunterhaltes der Klägerin vorweg in Abzug zu bringen, sondern vom Beklagten aus dem ihm verbleibenden Einkommensteil selbst zu finanzieren.

Wertet man die Ausgabe als einen nach den Einkommensverhältnissen der Parteien nicht angemessenen Luxusaufwand, so muß die Klägerin ihn sich nach der Trennung ohnehin nicht länger entgegenhalten lassen.

Auf ihren Bedarf anrechnen lassen muß die Beklagte sich den Nettomietertrag, soweit er von ihr selbst gezogen worden ist.

Für 1995 sind dies die bei Verrechnung der Positionen 6 und 8 verbleibenden 350,00 DM monatlich.

1996 sind als Einnahme fortlaufend 500,00 DM (Position 6), für acht Monate jeweils 450,00 DM (Teil von Position 7) und als Ausgabe fortlaufend 450,00 DM (Teil von Position 8) zu berücksichtigen. Monatsdurchschnittlich ergeben sich hier die angesetzten 350,00 DM.

Ab 1997 ist der sich bei Verrechnung der Positionen 6 bis 8 ergebende Nettomietertrag von 500,00 DM in voller Höhe als Einnahme der Klägerin zu berücksichtigen.

Position 9:

Während der Zeit des Zusammenlebens der Parteien verdiente die Klägerin mit einer Teilzeitbeschäftigung unstreitig monatlich 500,00 DM. Davon sind unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus 6/7, also 428,57 DM in die Bedarfsberechnung einzustellen.

Position 12:

Als anzurechnendes fiktives Einkommen berücksichtigt der Senat in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil in den Jahren 1995 und 1996 6/7 von 900,00 DM und in den Folgejahren 6/7 von 1.700,00 DM.

Aus den eingeholten Gutachten ergibt sich überzeugend eine durchgängig jedenfalls halbschichtige Erwerbsfähigkeit, so daß sich gegen den Ansatz von 900,00 DM in den Jahren 1995 und 1996 keine Bedenken ergeben.

Zu Recht ist das Familiengericht nach den eingeholten Gutachten auch davon ausgegangen, daß es sich bei der psychischen Erkrankung der Klägerin um ein behandlungsbedürftiges und -fähiges Leiden handelt und daß die Klägerin ohne akzeptable Gründe die notwendigen Schritte zu ihrer Gesundung nicht unternimmt. Auf die zutreffenden Ausführungen hierzu im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Zu Recht ist deshalb das Familiengericht davon ausgegangen, daß die Klägerin sich so behandeln lassen muß, als sei eine angemessene Behandlung erfolgreich gewesen (vgl. dazu Senatsurteil vom 3.12.1997 in Sachen 5 UF 281/96, FamRZ 1999, 237 f). Für eine solche Behandlung war bis 1997 hinreichend Zeit, so daß auch der Ansatz eines vollschichtigen Einkommens ab 1997 im Ergebnis gerechtfertigt ist.

Der zweitinstanzlich vorgelegte, schriftsätzlich nicht aufbereitete Anlagenordner mit Bewerbungen belegt hinreichende Erwerbsbemühungen nicht. Im Zeitraum bis August 1997 war schon die Anzahl der Bewerbungen deutlich zu gering. Ob nicht bereits dies angesichts der mit zunehmendem Alter schwindenden Erwerbschancen die Anrechnung fiktiven Einkommens auch für die Folgezeit rechtfertigt, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Mit ihren ab August 1997 vom Umfang her erweiterten Bewerbungen hat die Klägerin ihrer Obliegenheit nämlich deshalb nicht genügt, weil sie sich bei diesen auf das engere häusliche Umfeld beschränkt hat. Nach mehr als dreijähriger Trennung ist diese Beschränkung nicht zu billigen.

Position 13:

Als Zinsertrag berücksichtigt der Senat für 1996 6 % Jahreszins von 30.000,00 DM und ab 1997 von 40.000,00 DM.

