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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.10.2009
Aktenzeichen: 5 W 90/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 569
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 14.10.2009 (6 O 370/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller

Gründe:

Die gemäß §§ 567 I Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft geltend gemachte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935, 940 ZPO) ist unbegründet.

Abgesehen davon, dass der angekündigte Klageantrag bereits nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 II Nr. 2 ZPO entspricht, liegen die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs im Wege der Prozeßstandschaft nicht vor.

Dabei geht der Senat allerdings davon aus, dass die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin eine Oberkieferprothese und eine Zahnbrücke zweier Patienten nicht herausgibt, für die betroffenen Patienten untragbar ist. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, im eigenen Namen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu betreiben, deren Ziel nicht auf eine Sicherung eines Anspruchs, sondern auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen. Denn auf der Grundlage des Tatsachenvortrags des Antragstellers und Beschwerdeführers ist der Grund für die nicht erfolgte Herausgabe der Oberkieferprothese und der Zahnbrücke darin zu sehen, dass sich der Beschwerdeführer weigert, eine vermeintlich unberechtigte Forderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von 1.350,51 € für die Reparatur der Oberkieferprothese auszugleichen. Faktisch geht es mithin letztlich um einen Abrechnungsstreit zwischen einem Zahnarzt und einem Dentallabor wegen einer vergleichsweise geringfügigen Forderung, den der Antragsteller auf dem Rücken seiner Patienten führt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer diese Forderung nicht unter Vorbehalt zahlt und in einem sich anschließenden Rechtsstreit die Berechtigung der Forderung der Beschwerdegegnerin überprüfen lässt, zumal dieser Streit letztlich ohnehin im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin im Gerichtsweg zu klären ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Beschwerdewert: 5.322,08 EUR

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