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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.08.1998
Aktenzeichen: 5 WF 263/98
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

5 WF 263/98 OLG Hamm 17 a F 498/97 AG Bad Oeynhausen

In der Familiensache

des Herrn ...

Antragsteller,

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Wumkes-Hahne, Bad Oeynhausen, zu: 0345/97F -

gegen

Frau ...

Antragsgegnerin,

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Styra und Kollegen, Alter Markt 9, 32052 Herford -

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die Beschwerde des Antragstellers vom 27. Mai 1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Oeynhausen vom 17. April 1998 am 3. August 1998

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Wumkes-Hahne Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Dem bedürftigen Antragsteller ist für das von ihm beabsichtigte Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

Die Scheidungsvoraussetzungen richten sich unstreitig nach türkischem Recht. Artikel 134 Abs. 1 türk. ZGB, auf welchen der Antragsteller sein Begehren stützt, setzt voraus, daß die Ehe der Parteien zerrüttet ist. Dies hat der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift hinreichend dargetan.

Stillschweigende Voraussetzung von Artikel 134 Abs. 1 türk. ZGB ist darüber hinaus, daß derjenige, der die Scheidung gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten begehrt, jedenfalls ein geringes Verschulden des anderen an der Zerrüttung nachweist (vgl. OLG Hamm, OLGR 1995, 81 unter Hinweis auf Türk. Kassationshof FamRZ 1993, 1208 f. mit Anmerkung Rumpf).

Zu einem solchen Verschulden der hier dem Scheidungsbegehren widersprechenden Antragsgegnerin hat der Antragsteller zwar nichts vorgetragen. Dies rechtfertigt indes die Zurückweisung des Prozeßkostenhilfegesuchs nicht.

Dem Antragsteller ist nämlich im Hinblick auf Artikel 134 Abs. 4 türk. ZGB Prozeßkostenhilfe selbst für den Fall zu bewilligen, daß sein jetziger Scheidungsantrag im Ergebnis abgewiesen werden müßte. Nach der genannten Bestimmung kann nämlich eine Ehe ohne Berücksichtigung der Schuld des Antragstellers dann geschieden werden, wenn eine Scheidungsklage bereits einmal abgewiesen worden ist und seit der Rechtskraft der Abweisungsentscheidung mindestens drei Jahre vergangen sind, ohne daß ein eheliches Zusammenleben wieder aufgenommen worden ist. Auch ein erfolgloses Scheidungsbegehren entfaltet daher für den Antragsteller günstige Rechtswirkungen. Angesichts dieser günstigen Wirkung ist die Prozeßkostenhilfebewilligung geboten. Eine bedürftige Partei wäre ansonsten gegenüber einer bemittelten Partei, die spätestens in einem zweiten Scheidungsverfahren ihr Begehren durchsetzen könnte, unangemessen benachteiligt (wie hier OLG Braunschweig, OLGR 1997, 205).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Ende der Entscheidung

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