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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 03.09.1998
Aktenzeichen: 5 UF 447/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 542 Abs. 2
ZPO § 542 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 344
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 708 Nr. 2
BGB § 1601
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS- UND SCHLUßURTEIL

5 UF 447/98 OLG Hamm 9 b F 209/98 AG Rheda-Wiedenbrück

Verkündet am 03.09.1998

Müller, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In der Familiensache

des Herrn ...

Beklagten, Berufungsklägers und Anschlußberufungsbeklagten,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Teubel, Zensen und Schulze in Hamm -

gegen

Frau ...

Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlußberufungsklägerin,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Stockebrand, Horstkötter, Dr. Schoofs und Dr. Kamm in Hamm -

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13. August 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Klünemann, die Richterin am Oberlandesgericht Krippner und den Richter am Oberlandesgericht Jokisch

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Teilversäumnisurteil des Senats vom 30. Juni 1999 wird aufrechterhalten.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird unter weiterer Zurückweisung der Berufung des Beklagten das am 21. September 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück für die Zeit ab 1. Juli 1999 dahingehend abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, an sie unter Einschluß der in dem Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 17. August 1998 titulierten Beträge von 200,00 DM monatlich je Kind folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:

für ..., 528,00 DM monatlich und für ..., 427,00 DM monatlich.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

A.

In Hinblick auf die Anschlußberufung der Klägerin, also soweit ab Juli 1999 für Sofia über 371,48 DM und für Anna über 276,28 DM hinaus Unterhalt zuerkannt worden ist, beruht das Urteil auf § 542 Abs. 2 ZPO, d. h. auf der Säumnis des Beklagten und kann deshalb ohne Begründung bleiben.

B.

Soweit der Senat aufgrund der Berufung des Beklagten für die Zeit ab Juli 1999 über die Richtigkeit des erstinstanzlich zuerkannten Kindesunterhalts zu befinden hat, begegnen den genannten Beträgen von 371,48 DM bzw. 276,28 DM keine Bedenken. Ein solcher gemäß § 1601 BGB geschuldeter Unterhalt liegt unter dem in den Hammer Leitlinien in der seit dem 1. Juli 1999 gültigen Fassung festgelegten Mindestbedarf von 385,00 DM (510,00 DM abzüglich 125,00 DM Kindergeldanteil) bzw. 306,00 DM (431,00 DM abzüglich 125,00 DM). Daß der Beklagte nicht leistungsfähig ist, hat er nicht substantiiert vorgetragen. Er hat seine aktuelle finanzielle Situation nicht dargelegt, d. h. weder vorgetragen, daß er noch arbeitslos ist, noch, welche tatsächlichen Einkünfte er hat. Um die erstinstanzliche Entscheidung für die Zeit ab Juli 1999 zu bestätigen, braucht man sich also mit der Frage, ob ihm für den Fall fortdauernder Arbeitslosigkeit fiktive Einkünfte zuzurechnen sind, nicht auseinanderzusetzen.

C.

Soweit sich der Beklagte mit seinem Einspruch gegen das am 30. Juni 1999 verkündete Senatsurteil richtet, hat er im Senatstermin vom 13. August 1999 klargestellt, daß sich dieser nicht gegen das Urteil insgesamt, sondern nur gegen den Teil richtet, der auf seiner Säumnis beruht hat. Vor diesem Hintergrund ist der nunmehr gestellte Antrag, mit dem er begehrt, das Teilversäumnisurteil vom 30. Juni 1999 aufzuheben und nach Maßgabe der Prozeßkostenhilfebewilligung über den Berufungsantrag zu entscheiden, soweit darüber nicht schon durch Teilurteil vom 30. Juni 1999 befunden ist, entgegen dem Wortlaut dahingehend zu verstehen, daß aufgrund des Einspruchs auch über den nicht von der Prozeßkostenhilfebewilligung erfaßten Teil der Berufung streitig entschieden werden soll. Denn der kontradiktorische Teil des Teilurteils vom 30. Juni 1999 befaßt sich ja gerade mit seinen Anträgen im Rahmen der Prozeßkostenhilfebewilligung.

I.

