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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.09.1999
Aktenzeichen: 5 WF 301/99
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 114
ZPO §§ 645 ff.
ZPO § 127 Abs. 4
BRAGO § 31 Abs. 1
BRAGO § 33 Abs. 1
BRAGO § 35
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 28. Juli 1999 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 23. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Klünemann, die Richterin am Oberlandesgericht Krippner und den Richter am Oberlandesgericht Jokisch am 10. September 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.

Das Familiengericht hat es zu Recht als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO angesehen, dass die Antragstellerin ihren Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater im ordentlichen Klageverfahren durchsetzen möchte, ohne zuvor eine Festsetzung im vereinfachten Verfahren gem. §§ 645 ff. ZPO versucht zu haben. Dass sie zwischen beiden Verfahren wählen darf und beide Verfahren in gleicher Weise zum Erfolg führen können, spielt für die Frage des Mutwillens keine Rolle. Vielmehr stellt sich diese Frage erst, wenn dem Rechtsuchenden zwei gleichwertige prozessuale Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Mit Hilfe dieser Bewilligungsvoraussetzung wird der Prozeßkostenhilfebedürftige lediglich verpflichtet, sich so zu verhalten wie eine vernünftige auf eigene Kosten handelnde Partei, d. h. den kostengünstigeren Weg zu wählen, wenn dieser im übrigen keine oder zu vernachlässigende Nachteile bietet.

Vorliegend ist das Festsetzungsverfahren nach §§ 645 ff. ZPO mit 1/2 Gerichtsgebühr gem. KV Nr. 1800 und 1 Anwaltsgebühr gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO billiger als ein Klageverfahren, bei dem schon ein Fall der Säumnis mit 1 Gerichtsgebühr und 1 1/2 Anwaltsgebühren gemäß §§ 31 Abs. 1, 33 Abs. 1, 35 BRAGO zu rechnen ist.

Besondere Nachteile sind von der Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht zu erwarten.

Der Hinweis des Antragsgegners in seinem handschriftlichen Schreiben, er lasse sich zum Reiseverkehrskaufmann umschulen sei deshalb zur Zeit nicht in der Lage, Unterhalt zu zahlen läßt dieses nicht von vornherein als so aussichtslos und als blosse Zeitverschwendung erscheinen, dass eine kostenempfindliche Partei von ihm Abstand nehmen und sogleich klagen würde. Dies gilt insbesondere, nachdem die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin erfahren hat, dass der Antragsgegner die Umschulung abgebrochen hat. Wie sich der Antragsgegner vor dem Hintergrund, dass ihm, wenn er zumutbare Arbeit unterläßt, fiktive Einkünfte zugerechnet werden können, in dem vereinfachten Verfahren verhalten wird, ist derzeit noch nicht abzuschätzen. Er hat sich bislang noch nicht anwaltlich beraten lassen, so dass durchaus die Möglichkeit besteht, dass er, entsprechend sachkundig informiert, von den aus Sicht der Antragstellerin unerheblichen Einwendungen gegen ihren Unterhaltsanspruch Abstand nehmen und sie einen Unterhaltstitel im vereinfachten Verfahren erhalten wird.

Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.

Ende der Entscheidung

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