Unstreitig sind der Klägerin im November 1995 40.000,00 DM und im Jahre 1997 weitere 10.000,00 DM aus dem Verkauf des Hauses Haldener Str. 126 in Hagen zugeflossen. Jedenfalls in der genannten Größenordnung hätte die Klägerin dieses Erlös zinsbringend anlegen müssen. Den Resterlös als Rücklage für Prozeßkosten, Reparaturen und Neuanschaffungen etc. auf dem Girokonto zu belassen, erscheint akzeptabel. Daß der Erlös in weitergehendem Umfang in hinzunehmender Weise verbraucht oder für alsbald anstehende Ausgaben bereitgehalten worden ist, hat die Klägerin substantiiert nicht dargelegt.

Angesichts ihrer Obliegenheit, vorhandenes Vermögen so ertragreich wie möglich zu nutzen (vgl. dazu Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., 1997, § 1 Rn. 292) sind der Klägerin mithin die bei der gebotenen ertragbringenden Anlage erzielbaren Zinsen als Einkommen zuzurechnen. Bei einer langfristigen Anlage hätten in den Jahren 1995/97 6 % Jahreszins noch erzielt werden können.

Der familiengerichtlichen Erwägung, der Zinsertrag aus dem Verkaufserlös könne vernachlässigt werden, weil er gegebenenfalls auf Seiten beider Parteien anzusetzen sei, folgt der Senat nicht. Der erst nach und in Vollzug der Trennung erfolgte Hausverkauf war in den ehelichen Lebensverhältnissen nicht angelegt, so daß der Zinserlös nur als bedarfsdeckendes, nicht aber als bedarfsprägendes Einkommen Berücksichtigung finden kann (vgl. dazu Wendl/Gerhard a.a.O. Rn. 289).

Der Zinserlös ist auch nicht an die Stelle eines vorherigen Mietertrages getreten. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin wurde mit dem Objekt ... kein die Belastungen übersteigender Ertrag erwirtschaftet.

III.

Weitere als die vorstehend erörterten Einkünfte bzw. Aufwendungen sind bei der Ermittlung des offenen Bedarfs der Klägerin nicht zu berücksichtigen.

1.

Soweit der Kläger ein erst nach der Trennung der Parteien von ihm neu aufgenommenes Darlehen als Aufwand mit 500,00 DM monatlich berücksichtigt wissen will, fehlt es an einer substantiierten Darlegung, daß die Kreditaufnahme in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegt bzw. zur Finanzierung trennungsbedingten Mehrbedarfes unumgänglich war.

2.

Einkünfte aus einer Erbschaft sind der Klägerin nicht zuzurechnen. Ihrem Vorbringen, ihre 1993 verstorbenen Mutter habe keine nennenswerte Ersparnisse hinterlassen, ist der Beklagte substantiiert entgegengetreten.

IV.

Der sich in den Jahren 1995 und 1996 rechnerisch ergebende Unterhaltsanspruch ist nicht verwirkt.

1.

Soweit der Beklagte der Klägerin anlastet, ein behördliches Einschreiten gegen ihn initiiert zu haben, ist der Klägerin - wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt - nicht zu widerlegen, daß sie aus Angst und einem Gefühl der Bedrohung heraus gehandelt hat, wobei ihre Besorgnisse - mögen sie sich im Ergebnis auch als unberechtigt herausgestellt haben - angesichts der von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste des Dr. Amend vom 30.07.93 und des Dr. Knop vom 17.01.94 nicht von vornherein als abwegig abgetan werden können.

Angesichts der Besorgnis, aus dem Gesundheitszustand des Beklagten könne sich für sie eine Gefährdung ergeben, stellen weder der Anruf bei der unteren Jagdbehörde noch der Betreuungsantrag ein verwirkungsrelevantes Verhalten dar.

2.

Daß die Klägerin seine Unterschrift unter der Erklärung über die Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes in der bei der HUK-Coburg bestehenden Kraftfahrtversicherung gefälscht hat, hat der hinsichtlich der Verwirkung beweispflichtige Beklagte nicht bewiesen.