Soweit der Beklagte den Ehegattenunterhalt für das Jahr 1997 angreift, hat seine Berufung keinen Erfolg. Denn er war in dem genannten Jahr in der Lage, den erstinstanzlich zuerkannten Unterhalt (unter Einschluß von 100,00 DM, die er anerkannt hat) von 503,94 DM in der Zeit von September bis November 1997 und von 587,23 DM im Dezember 1997 zu zahlen. Eine entsprechende Berechnung befindet sich bereits in dem prozeßkostenhilfeverweigernden Senatsbeschluß vom 19. März 1999, der beiden Parteien bekannt ist, und auf den, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug genommen wird. Nachdem die Klägerin nunmehr die Fahrtkosten bestritten hat, kann der Beklagte insoweit nur 154,00 DM absetzen, den Betrag, den er benötigt hat, um mit dem Pkw von der Ehewohnung in Rheda-Wiedenbrück zu seinem Arbeitsplatz in Gütersloh zu gelangen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung in dem Teilurteil vom 30. Juni 1999 Bezug genommen. Andererseits kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, daß er den Kredit bei der Firma Lückenotto im Wege der Pfändung mit monatlich 200,00 DM bedient hat. An seiner Leistungsfähigkeit ändert sich dadurch jedoch nichts, weil er damit mehr als in dem Prozeßkostenhilfebeschluß errechnet, nämlich 2.998,24 DM als anrechenbares Einkommen zur Verfügung hatte (3.610,57 DM netto abzüglich 208,33 DM Arbeitgeberdarlehen abzüglich 50,00 DM Darlehen bei der Dresdner Bank abzüglich 200,00 DM Darlehen Lückenotto abzüglich 154,00 DM Fahrtkosten).

II.

In Hinblick auf den Kindesunterhalt kann es zu keiner Sachprüfung der Säumnisentscheidung kommen, da der jetzt noch im Streit befindliche Antrag des Beklagten unzulässig ist. Ihm steht nämlich der Einwand der rechtskräftigen Entscheidung entgegen.

Der streitige Teil des am 30. Juni 1999 verkündeten Urteils bezieht sich auf die Unterhaltsbeträge in der erstinstanzliche zuerkannten Höhe. Bei einem nicht teilbaren Streitgegenstand ist es nicht möglich, aus der Mitte der Forderung, d. h. bei Sofia den Bereich zwischen 247,00 DM und 357,00 DM (zuerkannt sind ab Februar 1998 371,48 DM, im Januar 340,75 DM) und bei Anna den Bereich zwischen 209,00 DM und 274,00 DM (zuerkannt sind ab Februar 1998 276,28 DM, im Januar 244,81 DM) herauszugreifen und ihn isoliert zur Prüfung zu stellen. Mit der Entscheidung, daß der Beklagte verpflichtet ist, für die Kinder mindestens 371,48 DM (im Januar 1998 340,75 DM) bzw. 276,28 DM (im Januar 1998 244,81 DM) zu zahlen, ist über diesen Anspruch einschließlich des jetzt noch angegriffenen Teilbereichs insgesamt rechtskräftig entschieden worden.

Diese prozessuale Situation hat der Beklagte hinzunehmen. Insbesondere kann er nicht vorbringen, daß über seinen im Senatstermin vom 9. Juni 1999 nicht gestellten Antrag nicht durch Teilversäumnisurteil hätte entschieden werden dürfen. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils, nämlich insbesondere die Frage, ob es sich um einen teilbaren Gegenstand handelt, durften aus damaliger Perspektive nicht geprüft werden. Denn bei dem Urteil vom 30. Juni 1999 handelte es sich im Hinblick auf den Unterhaltszeitraum bis Juni 1999 einschließlich nicht um ein Teilurteil, sondern um ein den gesamten Streitgegenstand erfassendes Urteil, das lediglich auf verschiedenen prozessualen Voraussetzungen beruhte, nämlich einmal auf der Basis von streitigen Parteianträgen und zum anderen auf der Säumnis des Beklagten. Auch stellte sich aus damaliger Sicht nicht die Frage, ob der nicht gestellte Antrag des Beklagten neben demjenigen, über den streitig verhandelt worden ist, als solcher zulässig war. Läßt der Berufungskläger sich versäumen, so ist seine Berufung gem. § 542 Abs. 1 ZPO ohne weitere Prüfung zurückzuweisen. Im Versäumnisverfahren findet keine Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit und Begründetheit des zurückzuweisenden Antrags statt (vgl. Rimpelsbacher in Münchner Kommentar, ZPO, § 542 Randziff. 7). Diese Grundsätze gelten auch und gerade in einem Verfahren, in dem sich eine Partei nur teilweise versäumen läßt, um Zeit zu gewinnen. Verlangte man beim Erlaß einer teilweise auf streitiger Verhandlung und teilweise auf Säumnis beruhender Entscheidung die Überprüfung der Frage, ob der durch Einspruch noch anzugreifende Teil des Streitgegenstands isoliert weiterverfolgt werden kann, könnte der Berufungskläger die Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand beliebig hinauszögern, zum Beispiel indem er sich vorab die Berufungserweiterung vorbehielte und diese in viele kleine Einzelschritte unterteilte.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 344 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 bzw. Nr. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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