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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: 5 UF 73/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 II
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Das Amtsgericht hat die am 16.11.1969 geschlossene Ehe der Parteien durch das hier hinsichtlich des Ausspruchs über den Versorgungsausgleich angefochtene Urteil geschieden.

Innerhalb der Ehezeit gem. § 1587 II BGB hat der Ehemann Anwartschaften in Höhe von mtl. 1.001,26 € und die Ehefrau 683,26 € in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.

Der Antragsteller bezieht zudem seit 1992 eine Betriebsrente bei der Firma C GmbH & Co KG in I. Die Jahresrente beträgt 793,44 €. Sie resultiert aus einer Betriebszugehörigkeit des Antragstellers vom 01.10.1973 bis 24.11.1992.

Nach Angaben der Firma C ist die Betriebsrente in den vergangenen 12 Jahren wie folgt erhöht worden:

zum 01.01.1996 um 7,7 % (für die Jahre 1004 - 1996)

zum 01.01.2002 um 4,8 %

zum 01.01.2005 um 2,5 %.

Das Amtsgericht hat eine Umrechnung nach der Barwertverordnung mit der Begründung nicht vorgenommen, dass die Erhöhung mit der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar und damit im Leistungsstadium als volldynamisch zu bewerten sei.

Es hat deshalb die Betriebsrente mit dem zum 01.01.2005 auf mtl. 67,83 € erhöhten Wert in den Versorgungsausgleich einbezogen und angeordnet, dass Rentenanwartschaften in Höhe von mtl. 192,60 €, bezogen auf den 31.12.2004, vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau übertragen werden.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

Er ist der Ansicht, die Betriebsrente sei nicht als im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten und damit nach der Barwertverordnung umzurechnen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Amtsgericht hat die Betriebsrente des Antragstellers zu Recht als im Leistungsstadium dynamisch angesehen und von einer Umrechnung nach der Barwertverordnung abgesehen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 07.07.2004 (FamRZ 2004, 1474) zu den öffentlich rechtlichen Zusatzversorgungen ausgeführt, dass Anwartschaften die eine jährliche Steigerung von 1 % erfahren als volldynamisch zu beurteilen sind, da sie damit nur unwesentlich geringer gestiegen sind als die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung.

Zum Vergleich hat der BGH die Steigerungen der letzten 10 Jahre (1995 - 2004) herangezogen. In diesem Zeitraum waren die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 1,059 % und die Beamtenversorgung um 1,424 % gestiegen (vgl. Tabelle von Gutdeutsch FamRZ 2005, 247).

Das Amtgericht hat die durchschnittliche Erhöhung der hier streitgegenständlichen Betriebsrente richtig mit 1,25 % errechnet.

Diese Steigerung würde die Anforderungen des BGH an eine Volldynamik erfüllen.

Das Amtsgericht weist aber zu Recht darauf hin, dass mit Erhöhungen, wie sie noch in den 90 er- Jahren vorgenommen worden sind, in der Zukunft kaum zu rechnen sein wird.

Aber auch ein Vergleich der Erhöhungen der vergangene drei Jahre ergibt nicht, dass die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgungen stärker gestiegen sind als die Betriebsrente des Antragstellers.

Diese hat zum 01.01.2005 eine Erhöhung von 2,5 % zu den Leistungen von 2002 erfahren. Das ist eine durchschnittliche Steigerung von 0,833 %. Berücksichtigt man, dass die Renten und die Beamtenversorgungen auch im Jahre 2005 keine Erhöhung erfahren werden, liegt deren Steigerung in den vergangenen drei Jahren unterhalb dieses Wertes.

Die Dynamik der Betriebsrente steht damit der der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung nicht nach.

Eine Umrechnung nach der Barwertverordnung hat nicht stattzufinden.

Da er Antragsteller die Rente bereits bezieht, ist sie mit ihrem vollen Wert in die Berechnung des Versorgungsausgleichs einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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