Die Klägerin hat bei ihrer Parteivernehmung einen solche Urkundenfälschung bestritten. Die vorgelegte Kopie der Urkunde läßt die streitige Unterschrift kaum erkennen und ist deshalb keine geeignete Grundlage für eine Sachverständigenbegutachtung.

3.

Die Klägerin hat ihren Unterhaltsanspruch auch nicht deshalb verwirkt, weil sie die bis dahin auf ein alleiniges Konto des Beklagten geflossenen Mieteinkünfte aus dem Haus Haldener Straße im April 1994 auf ein eigenes Konto umgeleitet hat, ohne im Zeitraum von April bis November 1994 aus diesen Mieteinnahmen die fälligen Immobilienkredite in voller Höhe zu bedienen.

Durch diese Eigenmächtigkeit sind zwar die Vermögensinteressen des Beklagten, der wegen der aufgelaufenen Kreditraten eine Rentenpfändung hat hinnehmen müssen, verletzt worden.

Gegen eine Qualifizierung des Verhaltens der Klägerin als schweres vorsätzliches Vergehen im Sinne von § 1579 Ziffer 2 BGB oder mutwilliges Hinwegsetzten über schwerwiegende Vermögensinteressen des Beklagten im Sinne von § 1579 Ziffer 4 BGB spricht aber der Umstand, daß die von der Klägerin für den eigenen Lebensunterhalt anstatt für die Bedienung der auf dem Haus lastenden Kredite verbrauchten Mieten der Höhe nach hinter dem Betrag zurückbleiben, den sie als Unterhalt hätte beanspruchen können, 1994 aber nicht geltend gemacht hat.

Der nicht geltend gemachte Unterhalt wäre mit deutlich mehr als den für 1995 nach vorstehender Berechnung ermittelten 1120,00 DM anzusetzen gewesen.

Im Jahre 1994 hätte angesichts der erst in diesem Jahr erfolgten Trennung weder der volle objektive Wohnwert der Ehewohnung noch ein fiktives Erwerbseinkommen auf Seiten der Klägerin in Ansatz gebracht werden dürfen.

Hinter dem danach geschuldeten Unterhalt von deutlich mehr als 1.120,00 DM bleiben nach der substantiierten Aufstellung der Klägerin über die vereinnahmten Mieten und deren Verwendung im Jahre 1994 die für ihre privaten Zwecke verbrauchten Beträge deutlich zurück. Auch ist nach der unwiderlegten Darstellung der Klägerin davon auszugehen, daß der Beklagte die Klägerin durch den Widerruf der bis dahin bestehenden Kontovollmacht und die - angesichts des Bruchteilseigentums der Parteien am Hause Haldener Str. 126 unberechtigte - Weigerung, die Mieten auf ein Gemeinschaftskonto überweisen zu lassen, bewußt eine für diese schwierige finanzielle Lage geschaffen hat.

Von der Richtigkeit der Darstellung der Klägerin ist insoweit auszugehen, da der Beklagte hinsichtlich des Verwirkungstatbestandes den Vollbeweis zu führen, also auch diejenigen Umstände zu widerlegen hat, die gegen eine Qualifizierung der Verfehlung als schwerwiegend sprechen.

Angesichts der aufgezeigten Begleitumstände wiegt weder das Verschulden der Klägerin so schwer noch sind durch die eigenmächtige Verschaffung der für den Unterhalt erforderlichen Mittel Vermögensinteressen des Beklagten von solchem Gewicht verletzt, daß deswegen die Versagung oder Herabsetzung des hier streitigen Unterhaltsanspruchs gerechtfertigt erscheint.

V.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, daß die vorliegende Entscheidung, soweit sie hinsichtlich des Trennungsunterhaltes für die Zeit ab 01.05.1996 von der im Scheidungsverfahren ergangenen einstweiligen Anordnung abweicht, nicht neben, sondern als anderweitige Regelung an die Stelle der einstweiligen Anordnung tritt.



Ende der Entscheidung

Zurück